41Kein Anspruch auf Familienzeitbonus während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem
Kein Anspruch auf Familienzeitbonus während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem
Während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 und 4 FamZeitbG (idF BGBl I 2018/32BGBl I 2018/32) nicht erfüllt. Die Tage, in denen sich Mutter und Kind im Krankenhaus befinden und die Pflege und Betreuung des Kindes durch Leistungen der Krankenanstalt abgedeckt wird, tragen nicht dazu bei, den vom Gesetzgeber intendierten Leistungszweck zu erreichen, der darin liegt, dass der Vater die Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings unterstützt und eine frühzeitige emotionale Bindung zwischen Kind und Vater entsteht.
Während die dem § 2 Abs 3 FamZeitbG nahezu gleichlautende Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG in ihrem dritten Satz eine Sonderregelung für Krankenhausaufenthalte und kurzfristige Abwesenheiten beinhaltet und unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auch Zeiten eines Krankenhausaufenthalts als gemeinsamen Haushalt ansieht, wurde eine derartige Regelung für den – lediglich für einen kurzen Zeitraum gebührenden – Familienzeitbonus nicht geschaffen.
Sind die Voraussetzungen nicht im gesamten gewählten Anspruchszeitraum erfüllt, kann der Familienzeitbonus nicht gewährt werden. Eine allenfalls anteilige Auszahlung wurde vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
Der Kl und seine Ehefrau sind die Eltern des am 11.4.2017 geborenen F, der mit Kaiserschnittentbindung in einem Krankenhaus zur Welt kam. Am 15.4.2017 wurden Mutter und Kind aus der Klinik entlassen und kehrten mit dem Kl an den gemeinsamen Wohnsitz zurück. (Erst) am 28.4.2017 erfolgte die Wohnsitzmeldung des Kindes F. Der Kl, der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, war von 11.4.2017 bis 8.5.2017 zu Hause. Während des Krankenhausaufenthalts seiner Frau beaufsichtigte er seinen älteren Sohn und besuchte mit diesem gemeinsam seine Frau und das neugeborene Kind im Krankenhaus. Danach kümmerte er sich um seine Familie und besorgte die Verrichtungen des täglichen Lebens. Er arbeitete nicht und bezog keine Einkünfte, (nur) zeitweise war er im Büro, um sich „upzudaten“. Von der Liste der Rechtsanwälte war er während des Anspruchszeitraums nicht gestrichen. Mit der Wiedereintragung nach Streichung von der Rechtsanwaltsliste wären diverse Gebühren und Beiträge angefallen, wie zB der Beitrag zum Treuhandbuch in Höhe von 150 €, die Eintragungskosten in Höhe von 570,20 € und die Kosten der Neuausstellung eines Rechtsanwaltsausweises in Höhe von 64,30 €.
Am 11.5.2017 beantragte der Kl die Leistung nach dem FamZeitbG ab dem Tag der Geburt seines Sohns F (11.4.2017) bis 8.5.2017.
Die Bekl lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 1.6.2017 ab. Die vom FamZeitbG statuierten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil sich der Kl in dem von ihm gewählten Anspruchszeitraum von 28 Tagen nicht an jedem einzelnen Tag ausschließlich seiner Familie gewidmet und zu diesem Zweck seine Erwerbstätigkeit unterbrochen habe. Außerdem sei die hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes verspätet erfolgt.
In seiner dagegen gerichteten Klage brachte der Kl [...] vor, die Ansicht, dass ein Anspruch auf Familienzeitbonus während der Dauer des Krankenhausaufenthalts von Mutter und neugeborenem Kind (hier: vom 11.4. bis 15.4.2017) ausgeschlossen sei, widerspreche den Intentionen des FamZeitbG. Er habe sich auch in diesem Zeitraum ausschließlich seiner Familie gewidmet und sich – mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten – um sein älteres Kind kümmern müssen. Die Meldung des neugeborenen Kindes sei am 28.4.2017 rechtzeitig erfolgt. Die nach § 3 Abs 3 MeldeG 1991 gewährte dreitägige Meldefrist habe nicht schon mit dessen Geburt, sondern erst mit dessen tatsächlicher Wohnsitznahme am 15.4.2017 begonnen, diese Frist werde gemäß den Bestimmungen des FamZeitbG um zehn Tage verlängert. Die von der Bekl zum Nachweis der Unterbrechung der Rechtsanwaltstätigkeit geforderte Streichung von der Liste der Rechtsanwälte sei nicht erforderlich. Diese Voraussetzung würde jedes Ansuchen eines Rechtsanwalts auf Gewährung von Familienzeitbonus wirtschaftlich gesehen sinnlos machen, weil die mit der Streichung und der Wiedereintragung verbundenen Gebühren und Beiträge die gesetzlich vorgesehene Höhe des Familienzeitbonus bei weitem überschreiten.
Das Erstgericht sprach dem Kl für den Zeitraum von 11.4.2017 bis 8.5.2017 (= 28 Tage) den Familienbonus in Höhe von 22,60 € täglich zu. [...] Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich als Voraussetzung für den Bezug von Familienzeitbonus, dass ein Anspruchswerber alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen müsse, indem er etwa [...] die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte veranlasse und dem Krankenversicherungsträger darüber die entsprechenden Nachweise vorlege. Der Kl sei als437selbstständiger Rechtsanwalt im Anspruchszeitraum dennoch in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen geblieben. Der Umstand, dass durch eine Streichung und Wiedereintragung hohe Kosten und Gebühren entstehen würden, sei nicht maßgeblich. [...] Abgesehen davon stehe dem Anspruch des Kl entgegen, dass er sich in der Kanzlei „upgedatet“ habe. Ein weiterer Grund für die Abweisung liege darin, dass für die Zeit des Aufenthalts des neu geborenen Kindes in der Klinik kein Anspruch auf Leistungen nach dem FamZeitbG bestehe, da es dem Vater in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sein werde, die vom Gesetz geforderten Leistungen für die Familie zu erbringen. Dies zeige sich im vorliegenden Fall schon daran, dass sich der Kl in diesen Tagen um den älteren Sohn habe kümmern müssen und er seiner Gattin und dem neugeborenen Kind nur Besuche im Krankenhaus abstatten habe können. [...]
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf das Fehlen von Rsp des OGH zum FamZeitbG zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1.1 Als „Familienzeit“ iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätig keit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der AlV sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.
1.2 Wie sich dazu aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1) ergibt, sollen erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen kann. Der Vater soll seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen, um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken.
2.1 Im Hinblick auf diesen Gesetzeszweck ist der Anspruch auf Familienzeitbonus eines Vaters für sein Kind (ua) an die Voraussetzung geknüpft, dass der Vater, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG) und sich der Vater im gesamten von ihm gewählten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet (§ 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG).
2.2 Ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG liegt nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind, wobei eine bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hautpwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse nicht schadet.
2.3 Der Familienzeitbonus [...] gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (§ 3 Abs 2 FamZeitbG). Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer verbindlich festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann später nicht geändert werden (§ 3 Abs 3 FamZeitbG).
2.4 Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssen sich demnach decken. Die Familienzeit darf nicht kürzer andauern als der gewählte Familienzeitbonus-Anspruchszeitraum (Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Kommentar zum KBGG und FamZeitbG, § 2 FamZeitbG Anm 3.7.1). 3.1 Im vorliegenden Fall sind bereits die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 und 4 FamZeitbG nicht erfüllt, weil während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Neugeborenem (ohne den Vater) kein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht und die verbleibenden Tage vom 15.4.2017 bis zum 8.5.2017 die vom Kl gewählte Mindestbezugsdauer von 28 Tagen nicht erreichen:
3.2 Während des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt ist – wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt – kein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG gegeben. Die Tage, in denen sich Mutter und Kind im Krankenhaus befinden und die Pflege und Betreuung des Kindes durch Leistungen der Krankenanstalt abgedeckt wird, tragen nicht dazu bei, den vom Gesetzgeber intendierten Leistungszweck zu erreichen, der darin liegt, dass der Vater die Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings unterstützt und eine frühzeitige emotionale Bindung zwischen Kind und Vater entsteht. Für die Betreuung durch den Krankenhausaufenthalt der Mutter unbetreuten weiteren Kindern des Vaters kann (bei unselbständig Erwerbstätigen) Sonderurlaub oder Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden. Nur bei Hausgeburten oder ambulanten Geburten ist der Familienzeitbonus bereits ab dem Tag der Geburt zu beantragen, da der gemeinsame Haushalt in diesen Fällen bereits ab der Geburt vorliegt (Holzmann-Windhofer in
4.2. Auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) führt zu keiner anderen Beurteilung. Während die dem § 2 Abs 3 FamZeitbG gleichlautende Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG in ihrem dritten Satz eine Sonderregelung für Krankenhausaufenthalte und kurzfristige Abwesenheiten beinhaltet und unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auch Zeiten eines Krankenhausaufenthalts als gemeinsamen Haushalt ansieht, wurde eine derartige Regelung für den – lediglich für einen kurzen Zeitraum gebührenden – Familienzeitbonus nicht geschaffen.
5. Anstatt der von § 3 Abs 2 FamZeitbG geforderten 28 bis 31 Tage verbleiben im vorliegenden Fall somit nur 23 Tage, wodurch der gesetzliche Mindestbezugszeitraum unterschritten ist. Sind im gewählten Anspruchszeitraum die Voraussetzungen für die Tage vom 11.4.2017 bis 15.4.2017 nicht erfüllt, kann der Familienzeitbonus nicht gewährt werden. Eine438 allenfalls anteilige Auszahlung wurde vom Gesetzgeber ausgeschlossen (EläutRV 1110 BlgNR 25. GP 3; Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Kommentar zum KBGG und FamZeitbG, § 3 FamZeitbG Anm 2; Burger-Ehrnhofer, Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz, § 3 FamZeitbG Rz 6). Auch eine spätere Änderung des Anspruchszeitraums wäre nicht mehr möglich gewesen (§ 3 Abs 3 FamZeitbG).
6. Da die in § 2 Abs 1 Z 3 und 4 FamZeitbG normierten Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts während der zumindest 28-tägigen Familienzeit nicht erfüllt sind, ist ein Anspruch auf Familienzeitbonus zu verneinen. Auf die weiteren – nicht mehr entscheidungsrelevanten – Fragen, ob die „hauptwohnsitzliche“ Meldung des Kindes rechtzeitig – also nicht mehr als 10 Tage verspätet – erfolgt ist und ob eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt iSd § 2 Abs 4 FamZeitbG vorliegt, muss im vorliegenden Fall nicht mehr eingegangen werden. [...]
Der dieser E zugrundeliegende Sachverhalt wirft drei grundsätzliche Rechtsfragen auf:
Wie wirkt sich der Zeitraum eines Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind nach der Geburt auf den Familienzeitbonus aus?
Wie ist die in § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG statuierte Toleranzfrist zur Hauptwohnsitzmeldung des Kindes zu berechnen?
Wann ist von einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG auszugehen?
Der Anspruch auf Familienzeitbonus setzt ua voraus, dass sich der Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes im gesamten Anspruchszeitraum ausschließlich seiner Familie widmet (§ 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG) und Vater, Kind und Mutter in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben (§ 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG). Der Zeitraum eines Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind (direkt) nach der Geburt wird in der vorliegenden E als für beide Anspruchsvoraussetzungen schädlich erachtet, weil die vom Gesetzgeber intendierten Leistungszwecke währenddessen nicht erreicht würden.
Für die Qualifikation dieses Zeitraums als Familienzeit iSd § 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG könnte allerdings vorgebracht werden, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum Krankenhausbesuche des Vaters grundsätzlich nicht dazu beitragen sollten, eine frühzeitige emotionale Bindung zum Kind aufzubauen. Die Erreichung dieses Zwecks hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insb der Häufigkeit und Dauer der Besuche ab. Außerdem werde in der E nur auf jene in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Leistungszwecke Bezug genommen, die unmittelbar das neugeborene Kind betreffen. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesmaterialien bezögen sich demgegenüber viel allgemeiner auf die Familie des Vaters, das neugeborene Kind sei lediglich Teil derselben. Nach Ansicht des Gesetzgebers solle der Zusammenhalt in der Familie auch dadurch gestärkt werden, dass der Vater die aufgrund der Geburt belastete Mutter in den vielfältigen familiären Angelegenheiten bestmöglich unterstützt. Beispielhaft würden dafür in den Gesetzesmaterialien ua die Bestreitung von Behördenwegen und Haushaltsarbeiten genannt. Dazu gehöre aber wohl auch die Betreuung eines weiteren Kindes. Die nicht unmittelbar das neugeborene Kind betreffende bestmögliche Unterstützung der Mutter in diesem Sinn werde durch einen Krankenhausaufenthalt von Mutter und Kind keineswegs beeinträchtigt.
Diese im Wesentlichen vom Kl verfolgte Begründungslinie lässt allerdings die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG außer Acht. Durch die genannte Bestimmung kommt die unwiderlegbare Vermutung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Zwecke des FamZeitbG nur erreicht werden können, wenn Vater, Kind und Mutter in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben (ähnlich zur nahezu wortgleichen Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG OGH10 ObS 69/14sDRdA-infas 2015, 35 [Hess-Knapp/Schrittwieser] = EvBl 2015, 271; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny [Hrsg], KBGG: Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz2 [2017] § 2 KBGG Rz 23). Vorübergehende Abwesenheiten sind zwar bei einer einmal begründeten dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft grundsätzlich unschädlich (vgl OGH10 ObS 57/13z ASoK 2013, 295 = iFamZ 2013/174; Sonntag in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG2 § 2 KBGG Rz 28; siehe auch § 2 Abs 5 FLAG). Bei Krankenhausaufenthalten des Kindes direkt nach der Geburt wurde eine dauerhafte Wohngemeinschaft (vgl die Definition bei Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck [Hrsg], Kinderbetreuungsgeldgesetz: Kommentar zum KBGG und FamZeitbG [2017] 39) zwischen Vater, Kind und Mutter iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG aber niemals begründet (vgl dazu auch Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck [Hrsg], Kinderbetreuungsgeldgesetz: Kommentar zum KBGG und FamZeitbG 281). Ein anderes Ergebnis kann infolge des klaren Gesetzeswortlauts jedenfalls auf interpretativem Weg nicht erzielt werden. Zutreffenderweise erachtet das Höchstgericht auch eine ergänzende Rechtsfortbildung iSd § 7 ABGB für unzulässig. Offensichtlich hat der Gesetzgeber nämlich an der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG Anleihe genommen, ohne in § 2 Abs 3 FamZeitbG ähnliche Sonderregelungen für Krankenhausaufenthalte zu schaffen. Das, obwohl die nunmehr in § 2 Abs 6 KBGG enthaltene Sonderregelung für Krankenhausaufenthalte zeitgleich mit dem FamZeitbG erlassen wurde (BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53). Dies legt einen Umkehrschluss dahingehend nahe, dass auf entsprechende Sonderregelungen im Fam- ZeitbG bewusst verzichtet wurde, womit es an einer maßgeblichen Voraussetzung jeglicher Rechtsfortbildung439– dem Vorliegen einer Regelungslücke – fehlt (vgl dazu F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 [1991] 472 ff mwN).
Freilich wirkt sich dies aufgrund einer systematischteleologischen Interpretation auch auf die Bedeutung des Begriffs „Familienzeit“ iSd § 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG aus. Dem OGH ist deshalb darin zuzustimmen, dass während des Zeitraums eines Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind (direkt) nach der Geburt keine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse iSd § 2 Abs 3 FamZeitbG besteht und dieser Zeitraum auch nicht als Familienzeit iSd § 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG qualifiziert werden kann. Damit wurden im konkreten Fall nicht an jedem einzelnen der gewählten 28 Tage alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, womit kein (auch nur anteiliger) Anspruch auf Familienzeit bonus gebührte (vgl ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 3).
Durch das BGBl I 2019/24BGBl I 2019/24 wurde nach § 2 Abs 3 FamZeitbG folgender Abs 3a angefügt: „(3a) Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt im Sinne des Abs 3 angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt des Kindes steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Abs 4 nicht entgegen.
“
Diese Novellierung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, weil sie die gegenständliche Problematik zumindest teilweise entschärft. Die geforderte vierstündige persönliche Pflege und Betreuung durch Vater und Mutter steht jedoch – folgt man dem OGH – mit dem Krankenhausaufenthalt des Kindes per se in gewissem Widerspruch. Dessen Pflege und Betreuung wird diesfalls ja ohnehin durch „Leistungen der Krankenanstalt abgedeckt“ (so das Höchstgericht in der vorliegenden E; vgl dazu auch Burger-Ehrnhofer, Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz3 [2017] § 2 KBGG Rz 36; Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG 39). Unklar bleibt deshalb, wie die persönliche Pflege und Betreuung des Kindes in dieser Zeit ausgestaltet sein muss, um § 2 Abs 3a FamZeitbG zu genügen. Gesetzeswortlaut und -materialien (IA 584/A 23. GP 2) lassen jedenfalls darauf schließen, dass der bloß gemeinsame Aufenthalt des jeweiligen Elternteils mit dem Kind im Krankenhaus nicht hinreicht (vgl zu § 2 Abs 6 KBGG Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG 39). Fraglich ist schließlich, wie der Vater zu der nach den Gesetzesmaterialien (IA 584/A 23. GP 2) erforderlichen Bestätigung des Krankenhauses über das Ausmaß der Pflege und Betreuung gelangen und wer diese Leistungen der Eltern kontrollieren soll (zum gleichgelagerten Problem iZm § 2 Abs 6 KBGG vgl Burger-Ehrnhofer, KBGG3 § 2 KBGG Rz 36).
Die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts iSd § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG verlangt kumulativ zur dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Vater, Kind und Mutter an derselben Wohnadresse (materielle Voraussetzung) die hauptwohnsitzliche Meldung aller drei an dieser Adresse (formelle Voraussetzung). Dies führt schon bei einer bloßen Verletzung der Meldepflicht dazu, dass trotz Bestehens eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes kein Familienzeitbonus gebührt (Burger-Ehrnhofer, KBGG3 § 2 FamZeitbG Rz 20). Allerdings schadet eine bis zu zehn Tagen verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes gem § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG nicht. Mangels Entscheidungsrelevanz wurde die Frage, wie diese Toleranzfrist zu berechnen ist, in der vorliegenden E nicht erörtert. Abklärungsbedürftig erscheinen sowohl der Beginn als auch die Dauer dieser Frist.
Die Gesetzesmaterialien zum FamZeitbG (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1 ff) enthalten keinen Hinweis darauf, wie die in § 2 Abs 3 S 2 Fam-ZeitbG enthaltene Toleranzfrist zu berechnen ist. Fruchtbringend könnte jedoch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien zur nahezu wortgleichen Bestimmung des § 2 Abs 6 KBGG sein. Während eine idente Hauptwohnsitzmeldung des Elternteils, der die Leistung beantragt und bezieht, und des Kindes vor der KBGG-Novelle BGBl I 2009/116BGBl I 2009/116 lediglich ein Indiz für das Vorliegen des allein entscheidenden materiellen Elements eines gemeinsamen Haushalts bildete, muss seit 1.1.2010 kumulativ zum gemeinsamen Haushalt eine hauptwohnsitzliche Meldung an dieser Adresse vorliegen. Sinn und Zweck dieser zusätzlichen formellen Voraussetzung ist allein, den Krankenversicherungsträgern Verwaltungsaufwand zu ersparen, indem aufwändige Prüftätigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vermieden werden (G 121/2016 SVSlg 66.687 VfGH G 121/2016 SVSlg 66.687; OGH10 ObS 61/18w JAS 2018, 389 [Brandstetter] = ASoK 2018, 367 [Blasl]; ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 9). Nach Ansicht des OGH hat der Gesetzgeber auch bei der durch das BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53 eingefügten, mit § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG wortidenten Toleranzgrenze des § 2 Abs 6 S 2 KBGG „darauf Bedacht genommen bzw Vorsorge dafür getroffen, dass keine aufwändigen Prüftätigkeiten und kein erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht
“ (OGH10 ObS 61/18wJAS 2018, 389 [Brandstetter] = ASoK 2018, 367 [Blasl]). Die Toleranzfrist könne deshalb „durch einfaches Vergleichen des Meldenachweises und des am Antrag auf Kinderbetreuungsgeld aufscheinenden Datums
“ berechnet werden.
Übertragen auf das FamZeitbG würde dies bedeuten, dass die Toleranzfrist des § 2 Abs 3 S 2 leg cit mit dem Beginn des geltend gemachten Bezugszeitraums zu laufen beginnt. Denkbar wäre aber auch die Heranziehung des Tages der Geburt des Kindes (so der Rechtsstandpunkt des zuständigen Krankenversicherungsträgers in OLG Linz11 Rs 62/18vARD 6623/9/2018). Im vorliegenden Fall brachte der Kl wiederum vor, die Toleranzfrist beginne erst mit der tatsächlichen Wohnsitznahme des Kindes zu laufen. Für letztere Ansicht spricht § 3 Abs 1 MeldeG, wonach derjenige, der in einer Wohnung Unterkunft440 nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Im Regelfall einer Entbindung im Krankenhaus ist demnach der erstmalige Bezug der Wohnung durch das Kind nach der Entlassung aus dem Krankenhaus entscheidend (OLG Linz 11 Rs 62/18v ARD 6623/9/2018). Allerdings kann das Kind anstelle einer Anmeldung nach § 3 Abs 1 MeldeG anlässlich der Eintragung einer Geburt gem § 10 PStG auch schon vor der tatsächlichen Unterkunftnahme, also zB wenn es sich noch im Krankenhaus aufhält, angemeldet werden (§ 12 PStG; Kutscher/Wildpert, PStG: Personenstandsrecht2 [2018] § 12 PStG Rz 2). Diese Anmeldemöglichkeit enthält keine Dreitagesfrist ab Unterkunftnahme, sodass ein Verweis auf § 3 Abs 1 MeldeG schon aus diesem Grund wenig stichhaltig erscheint. Das Abstellen auf die tatsächliche Wohnsitznahme des Kindes überzeugt aber vor allem deshalb nicht, weil damit über die Hintertür der Toleranzfristberechnung die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung weitgehend zunichtegemacht würde. Die Krankenversicherungsträger müssten dann nämlich auch bei dieser zusätzlichen, rein formellen Anspruchsvoraussetzung als Vorfrage klären, ob und wann ein Kind in der gemeinsamen Wohnung der Eltern Unterkunft genommen hat. Sie würde folglich jegliche sachliche Rechtfertigung verlieren. Keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand würde demgegenüber die Heranziehung des Geburtstermins als maßgeblicher Zeitpunkt verursachen. Weder das MeldeG, noch das PStG oder das Fam- ZeitbG enthalten jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Fristenlauf mit diesem Zeitpunkt beginnen soll (OGH 26.3.2019, 10 ObS 121/18v).
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 2 Abs 3 FamZeitbG ist deshalb der Ansicht des OLG Linz (11 Rs 62/18v ARD 6623/9/2018; anders nunmehr die dazu ergangene E des OGH 26.3.2019, 10 ObS 121/18v) zuzustimmen, wonach die Toleranzfrist mit dem geltend gemachten Bezugszeitraum zu laufen beginnt. Der Krankenversicherungsträger kann sie somit durch einfaches Vergleichen des Meldenachweises mit dem am Antrag auf Familienzeitbonus aufscheinenden Datum berechnen.
In der vorliegenden E brachte der Kl vor, die zehntägige Toleranzfrist des § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG sei zur dreitägigen Meldefrist des § 3 Abs 1 MeldeG hinzuzurechnen (so nunmehr auch OGH 26.3.2019, 10 ObS 121/18v; zu Ummeldungen iZm § 2 Abs 6 KBGG auch Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG 38). Wie soeben aufgezeigt, beginnt die Toleranzfrist des § 2 Abs 3 FamZeitbG jedoch nicht wie die Meldefrist des § 3 Abs 1 MeldeG mit dem Tag der tatsächlichen Wohnsitznahme des Kindes zu laufen, sondern mit dem Beginn des geltend gemachten Bezugszeitraums. Sie nimmt sohin in keiner Weise auf die dreitägige Meldefrist Bezug, womit eine Zusammenrechnung ausscheidet.
Aufgrund der spezifischen Zwecksetzung der in § 2 Abs 3 FamZeitbG enthaltenen formellen Anspruchsvoraussetzung (Verwaltungsvereinfachung) ist die Toleranzfrist folglich sowohl in Bezug auf deren Beginn als auch in Bezug auf deren Dauer losgelöst von den melderechtlichen Vorschriften des § 3 Abs 1 MeldeG bzw § 12 PStG zu berechnen. Sie beträgt damit unabhängig davon, ob die hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes gem § 3 Abs 1 MeldeG bei der Meldebehörde oder gem § 12 PStG beim Standesamt erfolgt, zehn Tage ab Beginn des geltend gemachten Bezugszeitraums.
Die letzte in der vorliegenden E aufgeworfene Problematik betrifft die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Familienzeitbonus setzt voraus, dass der Vater die Erwerbstätigkeit unterbricht und keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, um sich ausschließlich seiner Familie zu widmen (§ 2 Abs 1 Z 3 iVm Abs 4 FamZeitbG). Als Beispiele für die vorübergehende Einstellung aller Erwerbstätigkeiten werden in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2) die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, die Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit samt Sozialversicherungsabmeldung, die Ruhemeldung des Gewerbes sowie die Streichung von der Rechtsanwaltsliste genannt. Dem Krankenversicherungsträger sind die entsprechenden Nachweise darüber vorzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bekl zum Nachweis der Unterbrechung der Rechtsanwaltstätigkeit die Streichung von der Liste der RechtsanwältInnen gefordert. Mangels Entscheidungsrelevanz setzte sich das Höchstgericht zwar nicht in der vorliegenden, dafür aber in einer weiteren E (OGH10 ObS 111/18y JusGuide 2019/14/17581) umfassend mit diesem Verlangen auseinander.
Aus dem Gesetzeszweck und -wortlaut leitete es zunächst ab, dass allein die tatsächliche, gänzliche Nichtausübung der Erwerbstätigkeit entscheidend sei und es nicht auf eine bloß theoretische Möglichkeit zur weiteren Erwerbsausübung ankomme. Die auf die Streichung von der Liste der RechtsanwältInnen (gemeint: Verzichtserklärung iSd § 33 Abs 1 Z 3 RAO) Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien vermittelten insb im Vergleich mit den sonst genannten Beispielen den Eindruck, dass die damit verbundenen schwerwiegenden Konsequenzen nicht mitbedacht wurden. Dieses lediglich in den Gesetzesmaterialien, nicht aber im Gesetzestext enthaltene Erfordernis sei folglich keine Voraussetzung für die Annahme einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eines Rechtsanwalts. Sehr wohl lasse sich aus den Gesetzesmaterialien allerdings der Grundsatz ableiten, dass die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei allen Berufsgruppen nach außen erkennbar in Erscheinung treten und dokumentierbar sein müsse, um dem Interesse der Krankenversicherungsträger an einer möglichst effizienten Administrierbarkeit zu entsprechen. Welche konkreten Nachweise dazu geeignet sind, müsse im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden, beispielhaft wurden aber entsprechende Mitteilungen an KlientInnen oder die Substituierung durch einen anderen Rechtsanwalt genannt.441
Diesen Ausführungen ist im Wesentlichen zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, dass die bloß theoretische Möglichkeit zur weiteren Erwerbsausübung jedenfalls in anderen Bereichen auch während der Ruhenszeit nach § 93 GewO oder nach dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 34 RAO besteht. Sie kann sich schon deshalb nicht anspruchsschädlich auswirken. Das formelle Kriterium der Streichung von der Liste der RechtsanwältInnen dient lediglich der leichteren Überprüfbarkeit der maßgeblichen materiellen Voraussetzung (Unterbrechung der Erwerbstätigkeit). Inhaltlich steht es aufgrund der damit verbundenen finanziellen und faktischen Nachteile sogar in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Sinn und Zweck des FamZeitbG, der darin liegt, dem Vater eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn er anlässlich der gerade erfolgten Geburt seines Kindes intensiv Zeit mit der Familie verbringt (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1 f). Es verwundert daher nicht weiter, dass dieses formelle Kriterium – anders als die Pflicht zur hauptwohnsitzlichen Meldung – nicht als kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen wurde. Folglich bildet es ein bloßes Indiz für das Vorliegen des allein entscheidenden materiellen Elements der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und hat keinen konstitutiven Charakter.
Fraglich ist schließlich, ob sich der Umstand, dass sich der Kl im gegenständlichen Fall (nur) zeitweise im Büro aufgehalten hat, um sich „upzudaten“, anspruchsschädlich auswirkt. Der Gesetzeswortlaut könnte diesen Schluss in zweierlei Hinsicht nahelegen: Der Anspruch auf Familienzeitbonus setzt sowohl voraus, dass sich der Vater während des geltend gemachten Bezugszeitraums „ausschließlich seiner Familie
“ widmet, als auch, dass er „dazu die Erwerbstätigkeit [...] unterbricht
“ (§ 2 Abs 4 FamZeitbG). „Ausschließlich“ ist hier mE allerdings nicht als „nur, dh 24 Stunden täglich während des gesamten geltend gemachten Bezugszeitraums
“ zu verstehen. Damit würde sich nämlich bspw bereits die Zeit, in der der Vater schläft, (ohne seine Familie) Sport treibt oder ein Buch liest, anspruchsschädlich auswirken. Ein derartiges Verständnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, weil es für die Erreichung des mit dem FamZeitbG intendierten Zwecks nicht erforderlich ist. Dies wird nunmehr auch durch einen Blick auf die Sonderregel des § 2 Abs 3a leg cit deutlich, wonach bereits eine durchschnittlich vierstündige Pflege und Betreuung des Kindes ausreicht. Der in § 2 Abs 4 FamZeitbG verwendete Begriff „ausschließlich“ ist deshalb als „ganz intensiv, dh weit überwiegend
“ zu verstehen, was mit dessen Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus im Einklang steht (Begriffshof). Zeiten, in denen sich der Vater (auch mehrere Stunden täglich) nicht nur seiner Familie, sondern sich selbst und seinen sonstigen sozialen Kontakten widmet, sind folglich nicht anspruchsschädlich. Was die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit anbelangt, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass während des geltend gemachten Bezugszeitraums keine, seien es auch nur geringfügige, Erwerbstätigkeiten verrichtet werden dürfen (OGH10 ObS 111/18y JusGuide 2019/14/17581). Dieses Verständnis ist mE zu restriktiv. Zwar trifft es zu, dass an die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen sind, weil diese zusätzliche materielle Anspruchsvoraussetzung in den Gesetzeswortlaut Eingang gefunden hat. Auch hier ist aber nicht die engste Auslegungsmöglichkeit zu wählen. Zum einen lassen sich nämlich geringfügige Erwerbstätigkeiten wie alle sonstigen, nicht unmittelbar der Familie gewidmeten Tätigkeiten solange mit dem Zweck des FamZeitbG in Einklang bringen, als sich der Vater an jedem Tag des geltend gemachten Bezugszeitraums ganz intensiv, also weit überwiegend der Familie widmet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus die Fortführung der ursprünglichen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Familienzeit voraussetzt (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 2). Der Vater hat deshalb nicht unbedingt jegliche Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Vielmehr müssen ganz geringfügige, für den späteren Wiedereinstieg erforderliche Erwerbstätigkeiten weiterhin zulässig bleiben. Damit sind insb nicht unmittelbar wirtschaftliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Fachkompetenz angesprochen. Einem selbständigen Rechtsanwalt sollte es deshalb erlaubt sein, sich während des geltend gemachten Bezugszeitraums Fachliteratur zu Gemüte zu führen, hin und wieder seinen dienstlichen E-Mail-Account abzurufen oder im Büro „nach dem Rechten“ zu sehen, soweit dies für seinen beruflichen Wiedereinstieg erforderlich ist. Auch dieses weite Verständnis ist mE mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, weshalb es keiner Rechtsfortbildung bedarf. Freilich ist dabei stets eine Einzelfallbeurteilung geboten, die für den vorliegenden Fall mangels einschlägiger Sachverhaltsfeststellungen dahingestellt bleiben muss.
Dem OGH ist darin zuzustimmen, dass nach der Rechtslage vor dem BGBl I 2019/24BGBl I 2019/24 während der Zeit des Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind (direkt) nach der Geburt kein Anspruch auf Familienzeitbonus bestanden hat. Durch die Einführung des § 2 Abs 3a FamZeitbG wurde diese Problematik zwar teilweise entschärft, dafür entstanden jedoch weitere Rechtsfragen.
Die Toleranzfrist des § 2 Abs 3 S 2 FamZeitbG beträgt zehn Tage ab Beginn des geltend gemachten Bezugszeitraums und ist nicht zur dreitägigen Frist des § 3 Abs 1 MeldeG hinzuzurechnen.
Die Streichung aus der Liste der RechtsanwältInnen ist keine Voraussetzung für die Annahme einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit eines Rechtsanwalts. Entscheidend ist allein die tatsächliche Nichtausübung der Erwerbstätigkeit. Diese muss bei allen Berufsgruppen nach außen erkennbar in Erscheinung treten und dokumentierbar sein. Während des geltend gemachten Bezugszeitraums dürfen ganz geringfügige, für den späteren beruflichen Wiedereinstieg erforderliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.442