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Feiertagsarbeitsentgelt für die Arbeit am Karfreitag nur nach vorherigem Verlangen der Freistellung von der Arbeitsleistung

MANFREDMANFRED

Der Kl ist bei einem privaten Detekteiunternehmen beschäftigt. Er ist kein Angehöriger der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche. Für die von ihm am Karfreitag des Jahres 2015 erbrachte Arbeitsleistung wurde ihm daher von seiner AG kein Feiertagsentgelt bezahlt, welches er deshalb klageweise geltend machte. Er brachte vor, dass die gesetzliche Regelung im Arbeitsruhegesetz (ARG), die einen Feiertag am Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Kirchen vorsehe, eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion bewirke.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt. Aus Anlass des Rechtsmittelverfahrens legte der OGH dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabent-124scheidung vor und hob nun die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Der EuGH hatte ja bekanntlich entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag nur für die AN, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, ein Feiertag ist und zum anderen nur diese AN, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unzulässige, unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt. Solange der österreichische Gesetzgeber die Regelung nicht ändert, hätten auch AN mit einem anderen Glaubensbekenntnis Anspruch auf Freistellung am Karfreitag, wenn sie dies entsprechend gegenüber dem AG einforderten.

Dieser E folgend führte der OGH nun aus, dass dem Kl in Bezug auf den Karfreitag grundsätzlich dieselben Rechte (Feiertagsruhe, Feiertagsentgelt) zukommen, wie sie vom nationalen Recht den Angehörigen der in § 7 Abs 3 ARG genannten Kirchen eingeräumt werden. Diese Rechte stehen ihm jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe zu. Der EuGH legte in seiner Vorabentscheidung dar, dass die AN der begünstigten Gruppe ihren AG davon in Kenntnis setzen müssen, dass sie einer der in § 7 Abs 3 ARG genannten Kirchen angehören, damit er ihre Abwesenheit am Karfreitag im Vorfeld absehen kann. Der AG muss auch einem AN, der keiner dieser Kirchen angehört, das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zugestehen, sofern der AN ihm vor diesem Tag seinen Wunsch mitgeteilt hat, am Karfreitag nicht zu arbeiten. Dieser AN hat dann gegen seinen AG Anspruch auf Zahlung des Feiertagsentgelts nach § 9 Abs 5 ARG, wenn der AG dem Ansuchen des AN, am Karfreitag nicht zu arbeiten, nicht nachkommt.

Demnach steht dem Kl ein Anspruch auf Feiertagsentgelt nur dann zu, wenn er zuvor von der Bekl eine Freistellung am Karfreitag, dem 3.4.2015, gefordert hat, die Bekl aber diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist. Da die Relevanz dieses Umstands bisher von den Vorinstanzen und den Parteien nicht beachtet und dazu bislang kein Vorbringen erstattet und auch keine Feststellungen getroffen wurden, ist eine Erörterung und allfällige Ergänzung des Beweisverfahrens zu dieser Frage in erster Instanz erforderlich.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Mittlerweile wurde der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft und wird den AN in § 7a ARG die Möglichkeit eingeräumt, den Antritt eines Tages des ihnen zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr unter bestimmten Voraussetzungen einseitig festzulegen.