80Unzulässigkeit der Delegierung des Ermittlungsverfahrens an das BVwG
Unzulässigkeit der Delegierung des Ermittlungsverfahrens an das BVwG
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 19.2.2018 wurde festgestellt, dass der späteren Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.1. bis 26.2.2018 keine Notstandshilfe gebührt, weil sie durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung ohne Angabe triftiger Gründe vereitelt habe.
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin ua vor, dass sie gesundheitliche Probleme (Migräneanfälle, Schlaf-, Konzentrations-, Verdauungsstörungen) hat. Sie gab dem AMS außerdem ihren Kuraufenthalt vom 13.3. bis 3.4.2018 bekannt. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren gab das AMS daher eine Begutachtung durch das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) in Auftrag. Diese konnte aufgrund eines Krankenstandes der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.5.2018 wies das AMS die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin der Einladung zum BBRZ zur Abklärung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wegen eines Krankenstandes keine Folge geleistet habe. Außerdem habe sie das Angebot ihrer Betreuerin, sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes kurz von der Vermittlung auszunehmen, abgelehnt, da sie bald wieder eine Beschäftigung aufnehmen wollte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei.
Mit Beschluss vom 5.9.2018 hat das BVwG den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erk des VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, insb dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, oder wenn sie Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Aus der Zuweisung der Beschwerdeführerin zum BBRZ im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ergibt sich, dass das AMS Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle hatte. Die Untersuchung fand nicht statt, da die Beschwerdeführerin erkrankte. Das AMS hat daraufhin die Beschwerde unbegründet abgewiesen, ohne die Beschwerdeführerin zur Untersuchung geschickt zu haben. Aus Sicht des erkennenden Senates hat das AMS damit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen. Dieser erweist sich als bloß ansatzweise ermittelt, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das AMS hätte eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin beim BBRZ veranlassen müssen. Außerdem bemängelte das BVwG, dass im Hauptverfahren vor Erlassung des Erstbescheids gar keine Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und somit der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorgenommen wurden.
Das BVwG kam daher zu dem Schluss, dass das AMS aus Zeitnotstand gegen die Beschwerdeführerin entschieden hat, anstatt die eigene Erstentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zu weiteren Ermittlungen zurückzuverweisen. Eine Delegierung der Ermittlungsschritte und somit Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens an das BVwG kann – im Lichte der oben zitierten Rsp des VwGH zu § 28 VwGVG – nicht iSd Gesetzes liegen.134