Sonntag (Hrsg)ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – Jahreskommentar

9. Auflage, Linde Verlag, Wien 2018, 2.046 Seiten, gebunden, € 170,-

KONRADGRILLBERGER

Der mittlerweile seit neun Jahren pünktlich erscheinende Kommentar zum ASVG braucht nicht mehr näher vorgestellt werden. Er hat sich am Markt für juristische Publikationen fest etabliert. Das ist kein geringes Verdienst für den Herausgeber und seine Mitarbeiter. Zur Vermeidung von Missverständnissen: Verdienst ist nicht im materiellen Sinn gemeint. Die neunte Auflage berücksichtigt die Rechtslage bis Ende 2017. Wesentliche Neuerungen durch den Gesetzgeber brachte im ASVG – und im GSVG – das Sozialversicherungs-ZuordnungsG (SVZG, BGBl I 2017/125). Mit diesem Gesetz wurde die Rechtslage bei nachträglicher Feststellung der DN-Eigenschaft eines Beschäftigten massiv geändert. Die verfahrensrechtlichen Regelungen dazu enthalten die neuen §§ 412a bis 412e. Sie wurden von Wotruba kommentiert. Vielleicht wäre auch im Rahmen einer Kommentierung ein kritisches Wort zur neuen Rechtslage nicht fehl am Platz gewesen. Die Beitragszahlungen von Scheinselbständigen werden nämlich zur Gänze (!) auf die Beitragsschulden des DG angerechnet (§ 41 Abs 3 GSVG) und zwar selbst dann, wenn die DN-Eigenschaft des Beschäftigten dem DG ohne Mühe erkennbar war. Die sachliche Rechtfertigung dieser Rechtslage ist wohl zweifelhaft. Das SV-ZG hat außerdem mit dem neuen § 333a ASVG mit Wirkung ab 1.1.2018 ein Verbot des Pflegeregresses eingeführt. Die Bestimmung steht wegen der Kompetenzverteilung des B-VG im Verfassungsrang. Sonntag hat sie unter Hinweis auf die einschlägige Literatur kurz kommentiert. Umfangreiche Neuerungen sind schließlich mit dem171 GesundheitsreformumsetzungsG (BGBl I 2017/131) erfolgt. Es wurden damit die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zur Etablierung von Primärversorgungseinheiten geschaffen. Die dafür nötigen Vorkehrungen in organisatorischer Hinsicht enthält das PrimärversorgungsG. Damit die dort vorgesehenen Dienstleistungen im Wege der Sachleistung erbracht werden können, musste das Vertragspartnerrecht im ASVG entsprechend ergänzt werden. Die einschlägigen Bestimmungen, insb §§ 342b und 342c ASVG, wurden von Kletter in bekannt gründlicher Weise bearbeitet.