13Pensionskassenzusagen im Universitätsbereich
Pensionskassenzusagen im Universitätsbereich
Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch der einzelnen AN auf eine betriebliche Altersvorsorge.
§ 78a Abs 1 VBG verpflichtet den Bund nicht nur zur Erteilung einer Pensionskassenzusage (Satz 1), sondern auch dazu, „zu diesem Zweck“ einen KollV sowie einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. Bei § 78a VBG stehen damit die Pensionskassenzusage einerseits und der Kollektivvertragsabschluss und der Abschluss eines Pensionskassenvertrags andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang.
Der dynamische Verweis in § 126 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) kann nicht dahin verstanden werden, dass eine individualvertragliche Verpflichtung der AG-Seite zum Abschluss eines KollV geschaffen werden sollte.
§ 115 UG findet nur auf das mit vollem Wirksamwerden des UG neu aufgenommene wissenschaftliche und künstlerische Personal und auf jene schon vorher Beschäftigten Anwendung, die in den – in Umsetzung des § 115 UG abgeschlossenen – KollV optieren.
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der AN iSd § 4 Abs 2 ArbVG. Dem Antragsgegner kommt auf AG-Seite Kollektivvertragsfähigkeit nach § 108 UG zu. Die Verfahrensparteien haben am 5.5.2009 den „Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten“ (im Folgenden: KollV) und den „Zusatz-Kollektivvertrag für die Altersvorsorge der vor dem 1.1.2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten nach § 78a Abs 1 und 4 VBG“ (im Folgenden: Zusatz-KollV) geschlossen.
Der KollV gilt nach § 2 Abs 1 lit c „persönlich für alle ArbeitnehmerInnen der Universitäten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begründet oder deren Arbeitsverhältnis gemäß § 134 UG auf die Universität übergeleitet wurde
“, und nach § 2 Abs 2 Z 1 darüber hinaus auch „für ArbeitnehmerInnen der Universitäten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 zum Rechtsvorgänger der Universität begründet worden war und die innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Kollektivvertrags eine Übertrittserklärung gemäß § 126 Abs 5 oder 7 UG abgegeben haben
“. Nach § 71 Abs 1 Satz 1 KollV erteilen die Universitäten „allen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Abs 2 eine Pensionskassenzusage, die ausschließlich beitragsorientiert gestaltet ist und bei der von einem derzeitigen Rechnungszinssatz von 3 % ausgegangen wird
“. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist nach Satz 2 leg cit vom Abschluss142 einer BV abhängig. AN nach § 71 Abs 1 KollV sind nach Abs 2 (idF des 1. Nachtrags zum KollV vom 18.1.2010) Z 1 alle Personen, „deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31.12.2003 begründet oder gemäß § 126 Abs 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitet wurde
“ und die die weiteren in Abs 2 genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen. Nach § 73 Abs 1 KollV hat die Universität einen laufenden monatlichen Beitrag an die Pensionskasse zu leisten, der für Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen 10 % des monatlichen Bruttobezugs, für alle anderen AN 3 % des bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG reichenden Teils des monatlichen Bruttobezugs beträgt und sich auf 10 % für den über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Teil des Bruttobezugs erhöht.
Der Zusatz-KollV gilt nach seinem § 2 lit c „persönlich für alle ArbeitnehmerInnen, die in einem aufrechten, vor dem 1.1.2004 begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Universität stehen und zu einer der in § 78a Abs 1 Z 1 bis 8 VBG genannten Personengruppen gehören, wenn sie am 31.12.2003 von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst waren oder nach § 78a Abs 4 VBG nachträglich erfasst werden müssen
“. Nach § 4 Abs 1 Satz 1 Zusatz-KollV erteilen die Universitäten „allen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach § 2 lit c eine Pensionskassenzusage, die ausschließlich beitragsorientiert gestaltet ist und bei der von einem derzeitigen Rechnungszinssatz von 3 % ausgegangen wird
“. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist nach Satz 2 leg cit vom Abschluss einer BV abhängig. Nach § 6 Zusatz-KollV hat die Universität für die Dauer des beitragspflichtigen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses einen laufenden Beitrag an die Pensionskasse zu leisten, und zwar „1. für UniversitätsprofessorInnen (§ 98 UG) in Höhe von 10,0 %“ und „2. für alle anderen ArbeitnehmerInnen nach § 2 lit c in Höhe von 0,75 %“, jeweils des monatlichen Bruttobezugs.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, stellt beim OGH gegen den Dachverband der Universitäten den Antrag, es möge festgestellt werden, dass jene AN, deren Arbeitsverhältnis gem § 126 Abs 1 UG auf eine der in § 6 UG genannten Universitäten übergegangen ist und die zum 31.12.2003 auf Grundlage des § 78a Abs 1 VBG idF BGBl I 2003/130 keinen Anspruch auf Pensionskassenzusage des Bundes hatten und nach dem 31.12.1954 geboren sind, Anspruch darauf haben, dass ab dem 1.1.2006 für sie Pensionskassenbeiträge im Ausmaß von 0,75 % des monatlichen Bruttobezugs von der Universität als AG entrichtet werden. In eventu wird beantragt, dass die in § 6 UG genannten Universitäten verpflichtet sind, zu Gunsten jener AN, deren Arbeitsverhältnis gem § 126 Abs 1 UG auf eine der im § 6 UG genannten Universitäten übergegangen ist und die zum 31.12.2003 auf Grundlage des § 78a Abs 1 VBG idF BGBl I 2003/130 keinen Anspruch auf Pensionskassenzusage des Bundes hatten und nach dem 31.12.1954 geboren sind, einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, wobei die Beiträge des AG zumindest im Ausmaß von 0,75 % des monatlichen Bruttobezugs zu betragen haben.
Der Antragsteller brachte in tatsächlicher Hinsicht vor, dass die aus den Anträgen ersichtliche Gruppe (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Personengruppe) über 500 DN erfasse, am 5.5.2009 der Zusatz-KollV abgeschlossen worden sei, für die verfahrensgegenständliche Personengruppe nur von der Wirtschaftsuniversität Wien, nicht aber von den übrigen Universitäten entsprechende Pensionskassenbeiträge entrichtet werden würden, die Betriebsräte sowohl des wissenschaftlichen bzw künstlerischen als auch des allgemeinen Personals die Rektorate ihrer Universität jeweils aufgefordert hätten, eine entsprechende BV zur Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Personengruppe in die Pensionskassenvorsorge aufgrund des § 78a Abs 1 Z 8 VBG abzuschließen bzw bestehende Betriebsvereinbarungen, um sie zu erweitern, die Rektorate jedoch dem nicht nähergetreten seien.
In rechtlicher Hinsicht vertrat der Antragsteller die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus dem VBG, aus dem UG und aus dem Zusatz-KollV. [...]
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung der Anträge. Diese entbehrten einer Rechtsgrundlage. Pensionskassenzusagen seien nach § 3 BPG an strenge, hier nicht erfüllte formale Voraussetzungen geknüpft. Insb würde die hauptsächlich begehrte Feststellung den Abschluss einer Grundlagenvereinbarung und eines Pensionskassenvertrags mit dem betreffenden Inhalt – dass die Universitäten ab dem 1.1.2006 Pensionskassenbeiträge in Höhe von 0,75 % des Bruttobezugs entrichten – voraussetzen, woran es fehle. Die gewünschten Feststellungen würden § 3 BPG konterkarieren.
Der OGH hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts (§ 54 Abs 4 erster Satz ASGG) und der umfassend zu ermittelnden kollektivvertraglichen Regelungen (RIS-Justiz RS0121155) über den Feststellungsantrag erwogen:
1. Gem § 54 Abs 2 erster Satz ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der AG bzw der AN im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der AN bzw der AG beim OGH einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Feststellungsantrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei AG oder AN von Bedeutung ist (§ 54 Abs 2 zweiter Satz ASGG).
Der Problemkreis, der im Rahmen von Verfahren gem § 54 Abs 2 ASGG an den OGH herangetragen werden kann, ist nicht auf die Auslegung von Kollektivverträgen beschränkt, sondern kann arbeitsrechtliche Fragen jeder Art auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG umfassen, mögen sie aus einem KollV, einer BV, aus einem Arbeitsvertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0085639).143 Als Rechtsfragen des materiellen Rechts in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 oder 2 ASGG kommen auch Fragen des Betriebspensionsrechts in Betracht (Neumayr in ZellKomm2 § 54 ASGG Rz 26 mwH).
Gegenstand des Hauptantrags ist im Wesentlichen die Frage, ob bestimmte AN von Universitäten einen Anspruch darauf haben, dass die Universität als ihre AG für sie Pensionskassenbeiträge entrichtet, beruhe dieser Anspruch nun auf einer gesetzlichen Grundlage oder auf dem ins Treffen geführten Zusatz-KollV. Damit hat der Hauptantrag ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand, das iSd § 50 Abs 1 ASGG eine Arbeitsrechtssache ist. Zumal nach dem Vorbringen des Antragstellers, von dem auszugehen ist (§ 54 Abs 4 ASGG), auch eine Betroffenheit von mindestens drei AN vorliegt, ist der in der Hauptsache relevierte Anspruch iSd § 54 Abs 2 ASGG feststellungsfähig. Gleiches gilt in Bezug auf den Eventualantrag.
2.1. Es gibt grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch der einzelnen AN auf eine betriebliche Altersvorsorge (vgl Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II10 319; Resch in ZellKomm2 §§ 1, 2 BPG Rz 1; Tinhofer in Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln Rz 43.07; Wöss, Zum Verhältnis zwischen betrieblicher und gesetzlicher Alterssicherung in Urnik/Pfeil, Betriebliche Altersvorsorge in der Krise [2013] 19 [22]). Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen aber nach § 22a GehG und § 78a VBG und anderen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst und nach § 115 UG für den Universitätsdienst (Drs, Zulässigkeit paralleler Pensionszusagen, RdW 2011, 746; Drs/Glowacka in Drs, Handbuch Betriebspensionsrecht [2013] Rz 1.03; Trif, Parallele Pensionslösungen und Lebensphasenmodelle – aufsichtsrechtliche Aspekte, ZFR 2013, 261).
2.2. Als taugliche Grundlage für eine betriebliche Pensionskassenzusage kommt neben dem Gesetz ua auch ein KollV in Betracht (Windisch-Graetz, Arbeitsrecht II10 320; Tinhofer in Zeller Handbuch Arbeitsvertrags-Klauseln Rz 43.07).
2.3. Als Grundlagen des Anspruchs, dessen Feststellung in der Hauptsache begehrt wird, hat sich der Antragsteller auf § 78a VBG (iVm § 126 UG), § 115 UG und den Zusatz-KollV berufen. Alle geltend gemachten Anspruchsgrundlagen sind an sich taugliche Grundlagen für einen Anspruch auf eine Pensionskassenzusage und daher dahin zu untersuchen, ob sich aus ihnen tatsächlich der Anspruch ergibt, dessen Feststellung in der Hauptsache der Antragsteller begehrt.
Zu § 78a VBG (iVm § 126 UG) als Anspruchsgrundlage:
3. § 78a VBG gewährt nicht allen Vertragsbediensteten einen Anspruch auf eine Pensionskassenzusage. Vielmehr zählt die Bestimmung in Abs 1 bestimmte Gruppen von Personen auf, denen der Bund eine solche zu erteilen (Satz 1) und zu diesem Zweck einen KollV mit dem ÖGB, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst – also dem Antragsteller – und einen Pensionskassenvertrag abzuschließen hat (Satz 2). Bis zur Dienstrechts-Novelle 2005 (BGBl I 2005/80) waren in § 78a Abs 1 VBG in sieben Ziffern bestimmte Personengruppen aufgezählt. Die hier verfahrensgegenständliche Personengruppe ist von § 78a Abs 1 Z 1 bis 7 VBG unstrittig nicht erfasst, was auch Ausgangspunkt der Abfassung des Feststellungsbegehrens ist. Mit der Dienstrechtsnovelle 2005 wurde in § 78a Abs 1 eine neue Z 8 eingefügt. Danach hat der Bund allen „von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem 31.12.1954 geborenen Vertragsbediensteten
“ (gleich wie den in den vorherigen Ziffern genannten Personen) eine Pensionskassenzusage zu erteilen und zu diesem Zweck einen KollV mit dem Antragsteller und einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. Diese Bestimmung trat am 1.1.2006 in Kraft. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach § 78a Abs 1 Z 8 VBG in die Pensionskassenvorsorge ist im KollV nach § 78a Abs 2 VBG zu vereinbaren (§ 100 Abs 40 Z 3 VBG). Der Antragsteller vertritt die Ansicht, die verfahrensgegenständliche Personengruppe falle unter die Bestimmung der Z 8.
Der Senat hat dazu erwogen:
3.1. Das Universitätsgesetz 2002 (UG) trat gem § 143 Abs 1 UG mit 1.10.2002 in Kraft und erlangte gem § 143 Abs 2 UG mit 1.1.2004 volle Wirksamkeit (8 ObA 66/14k [in Punkt I. mwH]). Die Angehörigen der verfahrensgegenständlichen Personengruppe wurden nach § 126 Abs 1 UG zum 1.1.2004 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend am 31.12.2003 besorgt hatten. Der Übergang der Rechtsverhältnisse erfolgte ex lege; rechtsgeschäftliche Übernahme- oder Zuweisungserklärungen waren für den Übergang nicht notwendig (8 ObA 78/05m = DRdA 2007, 383 [Pfeil]; Schrammel in Perthold-Stoitzner, UG3 § 126 Rz 1).
3.2. Nach § 126 Abs 4 Satz 2 UG setzt die Universität die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen („übergeleiteten“) AN fort, wobei nach Satz 3 leg cit das VBG in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität gilt. Dass § 126 Abs 4 Satz 3 UG auf die Geltung des VBG „in der jeweils geltenden Fassung“ verweist, führt – wie schon in 8 ObA 13/08g (= DRdA 2009, 249 [Ziehensack])festgehalten – nicht zu einem „Einfrieren“ bestehender Rechte zu einem bestimmten Stichtag, sondern ordnet die Maßgeblichkeit des VBG in der jeweils geltenden Fassung an. Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes nehmen an Veränderungen des VBG teil.
3.3. Der Gesetzgeber hat insoweit für die übergeleiteten Bediensteten ein Sonderprivatrecht geschaffen. Das VBG soll auch nach Übernahme der Vertragsbediensteten durch die Universität den Inhalt der Arbeitsverträge gestalten (Schrammel in Perthold-Stoitzner, UG3 § 126 Rz 13). Dem Gesetzgeber ist zuzusinnen, dass er – zumal er gleichzeitig auch Normgeber der teilweise günstigeren Bestimmungen des AngG und des AZG ist – mit der Vorgabe eines zwingenden Arbeitsvertragsinhalts für die übergeleiteten AN (und dem Ausschluss von Sondervereinbarungen nach § 36 VBG durch § 126 Abs 4 Satz 4 UG) eine spezielle Regelung treffen wollte, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgehen soll144 (9 ObA 129/04t = DRdA 2007, 125 [Schwarz] = ASoK 2006, 162 [Stärker]).
3.4. Es ist aber zu beachten, dass § 126 Abs 4 UG den Inhalt des VBG „nur“ zum zwingenden Vertragsinhalt der Arbeitsverträge der übernommenen Vertragsbediensteten macht und somit keine unmittelbare Weitergeltung des VBG vorsieht (Kühteubl, Ausgliederungen – eine aktuelle Bestandsaufnahme – Historischer Rückblick, Grundbegriffe und Typologie aus arbeitsrechtlicher Sicht sowie Analyse von „Wahrungsklauseln“, in Brodil, Ausgliederungen – Arbeitsrecht am „Zusammenfluss“ von Beamten und Arbeitnehmern [2008] 1 [18]). Es ist daher – und auch aufgrund des diesbezüglichen Einwands des Antragsgegners – zu prüfen, ob die Vorschrift des § 78a VBG überhaupt Inhalt eines Arbeitsvertrags sein kann:
3.5. § 78a Abs 1 VBG verpflichtet den Bund nicht nur zur Erteilung einer Pensionskassenzusage (Satz 1), sondern auch dazu, „zu diesem Zweck“ einen KollV sowie einen Pensionskassenvertrag abzuschließen (Satz 2). Im Unterschied zu § 22 GehG, wonach der Bund allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen hat (Satz 1) und zu diesem Zweck einen KollV mit dem ÖGB sowie einen Pensionskassenvertrag abschließen kann (Satz 2), ist bei § 78a Abs 1 VBG der Abschluss eines KollV und eines Pensionskassenvertrags zwingend vorgesehen (argumento „hat“; vgl Punkt 3.2. der Entscheidung 9 ObA 72/15a – insoweit in DRdA 2017/12 [Alvarado-Dupuy] nicht veröffentlicht). Bei § 78a VBG stehen damit die Pensionskassenzusage einerseits und der Kollektivvertragsabschluss und der Abschluss eines Pensionskassenvertrags andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang.
3.6. Die in der Rechtsform eines KollV ausgeübte Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner gründet sich auf die gesetzliche Ermächtigung im Wege der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 2 Rz 30; Mosler/Felten in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht § 2 Rz 38). Aufgabe jedes Kollektivvertragspartners („Sozialpartners“) ist dabei die Wahrnehmung der kollektiven Interessen der von ihm Vertretenen (Runggaldier in Tomandl, Arbeitsverfassungsgesetz § 2 Rz 35). Ein KollV kommt nur durch eine freie Willensübereinstimmung der jeweiligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG und AN zustande. Ein Kontrahierungszwang widerspricht dem Wesen des KollV (Pfeil, Betriebspensionen für Universitätspersonal, in Drs, Betriebspensionsrecht [2008] 283 [288]) und der Kollektivvertragsautonomie (vgl Felten, Koalitionsfreiheit und Arbeitsverfassungsgesetz [2015] 118 f mwH; ferner Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäfer-Kommentar Bundesverfassungsrecht Art 120a B-VG Rz 49, 56; Runggaldier, Grenzen der Kollektivvertragsautonomie bei der Regelung des Entgelts [1995] 4 ff mwH). Kollektivvertragsfähig für die Universitäten auf AG-Seite ist gem § 108 UG deren Dachverband, der Antragsgegner. Ein Zwang zum Abschluss eines KollV kann danach nicht durch einen zwischen der jeweiligen Universität und dem DN bestehenden Individualvertrag geschaffen werden. Der dynamische Verweis in § 126 Abs 4 UG kann daher nicht dahin verstanden werden, dass eine individualvertragliche Verpflichtung der AG-Seite zum Abschluss eines KollV geschaffen werden sollte. Zumal diese Verpflichtung mit der Pensionskassenzusage und auch mit der Verpflichtung zum Abschluss eines Pensionskassenvertrags in untrennbarem Zusammenhang steht (argumento „zu diesem Zweck“), ist aus § 126 Abs 4 UG keine Anwendbarkeit des § 78a Abs 1 Z 8 VBG auf die verfahrensgegenständliche Personengruppe abzuleiten.
3.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: § 126 Abs 4 Satz 3 UG ist dahin zu verstehen, dass nur jene Bestimmungen des VBG in der jeweils geltenden Fassung zum „Inhalt des Arbeitsvertrags“ erklärt werden, die auch Inhalt eines Individualvertrags sein können. Die Pflicht zum Abschluss eines KollV (im Zusammenhang mit der Pensionskassenzusage und dem abzuschließenden Pensionskassenvertrag) ist davon nicht erfasst.
Aus § 78a Abs 1 Z 8 VBG ist daher für den Antragsteller nichts zu gewinnen.
Zu § 115 UG als Anspruchsgrundlage:
4. § 115 UG bestimmte in seiner bis 31.12.2015 geltenden Stammfassung, dass durch Kollektivvertrag „jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage im Sinne des Betriebspensionsgesetzes [...] zu erteilen [ist]“. Die ErläutRV des Universitätsgesetzes führten dazu hier interessierend aus (1134 BlgNR 21. GP 102; Hervorhebungen vom Senat): „Für die von der Überführung der Universitäten in die Vollrechtsfähigkeit betroffenen Vertragsbediensteten gilt die vom Bund für alle von einer Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten gemäß § 78a VBG 1948 durch Kollektivvertrag erteilte Pensionskassenzusage. Dazu zählen seit der Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, neben den Vertragsbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auch Professoren gemäß § 49f, Assistenten gemäß § 49l, Staff Scientists gemäß § 49s Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste.
“
Aus der Regierungsvorlage ergibt sich, dass § 115 UG nur auf das mit vollem Wirksamwerden des UG neu aufgenommene wissenschaftliche und künstlerische Personal und jene schon vorher Beschäftigten, die in den – in Umsetzung des § 115 UG abgeschlossenen – KollV optieren (§ 126 Abs 5 UG), Anwendung findet (so im Ergebnis bereits Dumpelnik, Universitätsarbeitsrecht [2008] 95; aA Pfeil, Betriebspensionen für das Universitätspersonal, in Drs, Betriebspensionsrecht 283 [290]). Hiergegen spricht nicht die Änderung des § 126 Abs 4 Satz 3 UG durch den Ausschuss für Wissenschaft und Forschung (Geltung des VBG nicht als Inhalt des KollV, sondern als Inhalt des Arbeitsvertrags; vgl ErläutRV 1134 BlgNR 21. GP 102 und AB 1224 BlgNR 21. GP 15), nahm dieser doch an145 § 115 UG selbst keinerlei Änderung vor. Dass sich an diesem Verständnis des § 115 UG durch dessen Novellierung durch BGBl I 2015/131 – wonach nunmehr durch KollV „jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, vorzusehen [ist]
“ (Satz 1) und „[a]uch für das allgemeine Universitätspersonal [...] eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden [kann]“ (Satz 2) und an jeder Universität nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen kann (Satz 3) – etwas ändern sollte, ist auch den Gesetzesmaterialien jener Novelle nicht zu entnehmen (vgl ErläutRV 797 BlgNR 25. GP 16). Selbst wenn die verfahrensgegenständliche Personengruppe vom Wortlaut des § 115 UG erfasst sein sollte, ergäbe sich im Übrigen aus diesem nicht der Anspruch, dessen Feststellung der Antragsteller begehrt.
Auch aus § 115 UG ist daher für den Antragsteller nichts zu gewinnen.
5. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass für die verfahrensgegenständliche Personengruppe weder § 78a VBG (iVm § 126 UG) noch § 115 UG eine Pensionskassenzusage mit dem begehrten Inhalt vorsieht.
Zum Zusatz-KollV als Anspruchsgrundlage:
6. Der Zusatz-KollV gilt nach § 2 lit c persönlich für alle AN, die in einem aufrechten, vor dem 1.1.2004 begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Universität stehen und zu einer der in § 78a Abs 1 Z 1 bis 8 VBG genannten Personengruppe gehören und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die AN am 31.12.2003 von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst waren oder nach § 78a Abs 4 VBG nachträglich erfasst werden müssen. Zumal die verfahrensgegenständliche Personengruppe am Stichtag 31.12.2003 nicht von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst war, ist sie unstrittig nicht vom vereinbarten Anwendungsbereich des Zusatz-KollV erfasst.
Der Antragsteller hält das Abstellen auf den Stichtag 31.12.2003 und den damit einhergehenden Ausschluss der verfahrensgegenständlichen Personengruppe für willkürlich, zumal diese seit 1.1.2006 – dem Tag des Inkrafttretens der Z 8 des § 78a Abs 1 VBG – ebenso einen Anspruch auf Pensionskassenzusage habe. Dem ist aber gerade nicht so, da, wie bereits oben begründet, der Verweis des § 126 Abs 4 UG die Bestimmung des § 78a Abs 1 Z 8 VBG nicht erfasst. Der Ausschluss der verfahrensgegenständlichen Personengruppe ist auch nicht gleichheitswidrig. Stichtagsregelungen sind in aller Regel zulässig (Eichinger, Betriebspension und Gleichbehandlung – Differenzierungskriterien aus österreichischer Sicht, in Drs, Betriebspensionsrecht [2008] 65 [90] mwN). Die Formulierung des personellen Anwendungsbereichs des Zusatz-KollV diente offenkundig bloß dem Nachbilden der Gesetzeslage vor dem vollen Wirksamwerden des UG. Dass bereits zu jenem Zeitpunkt der Ausschluss der verfahrensgegenständlichen Personengruppe gleichheitswidrig gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
Auch auf den Zusatz-KollV kann sich der Antragsteller damit nicht stützen.
7. Dass die Angehörigen der verfahrensgegenständlichen Personengruppe derzeit keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen – sei es nach dem KollV, sei es nach dem Zusatz-KollV – Anspruch auf Pensionskassenzusage haben (außer es wurde in den KollV optiert), hielt bereits Pfeil (in Pfeil, Personalrecht der Universitäten [2010] § 115 UG Rz 7) mit dem Bemerken fest, es handle sich um eine rechtspolitisch bedauerliche und sozialpolitisch unbefriedigende Lücke, die vom Gesetzgeber oder durch Erweiterung des KollV oder Einbeziehung im Rahmen der BV geschlossen werden könnte. Dem OGH kommt nicht die Kompetenz zu, eine solche Lücke zu schließen (vgl RIS-Justiz RS0009099).
Mangels Rechtsgrundlage ist damit der hauptsächlich gestellte Feststellungsantrag abzuweisen.
Zum Eventualantrag:
Weil es – wie oben ausgeführt – keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine Pensionskassenzusage aus § 78a Abs 1 Z 8 VBG (iVm § 126 UG), § 115 UG oder dem Zusatz-KollV gibt, stellt sich die Frage der Anspruchsumsetzung nicht. Auch der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 54 Abs 2 ASGG ist die Frage, ob bestimmte AN von Universitäten einen Anspruch darauf haben, dass die Universität als AG für sie Pensionskassenbeiträge entrichtet. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs kann nach dem Vorbringen der Antragsteller § 78a VBG, § 115 UG oder der Zusatz-KollV für die Altersvorsorge der vor dem 1.1.2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten nach § 78a Abs 1 und 4 VBG sein.
Der Bundesgesetzgeber hatte mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz die zuvor bestandenen Entlohnungsschemata der Vertragsbediensteten durch ein neues Laufbahn- und Besoldungsschema ersetzt. Die Bezüge der Vertragsbediensteten wurden tendenziell an diejenigen der Beamten in vergleichbaren Verwendungen angeglichen. Allerdings war die Alters- und Invaliditätsversorgung der neuen Besoldungsschemata mit jener von Beamten und AN in Großunternehmen nicht vergleichbar. Um diese Unterschiede auszugleichen, wurde mit § 78a VBG die Grundlage für eine Pensionskassenvorsorge der privatrechtlich Bediensteten des Bundes geschaffen.146
Nach § 78a VBG idF BGBl I 1999/127 hatte der Bund allen
Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h und
Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gem § 136b Abs 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
ab 1.1.2000 eine Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) zu erteilen. Zu diesem Zweck hatte der Bund einen KollV mit dem ÖGB – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst – sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Dieser KollV hatte insb Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen sollten auf diesen KollV die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung finden.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten (BGBl I 2001/87) wurde der Katalog der Begünstigten in § 78a VBG ergänzt. Neben den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h wurden auch
„2. Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 36b Abs 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,3. Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und7. Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr 463/1974“
in die Pensionskassenvorsorge einbezogen. Die Ergänzung des Kreises der Pensionskassenberechtigten war eine Begleitmaßnahme zur „Privatisierung“ der Universitätslehrer-Dienstverhältnisse (vgl die ErläutRV 636 BlgNR 21. GP). Durch die Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten ist der grundsätzlich öffentlich-rechtliche Charakter der Dienstverhältnisse der Universitätslehrer aufgegeben worden; Universitätslehrer sollten ab dem Inkrafttreten der Novelle nur mehr in ein privatrechtliches, dem VBG unterliegendes Dienstverhältnis aufgenommen werden. Öffentlich-rechtlich war nur mehr das Rechtsverhältnis der wissenschaftlichen bzw künstlerischen Mitarbeiter in Ausbildung (§ 6 AbgG) ausgestaltet. Durch die Erweiterung des Katalogs in § 78a VBG ist allerdings nicht allen Mitarbeitern der Universität eine Pensionskassenzusage ermöglicht worden. Nicht einbezogen wurden ua Vertragslehrer, Vertragsassistenten „alten Typs“, Projektmitarbeiter und im Krankenpflegedienst beschäftigte Vertragsbedienstete (vgl Pfeil, Personalrecht der Universitäten, Zusatz-KV Rz 7 f).
Durch die Dienstrechtsnovelle 2005 (BGBl I 2005/80) wurde dem Katalog in § 78a VBG eine Z 8 angefügt. Eine Pensionskassenvorsorge sollten nunmehr auch „von Z 1 bis 7 nicht erfasste, nach dem 31. Dezember 1954 geborene Vertragsbedienstete
“ erhalten. Die Erweiterung des Katalogs stand im Zusammenhang mit der Einführung einer Pensionskassenversorgung für Beamte; die im Zuge der Ausschussberatungen getroffene Regelung sollte die Rechtsgrundlagen dafür schaffen, auch die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines KollV in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einbeziehen zu können (vgl den AB 1031 BlgNR 22. GP; vgl ferner zur Pensionskassenversorgung der öffentlich Bediensteten Schrammel/Kietaibl, PKG2 § 1 Rz 23 ff).
Im Zuge der Neugestaltung des Universitätsrechts durch das UG 2002 wurden auch die an der Universität tätigen vertraglich Bediensteten des Bundes in ein Dienstverhältnis zur Universität übergeleitet. Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis standen, wurden mit dem folgenden Tag (Stichtag) AN jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben (§ 126 Abs 1 UG). Die durch das UG 2002 angeordnete Weiterführung der bisherigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bedeutete allerdings nicht, dass allein deshalb auch das VBG weiterhin auf das Dienstverhältnis der übergeleiteten AN anzuwenden gewesen wäre. Die von der Universität übernommenen Bediensteten schieden vielmehr aus dem persönlichen Geltungsbereich des VBG aus. § 126 Abs 4 ordnete allerdings an, dass das VBG in seiner jeweils geltenden Fassung auch nach Überleitung als Inhalt des Dienstvertrages zu gelten hatte. Das VBG sollte materiell als maßgebliches Arbeitsrecht für die betreffenden Arbeitsverhältnisse in Geltung bleiben. Der OGH meinte, der Gesetzgeber habe mit der Vorgabe eines zwingenden Arbeitsvertragsinhalts für die übergeleiteten AN (vgl den Ausschluss von Sondervereinbarungen nach § 36 VBG) eine spezielle Regelung getroffen, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgehen soll. Die ehemaligen Vertragsbediensteten sollten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universität zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechtes unterstellt werden, der vom Gesetz vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrages, nämlich das VBG in seiner jeweils geltenden Fassung, genieße aber dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweicht, wegen seiner Spezialität Anwendungsvorrang (OGH 25.1.2006, 9 ObA 129/04t; vgl auch Schrammel in Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 § 126 Rz 12). Aus dem Verweis auf die „jeweils geltende Fassung“ des VBG ergibt sich, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes auch nach Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Universität an Veränderungen des VBG teilnehmen. Darauf hat der147 OGH in der vorliegenden E mit Recht hingewiesen. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber in § 126 Abs 4 UG nur den Inhalt des VBG zum zwingenden Vertragsinhalt der Arbeitsverträge der übernommenen Vertragsbediensteten macht; eine unmittelbare Weitergeltung des VBG ist hingegen nicht vorgesehen.
Die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Universität von der Pensionskassenversorgung ausgeschlossenen Mitarbeiter der Universität sind zwar durch die Dienstrechts-Novelle 2005 in den Kreis der begünstigten Vertragsbediensteten aufgenommen worden, zu diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Personen aber nicht mehr Vertragsbedienstete des Bundes, sondern AN der Universität. Eine unmittelbare Anwendung des § 78a Abs 1 Z 8 VBG kam daher nicht mehr in Frage. Da allerdings das VBG „in seiner jeweils geltenden Fassung“ Inhalt der übergeleiteten Arbeitsverträge geworden ist, stellt sich die Frage, ob § 78a Abs 1 VBG idF der Dienstrechts-Novelle 2005 Inhalt des Arbeitsvertrages der übergeleiteten, von der Pensionskassenversorgung aber ausgeschlossenen ehemaligen AN des Bundes geworden ist.
§ 78a Abs 1 VBG verpflichtet den Bund zur Erteilung einer Pensionskassenzusage. Zu diesem Zweck „hat“ der Bund einen KollV und einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. Die Pensionskassenzusage wird daher erst durch den Pensionskassen-KollV und durch den aufgrund dieses KollV abzuschließenden Pensionskassenvertrag realisiert. Es besteht daher allein aufgrund des § 78a VBG kein unmittelbarer Anspruch eines Bediensteten auf Pensionskassenversorgung. Der OGH hat völlig zu Recht betont, bei § 78a VBG würden damit die Pensionskassenzusage einerseits und der Kollektivvertragsabschluss und der Abschluss eines Pensionskassenvertrags andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Ein KollV kommt nur durch eine freie Willensübereinstimmung der jeweiligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der AG und AN zustande. Ein Kontrahierungszwang widerspricht dem Wesen des KollV. Man kann zwar die Verpflichtung, einen KollV abzuschließen, als gesetzlichen Auftrag an den Bund verstehen, sich um den Abschluss eines KollV zu bemühen, die gesetzlich angeordnete Verpflichtung richtet sich nach ihrem Wortlaut aber auch an die Gewerkschaft als Partner des Pensionskassen-KollV. Dies widerspricht klar dem Modell kollektiver Rechtssetzung, das der Bundesverfassungsgesetzgeber im Jahre 1974 bei der Neuregelung der Kompetenzbestimmungen in Bezug auf das „Arbeitsrecht“ vorgefunden hat. Der KollV ist das Ergebnis eines freien Spiels der Kräfte; ein diktierter KollV ist dem österreichischen Arbeitsrecht fremd (Schrammel in Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG § 115 Rz 17).
§ 78a Abs 1 VBG ist daher von vornherein keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Bediensteten gegen die Universität auf Abschluss eines Pensionskassen-KollV. Gleiches gilt für § 115 UG. Auch diese Bestimmung enthält eine „Verpflichtung“ der Universitäten, eine Pensionskassenzusage „durch KollV“ vorzusehen.
Zu fragen bleibt daher, ob sich ein Anspruch der Bediensteten auf Einbeziehung in die Pensionskassenversorgung aufgrund des „Zusatz-Kollektivvertrages für die Altersvorsorge der vor dem 1.1.2004 an den Universitäten aufgenommenen Bediensteten nach § 78a Abs 1 und 4 VBG
“ ergibt.
Der Zusatz-KollV gilt nach seinem § 2 lit c „persönlich für alle Arbeitnehmer, die in einem aufrechten, vor dem 1.1.2004 begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Universität stehen und zu einer der in § 78a Abs 1 Z 1 bis 8 VBG genannten Personengruppe gehören, wenn sie am 31.12.2003 von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst waren oder nach § 78a Abs 4 VBG nachträglich erfasst werden müssen
“. Die Wirksamkeit dieser Zusage ist nach Satz 2 leg cit vom Abschluss einer BV abhängig. Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständliche Personengruppe am Stichtag 31.12.2003 nicht von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst war; sie ist daher auch nicht vom vereinbarten Anwendungsbereich des Zusatz-KollV erfasst.
Die Kollektivvertragsparteien sind allerdings als Normengeber an die Grundrechte, jedenfalls an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wobei nach hA von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist (OGH 8.7.1998, 9 ObA 125/98f; OGH 16.10.1996, 9 ObA 2182/96i). Verletzen die Kollektivvertragsparteien ihre Gleichbehandlungspflichten, ist ein gleichheitswidriger KollV als nichtig anzusehen (vgl dazu Schrammel, Gerechtigkeitsaspekte im Vertretungshandeln, in Brodil [Hrsg], Wiener Oktobergespräche 2012 und 2013: Diener fremder Herren, Gerechtigkeit in der Arbeitswelt [2016] 111). Der OGH hat sich mit der allfälligen Grundrechtswidrigkeit des Geltungsbereiches nur kurz auseinandergesetzt. Er meint, der Ausschluss der verfahrensgegenständlichen Personengruppe sei nicht gleichheitswidrig; Stichtagsregelungen seien in aller Regel zulässig. Die Formulierung des personellen Anwendungsbereichs des Zusatz-KollV diente offenkundig bloß dem Nachbilden der Gesetzeslage vor dem vollen Wirksamwerden des UG. Dass bereits zu jenem Zeitpunkt der Ausschluss der verfahrensgegenständlichen Personengruppe gleichheitswidrig gewesen wäre, habe der Antragsteller nicht vorgebracht.
Richtig ist, dass die Erweiterung der Pensionskassenberechtigten durch die Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten nur jene Universitätsbediensteten neu erfasst hat, die auf Grund dieser Dienstrechtsnovelle in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurden. Die vor dem Inkrafttreten dieser Dienstrechtsnovelle aufgenommenen vertraglich Bediensteten, wie zB Vertragsassistenten oder Vertragsdozenten „alten Typs“, waren von einer Pensionskassenversorgung ausgeschlossen und blieben auch nach dem Inkraft-148treten der Dienstrechtsnovelle ausgeschlossen. Die Pensionskassenzusage im „allgemeinen“ KollV für die Universitätsbediensteten (§ 71 KollV) gilt für Neueintritte ab dem 1.1.2004, aber auch für Personen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2004 zum Rechtsvorgänger der Universität begründet worden war oder „gem § 126 Abs 5 oder 7 UG“ auf die Universität übergeleitet wurde. Der Verweis auf § 126 Abs 5 und 7 UG macht deutlich, dass nur jene „Altbediensteten“ in den Genuss der kollektivvertraglichen Pensionskassenversorgung kommen sollen, die in den KollV optiert haben und damit nicht mehr dem Regime des VBG als Vertragsinhalt unterworfen sind. Der Zusatz-KollV hat den Kreis der begünstigten Personen um jene von der Universität übernommenen „Alt-AN“ erweitert, die zwar nicht in den „allgemeinen“ KollV optiert haben, im Zeitpunkt der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse aber Anspruch auf Pensionskassenversorgung nach § 78a VBG gehabt haben. Der Anspruch auf Pensionskassenversorgung ergab sich für diese AN aus § 78a VBG (und dem darauf gegründeten Pensionskassen-KollV und Pensionskassenvertrag). Die „Fortwirkung“ des VBG als zwingender Vertragsinhalt nach der Überleitung sollte daher dem Weiterbestand einer Pensionskassenversorgung nicht entgegenstehen (vgl auch Pfeil, Personalrecht der Universitäten, Zusatz-KollV [2010] Rz 1). Der Zusatz-KollV verweist zwar auf alle Personen, die nach § 78a Abs 1 Z 1 bis 8 VBG Anspruch auf Pensionskassenversorgung haben oder hatten, verlangt aber zusätzlich, dass die Mitarbeiter im Zeitpunkt der Überleitung auch tatsächlich von einer Pensionskassenzusage des Bundes erfasst waren. Dies konnte bei jenen Mitarbeitern der Universität aber nicht zutreffen, die erst nach der Überleitung ihrer Dienstverhältnisse in den Kreis der nach § 78a VBG Begünstigten aufgenommen wurden. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Bediensteten von einer Pensionskassenzusage der Universität gänzlich ausgeschlossen wären. Wie schon erwähnt haben sie Anspruch auf Pensionskassenversorgung nach dem „allgemeinen“ KollV, wenn sie in den KollV optieren. Sie werden dann wie alle neu aufgenommenen AN der Universität behandelt, die vor Begründung ihres Arbeitsverhältnisses (ab 1.1.2004) auch keinen Anspruch auf Pensionskassenversorgung hatten. Insoweit ist der Geltungsbereich des Zusatz-KollV keinesfalls als unsachlich und gleichheitswidrig anzusehen.
Der Entscheidung des OGH ist daher vollinhaltlich zuzustimmen.