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Stellung von RektorIn und Rektorat bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

GÜNTHERLÖSCHNIGG/JULIAHERLER (GRAZ/LINZ)
  1. Von den Kompetenzen des Rektorats einer Universität sind jene zu unterscheiden, die dem/der RektorIn als monokratischem Organ und damit alleine zukommen.

  2. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes 2002 ist die Bestellung mit und Abberufung von einer Leitungsfunktion von der Begründung und Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors bzw der Rektorin. Die Kompetenz des Rektors bzw der Rektorin zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greift nicht in die Befugnisse des Rektorats ein.

  3. Der nach § 22 Abs 6 UG zu erlassenen Geschäftsordnung des Rektorats kommt keine Relevanz für die Vertretung im monokratischen Aufgabenbereich des Rektors bzw der Rektorin zu.

  4. Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung – soweit ein solcher erforderlich ist – wird entsprochen, wenn einem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wird.

Der Kl war ab 1.7.2009 Universitätsprofessor an der bekl Universität und Leiter des Instituts *. Auf das Arbeitsverhältnis ist der KollV für die AN der Universitäten sowie das Angestelltengesetz anzuwenden. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis, wenn es ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich unter Angabe eines Grundes gekündigt werden kann. Weiters heißt es:

„Ein Grund, der die Arbeitgeberin zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer
  • a

    seine Dienstpflichten gröblich verletzt, (...)

  • c

    den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg, gemessen an den mit dem Arbeitnehmer getroffenen Zielvereinbarungen, trotz Ermahnungen nicht erreicht, (...)

  • e

    ein Verhalten setzt, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrecht zu erhalten (...).

Für diesen Vertrag gilt das Angestelltengesetz. Soweit anwendbar gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) 1948, insbesondere die §§ 49 ff VBG, in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 VBG sinngemäß als Inhalt des Arbeitsvertrages, sofern im Vertrag selbst nichts anderes vereinbart wurde.“

Der Kl konzentrierte sich zu Beginn seiner Tätigkeit auf die Lehre, weil nach seiner Meinung das Institut und die Studenten nicht das fachliche Niveau aufwiesen, um international reüssieren zu können. Auch war er der Ansicht, dass die von ihm übernommenen sowie alle nachfolgenden Assistenten nicht in der Lage waren, auf entsprechendem Niveau Übungen zu halten und damit auch die Studenten auf ein erforderliches Niveau heranzuführen. Für Publikationen – er veröffentlichte während seiner Tätigkeit nur einen Fachartikel –, die Teilnahme an und Vorträge auf internationalen Tagungen blieb ihm daher keine Zeit.

Obwohl die Assistenten einen Großteil ihrer Zeit darauf verwendeten, einzelne Übungen vorzubereiten, konnten sie es dem Kl nicht recht machen. Dabei war er in seiner Kritik nicht zimperlich („Wo haben Sie denn Ihr Hirn gelassen?“; „Geht das nicht in Ihr Hirn hinein!“; „Sind Sie wahnsinnig?“). [...] Wissenschaftlichen Diskurs gab es nicht. Auf Widerspruch reagierte der Kl cholerisch. Sein Verhalten hatte zur Folge, dass ein Großteil der Assistenten das Institut vorzeitig verließ, weil die Zusammenarbeit unerträglich war und bei einigen auch zu gesundheitlichen Problemen führte. [...]

2013 wurde das Institut einer internen Revision unterzogen. Der Revisionsbericht zeigte verschiedene kleinere Mängel auf, bestätigte die auffällig hohe Personalfluktuation und das fast gänzliche Fehlen von Veröffentlichungen und Dienstreisen zu wissenschaftlichen Tagungen. Daraufhin kam es am 5.3.2014 zu einem Gespräch mit dem damaligen Rektor, bei dem sich der Kl jedoch völlig uneinsichtig zeigte. [...]

Ein Evaluierungsbericht im Juni 2015 fiel negativ aus. Dem Kl wurde eine unzureichende Forschungsleistung attestiert. [...]

Im Juli 2015 ging die langjährige Sekretärin des Instituts in Pension. Der Kl hatte ihr wiederholt zu verstehen gegeben, dass sie unfähig und für den Job nicht geeignet sei. [...] Mit der Nachfolgerin war der Kl anfangs sehr zufrieden, dies hielt jedoch nicht lange an. [...]

Am 21.9.2015 eskalierte die Situation: Bei der Bekl finden jedes Semester Erhebungen zu Studierendenzufriedenheit statt. [...] Widerspricht der Hauptlehrende der Veröffentlichung nicht, können auch die Studierenden elektronisch Einsicht nehmen, andere Personen jedoch nur, wenn der Hauptlehrende ausdrücklich zustimmt. [...] Der Kl wollte jedoch unbedingt Einsicht in die Evaluierung seiner Assistenten. Dass dafür deren Zustimmung Voraussetzung ist, wusste er jedenfalls seit 2014. In der Folge umschiffte er das Problem insofern, als er gemeinsam mit seinen Assistenten in deren Evaluierung Einsicht nahm. Nachdem ihm dies durch das Ausscheiden eines Assistenten nicht mehr möglich war, beauftragte er seine Sekretärin, ihm Zugang zu Evaluierungsdaten zu verschaffen. Nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung teilte sie ihm mit, dass dies nicht möglich sei, wo-rauf der Kl erklärte, dass sie unfähig sei, die Leute vergraule, sie solle Wege finden, die Vorgaben zu umgehen. In der Folge wurde ihm auch von der zuständigen Mitarbeiterin der Universität gesagt, dass eine Freischaltung nicht vorgesehen sei. Da-raufhin wandte er sich nicht – wie von dieser vorgeschlagen – an59den Vizerektor für Lehre, sondern forderte seine Sekretärin, die als nebenberufliche Studentin einen Studentenausweis besaß, auf, diesen zu verwenden, um ihm die Einsicht zu ermöglichen. Er forderte von ihr nicht nur, in die Evaluierung seines ausgeschiedenen Assistenten Einsicht zu nehmen, sondern generell in die Evaluierung der Lehrveranstaltungen konkreter Abteilungen, sowie die Ergebnisse für ihn aus- bzw aufzuarbeiten. Einige Tage später, am 21.9.2015, wollte er von ihr wissen, ob sie dies getan habe, worauf sie ihm mitteilte, dass sie weder nochmals bei der Studienabteilung anfragen noch ihren Studentenausweis dafür zur Verfügung stellen werde, was ihr vom Kl als Arbeitsverweigerung ausgelegt wurde. Auf ihren Einwand, dass es Vorschriften gebe, die sie nicht umgehen könne und wolle, wurde er wütend und drohte ihr mit der unverzüglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als er daraufhin zu seinem Büro ging und sie aufgrund des aggressiven Verhaltens des Kl auch einen körperlichen Angriff für möglich hielt, nutzte sie die Gelegenheit und lief hinaus. Sie wandte sich umgehend an die Gleichbehandlungsbeauftragte, die den BR informierte. [...]

Nach Rücksprache des Rektors mit dem Vizerektor für Lehre und der Rechtsabteilung wurde beschlossen, den Kl zu kündigen. Der BR wurde noch am selben Tag verständigt und fasste einstimmig den Beschluss, der Kündigung zuzustimmen. Mit Rektoratsrundlaufbeschluss erteilten zudem am 28.9.2015 sämtliche Rektoratsmitglieder ihre Zustimmung zur Kündigung. Am 30.9.2015 gab es ein Gespräch zwischen dem Rektor, dem Vizerektor für Lehre und dem Kl sowie dem Personaldirektor. [...] Am Ende des Gesprächs sprach der Rektor die Kündigung aus. Eine Frist, mit der der Kl das Angebot einer einvernehmlichen Auflösung hätte annehmen können, ließ er ungenützt verstreichen. Grund für die Kündigung war das Verhalten des Kl gegenüber seinen Mitarbeitern sowie eine Mitarbeiterin dazu anzuhalten, nicht zugängliche Evaluierungsergebnisse mit ihrem Studentenausweis zu beschaffen, subsidiär auch die unzureichende Forschungsleistung. [...] Mit Schreiben vom 30.9.2015 „i.V.“ unterschrieben vom Stellvertreter des Rektors, dem Vizerektor für Lehre, wurde die Kündigung auch schriftlich festgehalten. Darin heißt es ua:

„Für die Kündigung sind insbesondere folgende Gründe ausschlaggebend:
  • die gröbliche Verletzung der Dienstpflichten

  • die Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolges trotz Ermahnung

  • das Setzen von Verhalten, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben aufrecht zu erhalten.

Sie haben sich als Dienstvorgesetzter wiederholt grob ungehörig mehreren Ihrem Institut zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber verhalten, mit Ihnen ohnedies bekannten Konsequenzen. Sie haben Ihre Verpflichtung gemäß § 25 Abs 2 Z 5 KV zur Entwicklung und Weiterbildung des Ihrem Verantwortungsbereich zugewiesenen wissenschaftlichen und allgemeinen Personals gröblich vernachlässigt, ebenso war die Evaluierung Ihres Arbeitserfolges in Bezug auf die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen negativ gewesen. Sie haben versucht, insbesondere Regelungen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre von Universitätsangehörigen zu umgehen.“

Der Kl begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungstermin 31.12.2015 hinaus aufrecht ist. [...] Die Kündigung sei bereits aus formalen Aspekten nicht wirksam. [...] Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welchen Sachverhalts der BR bzw das Rektorat seine Zustimmung erteilt habe. Der Vizerektor sei nicht befugt gewesen, die Kündigung „i.V.“ auszusprechen. [...]

Die Bekl bestreitet und bringt vor, dass die Information sowie die Beschlussfassung sowohl des BR als auch des Rektorats ordnungsgemäß erfolgt seien. Es hätte jedoch keines Rektoratsbeschlusses bedurft, weil die Kündigung in die alleinige Zuständigkeit des Rektors falle. Die Kündigungsgründe seien im Schreiben angeführt und der zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt worden. [...] Unmittelbarer Anlass für die Kündigung sei gewesen, dass er seine Sekretärin unter Druck gesetzt habe, ihm Evaluierungsergebnisse der Lehrtätigkeiten anderer Universitätsangehöriger zu verschaffen. [...] Eine Förderung des wissenschaftlichen Universitätspersonals, was zu seinen Aufgaben gehöre, habe er vermissen lassen. Der Kl habe damit seine Dienstpflichten gröblich verletzt und ein Verhalten gesetzt, das nicht geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrecht zu erhalten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, dass der Rektor oberster Vorgesetzter des Universitätspersonals sei und die Kompetenz zur Auflösung von Arbeitsverträgen habe. Nach der Geschäftsordnung werde er im Verhinderungsfall vom Vizerektor der Lehre vertreten. Dieser sei daher berechtigt gewesen, die schriftliche Kündigung zu unterfertigen. Die Kündigungsgründe seien im Schreiben ausreichend konkretisiert worden. [...] Dem Kl sei eine gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten vorzuwerfen. [...] Zuletzt habe er seine Sekretärin inakzeptabel eingeschüchtert und mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gedroht, weil sie sich einer Anordnung widersetzt habe, die für sich eine Verletzung der Dienstpflichten darstelle, aber auch geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Kl gab das Berufungsgericht nicht Folge. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes 2002 (UG) sei die Bestellung mit und die Abberufung von einer Leitungsfunktion von der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Für diese personalrechtlichen Akte sei ausschließlich der Rektor zuständig. [...] Das Verhalten des Kl gegenüber seiner Sekretärin einschließlich der Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit seinem Verhalten gegenüber60den Assistenten sei als gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten anzusehen. [...]

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, da Rsp zur Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Rektors und des Rektorats fehle. [...]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 UG). Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor sowie der Senat (§ 20 Abs 1 UG). Das Rektorat als Kollegialorgan leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Seine Kompetenzen sind in § 22 Abs 1 UG demonstrativ aufgezählt. Nach § 22 Abs 1 Z 5 UG gehört zu diesen Befugnissen die Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten. § 22 Abs 6 UG sieht vor, dass das Rektorat eine Geschäftsordnung zu erlassen hat, in der festzulegen ist, welche Agenden den einzelnen Mitgliedern des Rektorats alleine zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. In der Geschäftsordnung sind auch die Vertretungsbefugnisse festzulegen.

Von den Kompetenzen des Rektorats sind jene zu unterscheiden, die der Rektorin bzw dem Rektor als monokratischem Organ und damit alleine zukommen. Nach § 23 Abs 1 UG ist der Rektor nicht nur Vorsitzender des Rektorats, sondern übt die in § 23 Abs 1 UG genannten weiteren Aufgaben aus. Nach § 23 Abs 1 Z 5 UG hat er die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals inne. Nach § 23 Abs 1 Z 9 UG gehört zu seinen Aufgaben auch der Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen. § 23 Abs 1 Z 10 UG ermächtigt ihn zur Erteilung von Vollmachten nach § 28 Abs 1 UG.

2. Die Befugnis zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Löschnigg/Ogriseg/Ruß gehen davon aus, dass die Zuständigkeit dafür beim Rektor liegt (Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität, zfhr 2014, 1 [4]). § 23 Abs 1 Z 9 UG spreche zwar nur vom Abschluss von Arbeitsverträgen, die Zuständigkeit zur Beendigung sei aber aus Z 5 leg cit (Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals) abzuleiten. Dies gelte sowohl für die Kündigung als auch für die Entlassung und die einvernehmliche Auflösung. Pfeil (in Pfeil [Hrsg], Personalrecht der Universitäten [2010] §§ 22, 23, Rz 7 f) verweist ebenfalls darauf, dass der Rektor oberster Vorgesetzter des gesamten Universitätspersonals ist. Mit dieser Aufgabe verknüpft sei die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen. Unter „Abschluss“ sei auch deren Beendigung zu subsumieren.

Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in die Kompetenz des Rektors fällt. Nach dem Gesetz kommt ihm die Funktion des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals zu. Damit ist ihm die Wahrnehmung der Summe der gesamten dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den AN übertragen. Diese beinhalten in letzter Konsequenz auch die Zuständigkeit zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Dass diese Zuständigkeit im Gegensatz zu der zum Abschluss der Arbeitsverträge im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, steht damit nicht in Widerspruch, da die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, weshalb eine Sonderregelung für den Abschluss notwendig war. Dass diese Aufgabe ebenfalls dem Rektor zugewiesen wurde, zeigt, dass der Gesetzgeber die arbeitsrechtlichen Belange in ihrer Gesamtheit (sofern das Gesetz keine ausdrücklich andere Zuständigkeit vorsieht) in die Zuständigkeit des Rektors verweisen wollte, damit aber auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Die Revision wendet dagegen ein, dass eine derartige Befugnis des Rektors ihm die Möglichkeit gebe, in die Kompetenz des Rektorats zur Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 22 Abs 1 Z 5 UG) einzugreifen.

Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes 2002 ist die Bestellung mit und Abberufung von einer Leitungsfunktion aber von der Begründung und Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu unterscheiden. Für die personalrechtlichen Akte ist der Rektor zuständig. Die Bestellung mit der Leitungsfunktion setzt einen gesonderten organisationsrechtlichen Akt durch das Rektorat voraus. Gleiches gilt für die Abberufung (Grimm in Pfeil [Hrsg], Personalrecht der Universitäten [2010] § 20 Rz 12; vgl auch – allerdings zur Abberufung des Rektors selbst – VwGH2008/10/0252). Nach § 20 Abs 5 UG darf das Rektorat zum Leiter einer Organisationeinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben nur eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität bestellen. § 20 Abs 5a UG enthält Gründe für die Abberufung von dieser Funktion, wobei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genannt ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses kein Abberufungsgrund sein soll. Ist eine Voraussetzung für den Bestand der Funktion der Leiterin bzw des Leiters einer Organisationseinheit nicht mehr gegeben und sieht das Universitätsgesetz 2002 nicht die Möglichkeit der Abberufung in diesem Fall vor, wird in der Lehre vertreten, dass die Funktion ex lege mit dem Ende des Dienst- und Arbeitsverhältnisses endet (Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel [2012] 149).

Die Kompetenz des Rektors zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen greift damit nicht in die Befugnisse des Rektorats ein. Vielmehr setzt das dem Rektorat zukommende Recht, eine Person mit einer Leitungsfunktion einer Organisationseinheit zu betrauen, das Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses, über dessen Abschluss und Beendigung der Rektor zu entscheiden hat, voraus.61

Die Entscheidung über die Kündigung des Kl fiel daher in die Zuständigkeit des Rektors, nicht des Rektorats.

3. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass die Kündigung nach Arbeitsvertrag und KollV schriftlich zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen wurde sie vom Vizerektor für Lehre für den Rektor mit dem Zusatz „i.V.“ unterfertigt. Unbekämpft hat das Erstgericht weiters festgestellt, dass der Vizerektor für Lehre der Stellvertreter des Rektors ist, wobei diese Feststellung nicht auf die Tätigkeit des Rektors im Rahmen des Rektorats eingeschränkt ist. Damit ist aber nach den Feststellungen davon auszugehen, dass dem Vizerektor für Lehre die Vertretungsbefugnis für den Rektor auch im Rahmen seiner Befugnisse nach § 23 UG zukommt. [...]

In seiner Berufung hat der Kl diese Vertretungsbefugnis auch nicht bestritten, sondern nur darauf verwiesen, dass vom Erstgericht kein „Verhinderungsfall“ des Rektors festgestellt worden sei, der nach der Geschäftsordnung des Rektorats Voraussetzung für eine Vertretung sei, ein Vorbringen, das er in erster Instanz nicht erstattet hat und damit eine unzulässige Neuerung darstellte. Dazu kommt, dass, wie die Revision auch selbst anführt, der nach § 22 Abs 6 UG zu erlassenen Geschäftsordnung des Rektorats keine Relevanz für die Vertretung im monokratischen Aufgabenbereich des Rektors zukommt. [...]

Wenn daher der Kl in der Revision nunmehr Zweifel an der Grundlage der festgestellten Vertretungsbefugnis thematisiert und Feststellungen dazu vermisst, ob eine Bevollmächtigung im Einzelfall bzw nach § 28 UG vorliegt, ist dies weder durch ein Vorbringen erster Instanz noch durch eine entsprechende Rüge in der Berufung gedeckt und darauf nicht weiter einzugehen. [...]

4. Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung – soweit ein solcher erforderlich ist – wird entsprochen, wenn einem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Dafür genügt es, wenn entweder einer der Kündigungstatbestände angeführt oder wenn ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Kündigungsschreiben aufgenommen wird (RIS-Justiz RS0082149 [T2]).

Im hier zu beurteilenden Kündigungsschreiben wurden nicht nur die geltend gemachten Kündigungsgründe angeführt, sondern auch der Sachverhalt umschrieben, aus dem deren Verwirklichung abgeleitet wird. [...]

5. In der Revision macht der Kl neuerlich geltend, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nie zur Kenntnis gebracht worden seien und er nicht zu einer Änderung seines Verhaltens aufgefordert worden sei. [...] Es wäre daher nicht mit einer Kündigung, sondern mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Kündigungsgrund der gröblichen Verletzung der Dienstpflichten verwirklicht ist. [...]

Betrachtet man den Vorfall, der letztlich ausschlaggebend für die Kündigung war, für sich allein, hat der Kl von seiner Sekretärin auf äußerst aggressive Weise ein Verhalten gefordert, zu dem sie nicht verpflichtet war, nämlich die Verwendung ihres Studentenausweises, um ihm Informationen über ehemalige Assistenten zu verschaffen, auf die er nach den internen Vorschriften der Universität keinen Anspruch hatte. [...] Einen allfälligen dennoch bestehenden Anspruch auf diese Informationen hätte der Kl bei den dafür zuständigen Personen geltend machen müssen. Ein Recht, diese durch unzulässigen Druck auf seine Sekretärin einzufordern, stand ihm keinesfalls zu. Dass das Verhalten des Kl in dieser Situation seinen Dienstpflichten widersprach, steht daher außer Frage.

Dieser Vorfall setzt aber letztlich nur eine Fortsetzung des sich aus den Feststellungen ergebenden üblichen, völlig unangemessenen Umgangs des Kl mit seinen Assistenten und Sekretärinnen dar. [...]

Aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens, allein im Rahmen des letzten Vorfalls, war der DG nicht verpflichtet, bloß mit einer Ermahnung vorzugehen. Dazu kommt aber, dass es sich eben gerade nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, sondern dem Gesamtbild des Verhaltens des Kl entsprach. In diesem Rahmen ist es auch zulässig, zurückliegende Vorfälle bei Beurteilung des Kündigungsgrundes heranzuziehen, auch wenn diese für sich allein nicht mehr zur Kündigung berechtigt hätten.

Da der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstrechtsverletzung daher von den Vorinstanzen zu Recht bejaht wurde, muss auf die beiden anderen geltend gemachten Kündigungsgründe nicht eingegangen werden.

6. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der vom Kl in Forschung und Lehre vertretenen Auffassung oder angewandten Methoden stand. Soweit daher der Kl in der Revision nach wie vor das Vorliegen einer Motivkündigung behauptet, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der subsidiär herangezogene Kündigungsgrund der negativen Evaluierung der wissenschaftlichen Leistungen gründet auf den Vorwurf der Nichterbringung von Forschungsarbeit, nicht ihrem Inhalt. [...]

ANMERKUNG
1.
Einleitung/Problemstellung

Der OGH hatte sich im Anlassfall mit der Kündigung eines Institutsleiters (Kl) einer Universität (Bekl) zu befassen. Die Kündigung wurde durch den Rektor nach Verständigung und Zustimmung des BR zunächst nur mündlich ausgesprochen, am selben Tag aber auch schriftlich ausgefertigt und „i.V.“ vom Vizerektor für Lehre unterzeichnet.

Das Höchstgericht befasste sich in der E erstmals mit der Kompetenzverteilung zwischen Rektorat und RektorIn im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen einerseits und der Bestellung und Abberufung von LeiterInnen von Organisationseinheiten andererseits. Des Weiteren äußerte es sich zur Frage, wann der Verpflichtung zur Angabe des Grundes bei einer Kündigung entsprochen wird und ob der gegenständliche Sachverhalt einen Kündigungsgrund darstellt.62

2.
Rechtsgrundlagen – VBG kraft Arbeitsvertrags?

Nicht entscheidungsrelevant, aber erwähnenswert, ist eine Facette des Sachverhalts, da sie typisch für die Vertragsgestaltung an manchen Universitäten war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Universitätsprofessor und der Universität wurde mit 1.7.2009 eingegangen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Universitäten-KollV noch nicht in Kraft war. Aufgrund der Übergangsregelung des § 128 UG galt aber bis zum In-Kraft-Treten des KollV das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages (siehe etwa Pfeil in Pfeil [Hrsg], Personalrecht der Universitäten [2010] 151; Schrammel in Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016] § 128 Rz 5 f; OGH8 ObA 3/07kDRdA 2008, 141 [Löschnigg]). Dieser Passus des UG wurde vielfach „vorsorglich“ auch in die jeweiligen Arbeitsverträge aufgenommen. Mit In-Kraft-Treten des Universitäten-KollV wäre an sich das VBG bedeutungslos geworden. Fraglich ist aber, ob durch die Übernahme der Regelung des § 128 UG in den Arbeitsvertrag – ohne die befristete bzw bedingte Geltung des VBG – nicht kraft Arbeitsvertrages und im Rahmen des Günstigkeitsprinzips die Anwendung des VBG erhalten bleibt; letztlich eine Frage der Vertragsinterpretation.

3.
Organisationsrechtliches

Der erste und größte Teil des UG beinhaltet das „Organisationsrecht“. Als oberste Organe nennt § 20 Abs 1 UG den/die RektorIn, das Rektorat, den Senat sowie den Universitätsrat. Ein Großteil der Organisation soll in „größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung“ erfolgen (§ 1 letzter Satz UG). Dem dient auch der von den obersten Organen zu erstellende Organisationsplan, der vor allem die Organisationseinheiten festlegt. Die LeiterInnen dieser Organisationseinheiten bilden die zweite Managementebene an der Universität. Sie werden vom Rektorat auf Vorschlag der UniversitätsprofessorInnen der betreffenden Organisationseinheit bestellt. Voraussetzung für die Bestellung ist ein aufrechtes Arbeitsverhältnis einer entsprechend qualifizierten Person zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zur Universität selbst. Auch die Abberufung aufgrund von bestimmten im Gesetz genannten Gründen (schwere Pflichtverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, mangelnde gesundheitliche Eignung, begründeter Vertrauensverlust) kommt gem § 20 Abs 5a UG dem Rektorat zu.

All diese organisationsrechtlichen Bestimmungen behandelt das UG weitgehend ohne einen Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Verpflichtungsstrukturen, insb mit dem arbeitsrechtrechtlichen Status der Betroffenen, herzustellen. Nur ausnahmsweise kommt es zu einer Verbindung organisationsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Konsequenzen wie bei der Abberufung des Rektors bzw der Rektorin und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 23 Abs 5 UG.

4.
Kompetenzrechtliches

Im vorliegenden Fall wurde die Kompetenzverteilung zwischen Rektorat und RektorIn thematisiert. Bedeutsam waren damit vor allem die §§ 22 und 23 UG. Erstere Bestimmung normiert demonstrativ die Aufgaben des Rektorats, zweitere jene des Rektors bzw der Rektorin taxativ. Gleichzeitig legt § 22 Abs 1 UG pauschal fest, dass das Rektorat all jene Aufgaben wahrzunehmen hat, die gesetzlich keinem anderen Organ zugewiesen werden.

Die Zuständigkeit zur Bestellung von LeiterInnen von Organisationseinheiten ordnet das UG (in § 22 Abs 1 Z 5 und § 20 Abs 5 und 5a) klar und deutlich dem Rektorat zu. Eine Verknüpfung dieser organisationsrechtlichen Kompetenz mit den arbeitsrechtlichen Implikationen wird (siehe schon 3.) nicht vorgenommen. Offensichtlich geht der Gesetzgeber von parallelen Welten aus bzw von der Vorstellung, dass die organisationsrechtlichen Aktionen ohnedies während eines bestehenden und davon nicht berührten Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Die Zuständigkeit in arbeitsrechtlichen Belangen liegt – außer bei den Verträgen mit dem/der RektorIn und den Verträgen mit den VizerektorInnen – beim/bei der RektorIn. § 23 Abs 1 Z 9 UG spricht vom Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen, Z 5 leg cit von der Ausübung der Vorgesetztenfunktion für das Universitätspersonal. Auch wenn die Beendigung expressis verbis nicht erwähnt wird, ist die Zuständigkeit des Rektors bzw der Rektorin auch in dieser Angelegenheit zu bejahen (Löschnigg/Ogriseg/Ruß, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zur Universität, zfhr 2014, 1 [4]; Pfeil in Pfeil [Hrsg], Personalrecht der Universitäten 26 f). Dem stimmt das Höchstgericht mit dem Zusatz zu, dass die Sonderregelung im Hinblick auf die Kompetenz, Arbeitsverträge abzuschließen (Z 9), erforderlich sei, da die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion (Z 5), die in letzter Konsequenz auch die Kompetenz zur Beendigung umfasse, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität voraussetze. Der Umstand, dass das UG auch die Abschlusskompetenz dem/der RektorIn zuweist, zeige auf, dass der Gesetzgeber die Gesamtheit der arbeitsrechtlichen Belange in den Kompetenzbereich des Rektors bzw der Rektorin verweisen wollte, wozu eben auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zählt.

Geht man von dem in der österreichischen Rechtsordnung durchaus gängigen Begriffspaar Anstellung und Bestellung aus, dann zeigt sich in Verbindung mit der kompetenzrechtlichen Situation, dass die organisationsrechtliche Abberufung schwieriger zu bewerkstelligen ist als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Abberufung eines Beschlusses des Rektorats und damit des Konsenses innerhalb eines Kollegialorgans bedarf, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen nur vom Willen des Rektors bzw der Rektorin abhängig ist. Dieser Umstand wird noch dadurch verstärkt, dass die Abberufungsgründe nach § 20 Abs 5a UG weitgehend eine Entlassung oder eine Kündigung (nach den Wertungen des § 105 ArbVG und des § 22 Universitäten-KollV) rechtfertigen würden.63

Grundsätzlich kommen mehrere Lösungsmechanismen für das Verhältnis von organisationsrechtlicher Abberufung und arbeitsrechtlicher Beendigung in Frage:

  1. Die Abberufung führt ex lege zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie im Fall des Rektors bzw der Rektorin gem § 23 Abs 5 UG.

  2. Die Abberufung führt nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; es bedarf vielmehr einer eigenen Beendigung.

  3. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die RektorIn bedarf einer vorangehenden Abberufung durch das Rektorat (entspricht im Ergebnis lit b).

  4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zB Kündigung durch den/die RektorIn) führt auch zum Verlust aller Funktionen, wie zB der Leitung einer Organisationseinheit.

In Anlehnung an Perthold-Stoitzner (Hochschulrecht im Strukturwandel [2012] 149) geht der OGH von letzter Auffassung mit dem Argument, das aufrechte Arbeitsverhältnis stelle eine notwendige Prämisse für die Funktion dar, aus. Dies wird man dem Grunde nach bejahen können. Falls allerdings die Kündigung in Umgehung der Abberufungsvorschriften erfolgt, wird die Beendigungserklärung der Nichtigkeit verfallen. Ein solcher Fall könnte etwa dann vorliegen, wenn der/die LeiterIn einer Organisationseinheit – ohne Vorliegen der gesetzlichen Gründe zur Abberufung – nicht zum Rücktritt von seiner/ihrer Leitungsfunktion bereit ist und aus diesem Grund gekündigt wird.

5.
Stellvertretung des Rektors bzw der Rektorin

Stellvertretungsregelungen sind grundsätzlich bei allen (universitären) Organen sinnvoll bzw erforderlich. Bei Kollegialorganen wird die Stellvertretung teils im Rahmen der Konstituierung (insb durch Wahl von StellvertreterInnen der Vorsitzenden) vorgenommen, teils finden sich entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung des Organs (allg siehe Löschnigg, [Autonome] Geschäftsordnungen von Universitätsorganen, zfhr 2005, 79). Für die Geschäftsordnung des Rektorats verlangt § 22 Abs 6 letzter Satz UG explizit die Festlegung der Vertretungsbefugnisse. Für monokratische Organe wie den/die RektorIn wären Vertretungsregelungen gleichermaßen notwendig, werden aber in der Praxis – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Vertretungsregelungen für den/die RektorIn finden sich zwar in der Geschäftsordnung des Rektorats, allerdings können sich diese nur auf die Aufgaben des Rektors bzw der Rektorin im Rahmen des Rektorats als Kollegialorgan beziehen. Dies hat auch der VwGH (31.3.2009, 2007/10/0187) in diesem Sinn entschieden. Würde man nicht dieser Auffassung folgen, wäre völlig unklar, ob die Vertretungsregelung überhaupt dem Willen des Rektors bzw der Rektorin und nicht nur dem Mehrheitswillen des Rektorats entspricht. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit sind daher Vertretungsregelungen für den Rektor bzw die Rektorin hinsichtlich seiner/ihrer Alleinbefugnisse nach § 23 UG und seiner/ihrer Aufgaben innerhalb des Rektorats nach § 22 UG streng zu trennen. Die Vertretungsregelung des Rektors bzw der Rektorin hinsichtlich seiner/ihrer originären Kompetenzen ist seine/ihre höchstpersönliche Angelegenheit und auch keiner Mitwirkung des Senats oder des Universitätsrates zugänglich. Sie kann ad hoc im Rahmen der zivilrechtlichen Bedingungen für Vertretungen zustande kommen und/oder in genereller Form (zB durch eine Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität) erfolgen.

Das Problem der Stellvertretung wurde im vorliegenden Fall aktuell, da die Kündigung vom Vizerektor i.V. schriftlich ausgefertigt wurde. Das Höchstgericht hat sich allerdings inhaltlich hiezu kaum geäußert, sondern auf das Neuerungsverbot verwiesen. Dass der nach § 22 Abs 6 UG zu erlassenen Geschäftsordnung des Rektorats keine Relevanz für die Vertretung im monokratischen Aufgabenbereich des Rektors bzw der Rektorin zukommt, kann aber als wesentlicher Leitsatz hervorgehoben werden. Ob der OGH das Neuerungsverbot nicht zu weit interpretiert, sei dahingestellt. Die Vertretungsbefugnis wurde nämlich in der Berufung – soweit dies beurteilt werden kann – zwar nicht bestritten, der Kl hat aber bereits in erster Instanz vorgebracht, dass keine Befugnis des Vizerektors zur Unterfertigung der Kündigung besteht. In der Berufung hat der Kl im Zusammenhang mit der Vertretungsbefugnis vorgebracht, es fehle an Feststellungen in Bezug auf den von der Geschäftsordnung geforderten Verhinderungsgrund. In Anbetracht des Umstandes, dass das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zur Vertretungsbefugnis von einer falschen Rechtsgrundlage – nämlich der Geschäftsordnung des Rektorats – ausgegangen ist, wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung zur Rechtsgrundlage für die Vollmacht durchaus angebracht gewesen.

6.
Gröbliche Verletzung der Dienstpflichten

Der Arbeitsvertrag des Leiters der Organisationseinheit enthielt eine vertragliche Kündigungsbeschränkung insb auch hinsichtlich des Vorliegens bestimmter Kündigungsgründe. Die Kündigung seitens der AG war insb dann berechtigt, wenn der AN seine Dienstpflichten gröblich verletzt. Sowohl das Höchstgericht als auch die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Tatbestand dieses Kündigungsgrundes erfüllt war. Der Tatbestand der gröblichen Dienstpflichtverletzung findet sich auch in § 32 Abs 2 Z 1 VBG, sodass auf die entsprechenden Wertungen der hiezu ergangenen Rsp und Lehre zurückgegriffen werden kann.

Der Judikatur zufolge liegt der Kündigungsgrund einer gröblichen Pflichtverletzung dann vor, wenn das dem/der AN zu Last gelegte Verhalten zwar nicht zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt, aber aufgrund der Intensität mehr als eine bloß geringfügige Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl RIS-Justiz RS0105940). Dass die Weiterbeschäftigung des/der AN unzumutbar ist, ist bei einer Kündigung, anders als bei einer64Entlassung, gerade nicht notwendig (vgl dazu RIS-Justiz RS0081870). Maßgebend ist, dass das fragliche Verhalten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes nach der Verkehrsauffassung in seiner Gesamtheit mit den Interessen und dem Ansehen des Dienstes unvereinbar ist. Im Zusammenhang damit ist es auch möglich, auf frühere Verfehlungen zurückzugreifen, betreffend derer der/die AG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung oder Entlassung, verzichtet hat (vgl RIS-Justiz RS0081891). Der Kündigungsgrund setzt zwar ein Verschulden des/der AN voraus, eine Ermahnung ist allerdings nicht zwingend notwendig. Es ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen, um beurteilen zu können, wie schwerwiegend gegen die Dienstpflichten verstoßen wurde (Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz – Praxiskommentar [25. Lfg 2016] § 32 Rz 483). Zwar kann es unter Umständen vorkommen, dass es die Fürsorgepflicht des/der AG sowie der Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, dass der/die AN vorab ermahnt wird. Dies ist allerdings auf jene Konstellationen einzuschränken, in denen dem/der AN die Fehlerhaftigkeit seines/ihres Verhaltens nicht bewusst sein musste (vgl OGH 28.8.2003, 8 ObA 83/03v bzw RIS-Justiz RS0117960).

Da der Kündigungsgrund der gröblichen Pflichtverletzung eine vorangehende Ermahnung nicht voraussetzt und es bei einer Kündigung, anders als bei einer Entlassung, nicht notwendigerweise zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung kommen muss, gehen die Einwände des Kl in der Revision ins Leere. Letztendlich maßgebend für die Kündigung war der Vorfall vom 21.9.2015. Hier hat der Kl versucht, seine Sekretärin, die aufgrund ihrer Studierendeneigenschaft Einsicht in die Evaluierungsergebnisse hatte, auf aggressive Art und unter Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu zu bringen, Vorschriften zu verletzen, um so zu bestimmten Informationen zu gelangen. Hinzu kommt, dass das beleidigende und unangemessene Verhalten gegenüber der Sekretärin kein einmaliges Fehlverhalten gewesen ist, sondern einer von vielen Vorfällen war. In seiner Gesamtheit widerspricht das Verhalten des AN demnach den Interessen und dem Ansehen des Dienstes und stellt somit – unabhängig von den übrigen Ereignissen bzw möglichen Gründen, die zur Kündigung herangezogen werden könnten – einen Kündigungsgrund dar.