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Kündigung von Arbeitsmarktservice-Mitarbeiterin wegen hoher Anzahl von Krankenstandstagen unwirksam – Zukunftsprognose ausschlaggebend

MARTINACHLESTIL
§ 4 Abs 4 KollV für die DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice

Die Kl wurde von der Bekl wegen der hohen Anzahl von Krankenstandstagen gekündigt. Mit vorliegender Klage begehrt die Kl die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Die Vorinstanzen erachteten die erfolgte Kündigung der Kl mangels eines Kündigungsgrundes nach § 4 Abs 4 des KollV für die DN des Arbeitsmarktservice (AMS) (nach Z 2 der Kollektivvertragsbestimmung liegt ein Grund, der den DG zur Kündigung berechtigt, insb vor, wenn der DN sich für eine „entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist ...“) als unwirksam.

Der OGH bestätigt die Rechtsansicht der Vorinstanzen und führt ergänzend aus: Kommen überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgrund in Betracht, so muss der DG – als weitere Voraussetzung für die Berechtigung der Kündigung – eine objektive Zukunftsprognose über die weitere Dienstfähigkeit des betroffenen DN anstellen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen ist. Bei dieser Beurteilung darf auch die Art der Erkrankung samt deren Ursache und die daraus ableitbare gesundheitliche Situation des DN und Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten in der Zukunft nicht außer Betracht bleiben. Laut festgestelltem Sachverhalt ließen sich nach den abgeschlossenen und in keinem ursächlichen Zusammenhang stehenden Leiden der Kl (vor allem Schlaganfall, Schulteroperation) für die Zu-127kunft mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich Krankenstände im Ausmaß von durchschnittlich einer Woche pro Jahr prognostizieren. Zudem hat die Kl der Bekl über deren Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens bzw einer Prognose über den weiteren Verlauf ihres Gesundheitszustands auch eine ärztliche Bestätigung übermittelt, wonach bei ihr mit Jahresbeginn 2016 wieder Arbeitsfähigkeit gegeben sein würde. Nach dem OGH konnte die Bekl von einer ungünstigen Prognose im Kündigungszeitpunkt daher gerade nicht ausgehen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen danach im Einklang mit der Rsp des OGH und die außerordentliche Revision war mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.