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Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 1.1.1988 bis 31.8.1995 gem § 18a ASVG in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert; für Zeiträume vom 12.9.1994 bis 15.7.1995 und ab 1.9.1995 war die Selbstversicherung ursprünglich abgelehnt worden, weil eine Pflichtversicherung in der PV auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung bestand. Der neuerliche Antrag vom 18.1.2018, der infolge der Änderung der Rechtslage gestellt wurde, wurde mit Bescheid vom 10.7.2018 von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zurückgewiesen bzw für bestimmte (andere) Zeiträume abgelehnt.

Nach der geänderten Rechtslage (§ 18a iVm § 669 Abs 3 ASVG) ist nicht mehr die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft, sondern lediglich die überwiegende Beanspruchung erforderlich. Außerdem kann die Selbstversicherung nachträglich beansprucht werden, für längstens 120 Monate, in denen die Voraussetzungen vorlagen.138

Das BVwG kommt in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu folgendem Ergebnis: Der Bescheid vom 21.12.2015 stützte sich auf die alte Rechtslage. Nunmehr ist eine maßgebliche Änderung der Rechtslage in Kraft getreten, die, wenn sie schon vorher existent gewesen wäre, zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache ist daher nicht zulässig, weil keine Identität der Rechtslage vorliegt (§ 68 AVG [Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz]). Die Selbstversicherung ist nun auch neben der Teilzeitbeschäftigung möglich, wenn die Arbeitskraft durch die Pflege überwiegend beansprucht wird.

Für den anderen Zeitraum (1.9.1995 bis 31.12.1997) wurden von der PVA keine Ermittlungsschritte gesetzt, ob der Sohn der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte. In einem neuen Bescheid wird nach entsprechenden Ermittlungen darüber abzusprechen sein.