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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Verzicht auf slowakische Pension

FRANJOMARKOVIC

Mit Bescheid vom 3.8.2016 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1.8.2016 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seit 1.12.2015 eine Pension in der Slowakei beziehe. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf den Pensionsbezug am 8.8.2016 verzichtet habe. § 22 Abs 3 AlVG sehe jedoch lediglich den Ausschluss des Anspruches bei tatsächlichem Bezug vor. Der Bescheid über die Einstellung der Pension wurde dem Arbeitsmarktservice (AMS) vorgelegt.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der freiwillige Verzicht auf die slowakische Alterspension den Anspruch auf österreichisches Arbeitslosengeld nicht zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Verzicht auf seine Altersansprüche seine Existenzversorgung auf die österreichische Versichertengemeinschaft überwälzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in dem er ausführte, dass der Leistungsausschluss nicht zur Anwendung komme, da er die Pension nicht tatsächlich beziehe.

Das BVwG bestätigte die Entscheidung des AMS und hielt dazu begründend fest, dass BezieherInnen von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bzw jene Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, nach § 22 Abs 1 AlVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der85sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der PV der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der AlV eingeräumt wird.

Durch die Einfügung des § 22 Abs 3 AlVG durch das ArbeitsmarktreformG 2004 wurde klargestellt, dass ausländische Renten- und Pensionsleistungen inländischen gleichzuhalten sind, sofern sie dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende entsprechen; allerdings wird hier nach dem Wortlaut der Bestimmung, anders als nach Abs 1, nur auf den Bezug, nicht aber auch auf die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für einen entsprechenden Pensionsbezug abgestellt. Diese Klarstellung war deshalb erforderlich, weil andernfalls (entgegen dem Gesetzeszweck) Personen, die mangels ausreichender inländischer Versicherungszeiten in der PV keine inländische Pension erwerben, jahrelang zusätzlich zu ausländischen Renten- oder Pensionsleistungen Leistungen aus der AlV beziehen hätten können.

Das BVwG betont zwar die Pflicht der Gleichbehandlung von UnionsbürgerInnen. Gleichzeitig würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn österreichische StaatsbürgerInnen vom Arbeitslosengeldbezug ausgeschlossen werden, wenn sie Anspruch auf eine Pensionsleistung haben und dieser Tatbestand bei UnionsbürgerInnen nicht zur Anwendung käme. Der Unionsbürger hätte die Wahlmöglichkeit, ob er die ausländische Pensionsleistung oder die österreichische Leistung aus der AlV bezieht. Sich aus jedem Sozialversicherungssystem die Vorzüge herauszusuchen und dann entsprechend zu nutzen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht iSd Sozialrechtskoordinierungs-VO 883/2004. Zudem besteht für österreichische StaatsbürgerInnen bereits dann kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ein Anspruch auf eine Alterspension besteht. Es wäre daher systemwidrig, UnionsbürgerInnen bei deren freiwilligem Verzicht auf eine zustehende Alterspension besser zu stellen als österreichische StaatsbürgerInnen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.