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Durchführung von Reinigungsarbeiten in einem Studentenheim – Anwendung des Gemeindevertragsbedienstetengesetzes

MARTINACHLESTIL
§ 1 Abs 1 NÖ GVBG

In dem von der Kl angestrengten Verfahren wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses war revisionsgegenständlich die Frage, ob auf ihr privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer niederösterreichischen Gemeinde die Bestimmungen des NÖ GVBG (§ 1 Abs 1 NÖ GVBG) anwendbar sind, oder ob sie von der Anwendbarkeit des Gesetzes ausgenommen ist, weil die Art ihrer Verwendung, insb im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert (§ 1 Abs 3 Z 3 NÖ GVBG).

Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass schon nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der Umstand, dass der DN im Bereich einer wirtschaftlichen Unternehmung oder einer betriebsähnlichen Einrichtung der Gemeinde seinen Dienst zu versehen hat, noch nicht zur Unanwendbarkeit des NÖ GVBG führt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch nicht darauf an, ob eine Tätigkeit unter die Aufzählung im Dienstzweigeverzeichnis subsumiert werden kann.

Warum Reinigungsarbeiten, mögen sie auch in einem Studentenheim (mit Hotelkomponente) verrichtet werden, anders als Reinigungsarbeiten in einer Kunsteisbahn, einer Badeanstalt/Sauna, einer Schule oder einem Büro, für die nach dem Stellenplan jeweils Gemeindevertragsbedienstete eingesetzt werden, ihrer Art nach eine besondere Gestaltung des Dienstvertrags erfordern, lässt sich der Revision nicht entnehmen. Dass es sich bei dem Studentenheim um eine wirtschaftliche Unternehmung der Gemeinde handelt, ist – wie ausgeführt – dafür nicht ausreichend; die außerordentliche Revision der Bekl war mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.129