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Rechtmäßigkeit von Kettenarbeitsverträgen bei Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Gründe

DAVIDKOXEDER

Die Kl schloss mit der sich in Liquidation befindlichen K-GmbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Bekl ist, beginnend mit 20.2. einen bis 20.4.2017 befristeten Dienstvertrag als Angestellte ab, wobei das Hauptaufgabengebiet der Kl den Verkauf von Anzeigen für die von der Rechtsvorgängerin der Bekl herausgegebenen Spezial-Interest-Magazine umfasste. Damit ein Magazin fertiggestellt werden konnte, wandte sich die Liquidatorin der GmbH vor dem Ende der Befristung an die Kl und ersuchte sie, ihr nach dem 20.4.2017 noch vier Tage, somit bis 27.4.2017, weiterzuhelfen, damit das Magazin am 28.4.2017 in Druck gehen könne. Die Kl zeigte sich zunächst damit einverstanden, machte dann aber geltend, dass ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis und somit ein unbefristeter Vertrag vorliege, der nur unter Einhaltung von Fristen und Terminen gekündigt werden könne. Sie machte daher klagsweise Ansprüche aus der termin- bzw fristwidrigen DG-Kündigung geltend.

Beide Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die wegen frist- und terminwidriger DG-Kündigung per 27.4.2017 geltend gemachten Ansprüche der Kl ab.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte der OGH aus, dass Kettenarbeitsverträge nur dann rechtskonform sind, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Mangels eines sachlichen Grundes für die Befristung ist von einem unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob die Aneinanderreihung von Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht. Derartige Einzelfallfragen bieten jedoch regelmäßig keinen Anlass für grundlegende Ausführungen durch den OGH.

Der OGH sah die Beurteilung des Berufsgerichts, wonach die einmalige Verlängerung der Befristung durch die notwendigen Fertigstellungsarbeiten am Magazin und die wirtschaftlich äußerst angespannte Situation der in Liquidation befindlichen Bekl sachlich gerechtfertigt sei, aufgrund der ausdrücklichen Projektbezogenheit der Weiterbeschäftigung als vertretbar an.

Die Kl vermochte daran auch mit ihren feststellungswidrigen Behauptungen, über die Befristung habe weder ein Einvernehmen noch Klarheit bestanden und die Befristungsdauer sei von der Willkür der Bekl abhängig gewesen, keine Bedenken hervorrufen.

Ergänzend hielt der OGH fest, dass die Vorinstanzen (zu Recht) von einer (konkludenten) Fortsetzung des ersten befristeten Dienstverhältnisses nicht ausgegangen sind, sondern vom Abschluss eines neuen, zum Zwecke der Beendigung der Arbeiten am Magazin auf vier Tage befristeten Dienstvertrages.