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Bescheiderlassungspflicht bei lediglich teilweiser Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes aufgrund des Vorliegens eines Ruhenstatbestands

MANUELASTADLER (LINZ)
  1. Eine formlose Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG ist nur bei vollständiger Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld vorgesehen.

  2. Bescheiderlassungspflicht nach § 27 Abs 4 KBGG idF des FamZeitbG besteht, wenn dem zuständigen Krankenversicherungsträger sämtliche Informationen zur Verfügung stehen, das Kinderbetreuungsgeld der Höhe nach zu bestimmen, und diese Festsetzung dem Antrag iSd § 27 Abs 1 Z 1 KBGG nicht voll entspricht. Säumigkeit (mit der Möglichkeit der Säumnisklage) besteht erst ab diesem Zeitpunkt.

  3. Es würde zu einem Rechtsschutzdefizit führen, wenn bei einer strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld nie ein Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung ausgestellt werden müsste.

  4. Der Krankenversicherungsträger muss nach § 27 Abs 3 Z 1 KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes erlassen, wenn er behauptet, dass das Kinderbetreuungsgeld nach § 6 Abs 1 oder Abs 3 KBGG ruht und er deshalb dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung nicht zur Gänze entspricht.

Die Kl beantragte für ihren am 25.5.2017 geborenen Sohn die Zuerkennung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld vom 25.5.2017 bis 22.9.2019. Sie war bei einem liechtensteinischen DG beschäftigt gewesen und erhielt vom Fürstentum Liechtenstein aus Anlass der Geburt ihres Sohnes eine „Geburtszulage“.

Die bekl Vorarlberger Gebietskrankenkasse teilte der Kl mit Schreiben vom 13.11.2017 mit, dass es sich bei dieser Geburtszulage um eine nach der VO (EG) 883/2004 dem Kinderbetreuungsgeld gleichartige Leistung handle, die auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen sei. Der Kl gebühre daher bis zum 7.2.2018 kein und für den 8.2.2018 nur ein gekürztes Kinderbetreuungsgeld. Sie habe demnach Anspruch auf 6,31 € an Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld für den 8.2.2018 und auf 14,53 € pro Tag vom 9.2.2018 bis 22.9.2019.

Die Kl verlangte von der Bekl mit Schreiben vom 20.11.2017 die Erlassung eines Bescheids über die Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage auf das ihr in Österreich gebührende Kinderbetreuungsgeld. Dieses Schreiben beantwortete die Bekl ihrerseits mit der schriftlichen Mitteilung, dass kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheids bestehe, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruhe.

Mit der am 25.5.2018 beim Erstgericht eingelangten Säumnisklage begehrte die Kl die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 14,53 € täglich vom 25.5.2017 bis 22.9.2019. Die Bekl habe das Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage nicht in vollem Ausmaß geleistet und sei deshalb nach § 27 Abs 3 KBGG zur Ausstellung eines Bescheids verpflichtet. Die Geburtenzulage sei nicht auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.

Die Bekl beantragte die Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Sie treffe keine Bescheiderlassungspflicht, wenn ein Anspruch auf eine Leistung ruhe.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. § 27 Abs 3 KBGG zähle die Fälle der Bescheidpflicht taxativ auf, weshalb für den Fall des Ruhens einer Leistung kein Bescheid zu erlassen sei. Auch wenn das Vorgehen der Bekl, die liechtensteinische Geburtszulage auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen, der Rsp des OGH widerspreche, sei die Klage zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kl Folge, hob die angefochtene E auf und trug dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung folgte es der Auffassung der Kl zur extensiven Interpretation des § 27 Abs 3 Z 1 KBGG. Es sei nicht iSd Gesetzgebers, den Eltern in derartigen Konstellationen den Rechtsweg zu verwehren. Im konkreten Fall bedeute die Auslegung des Erstgerichts, dass die Bekl nicht zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet wäre, obwohl die Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage der Rsp des OGH klar widerspreche. Die Bekl habe im Verfahren zur alten Rechtslage des KBGG stets einen Bescheid ausgestellt. Der Wortlaut des § 27 Abs 3 KBGG habe sich nicht geändert. Die Mitteilung der Bekl vom 13.11.2017 sei iSd übereinstimmenden Vorbringens der Parteien mangels eindeutig fehlenden Bescheidwillens kein Bescheid gewesen. Nach § 27 Abs 3 KBGG, dessen Wortlaut sich nicht geändert habe, sei ein Bescheid dann, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde (Z 1) oder bei Rückforderung einer Leistung gem § 31 KBGG (Z 2) oder bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gem § 30 Abs 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt werde (Z 3), auszustellen. Die in § 367 ASVG normierten Bescheidtatbestände seien, soweit sie über die in § 27 Abs 3 KBGG taxativ aufgezählten hinausgingen, nicht anzuwenden. Nach § 6 Abs 1 KBGG ruhe der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn ein Anspruch auf Wochengeld gem § 162 ASVG oder vergleichbare Leistungen aus anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften bestehe, in der443 Höhe des Wochengeldes bzw in der Höhe der vergleichbaren Leistungen. Ein Ruhen trete nach § 6 Abs 3 KBGG – in Höhe der ausländischen Leistungen – auch dann ein, sofern ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestehe. Das Ruhen eines Leistungsanspruchs besage, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich anerkannt worden sei, für die Dauer des Vorliegens bestimmter Tatbestände (vorübergehend) aber nicht zustehe. Wenn sich ein Sozialversicherungsträger auf den Standpunkt zurückziehe, dass das Kinderbetreuungsgeld – aus welchem Grund auch immer – ruhe, anerkenne er den behaupteten Anspruch eines Versicherten auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld jedenfalls nicht zur Gänze. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass mit dem Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld die tatsächliche Auszahlung angestrebt werde, zu der es bei einem Ruhen gerade nicht komme. Sollte es dem Belieben der Bekl überlassen bleiben, mit einem „formlosen Schreiben“ die Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld mit dem Hinweis darauf, eine vom Versicherten bezogene andere Leistung sei anrechenbar und führe zu einem Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes, zu verweigern, hätte dies ein unerträgliches Rechtsschutzdefizit zur Folge. Der Bekl stünde es auch bei einer allenfalls verfehlten Rechtsanwendung unbekämpfbar frei, das Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Damit greife auch bei einem behaupteten Ruhen § 27 Abs 3 Z 1 KBGG, wonach ein Bescheid dann auszustellen sei, wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt werde. Die Bekl hätte spätestens nach einer entsprechenden Aufforderung der Kl binnen sechs Monaten einen Bescheid erlassen müssen. Die sechsmonatige Frist zur Einbringung der Säumnisklage sei – ausgehend vom Schreiben der Bekl vom 22.11.2017 – zum Zeitpunkt der Klagseinbringung jedenfalls abgelaufen gewesen. Die Klage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG sei damit jedenfalls zulässig.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mangels gesicherter höchstgerichtlicher Judikatur zu dieser Frage der Bescheiderlassungspflicht bei behauptetem Vorliegen eines Ruhenstatbestands zu.

Rechtliche Beurteilung

Der – beantwortete – Revisionsrekurs der Bekl ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt. Der erkennende Senat stimmt der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts zu und hält die Argumentation der Bekl in ihrem Revisionsrekurs für nicht stichhältig (§ 528a, § 510 Abs 3 ZPO):

1. § 27 KBGG („Entscheidung“) lautet in der geltenden Fassung des Familienzeitbonusgesetzes (Fam-ZeitbG), BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53:

„(1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruchs hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten. (2) Der Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist eine von der Bundesministerin für Familien- und Jugend zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.(3) Ein Bescheid ist auszustellen,
  1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

  2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

  3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

(4) Abweichend von § 67 Abs. 1 Z 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtzeitig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.“

2. Der Wortlaut von § 27 Abs 1 und 3 KBGG blieb durch die Neuregelung mit dem Bundesgesetz BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53 zur Gänze unverändert. § 27 Abs 2 KBGG, dessen Neufassung am 1.3.2017 in Kraft getreten ist und auf Geburten nach dem 28.2.2017 anzuwenden ist (§ 50 Abs 14 KBGG), wurde nur sprachlich geringfügig geändert und blieb in seiner inhaltlichen Aussage gleich. Der mit dem FamZeitbG eingeführte § 27 Abs 4 KBGG ist nach der Übergangsbestimmung des § 50 Abs 15 KBGG mit 1.3.2017 in Kraft getreten und in diesem Fall, in dem ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das am 25.5.2017 geborene Kind ab dessen Geburt geltend gemacht wird, bereits anzuwenden. Mit § 27 Abs 4 KBGG wollte der Gesetzgeber eine Säumnisklage in Fällen verhindern, in denen die Eltern Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten verletzen und der Krankenversicherungsträger deshalb unverschuldet säumig wird (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 13).

3. Die Bekl hat die Sache iSd § 27 Abs 4 KBGG als entscheidungsreif angesehen, indem sie eine der Höhe nach (offensichtlich) bekannte ausländische Leistung auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld anrechnete und dieses in ihrer Mitteilung entsprechend der Höhe nach bezifferte. Gegenteiliges behauptet sie in ihrem Revisionsrekurs nicht. Sie bestreitet ihre Säumnis ausschließlich mit dem Argument, sie sei nicht zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet gewesen.

4. Das Fehlen dieser Verpflichtung begründet sie zunächst mit dem Sinn des § 6 Abs 3 KBGG. Dieser solle eine Überkompensation oder einen Doppelbezug von Leistungen verhindern und gerade dadurch eine Gleichstellung aller Bezieherinnen und Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gewährleisten. Damit spricht die Bekl aber die materiellrechtlich zu beurteilende Frage der Anrechnung (ausländischer) Familienleistungen auf den Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld und als Konsequenz daraus die Höhe der an den Anspruchswerber zu zahlenden Leistung, nicht aber die verfahrensrechtliche Frage der Bescheiderlassungspflicht an. Dass eine nach Meinung des zuständigen Krankenversicherungsträgers berechtigte Anrechnung die in § 27 Abs 3 Z 1 unverändert 444gebliebene Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheids beseitigen sollte, erklärt sie damit, dass eine Leistung bei Ruhen nicht ganz oder teilweise abgelehnt, sondern der Anspruch dem Grunde nach zur Gänze zuerkannt, vorübergehend jedoch die Leistung nicht ausgezahlt werde. Ihre Argumentation überzeugt nicht. Ein Krankenversicherungsträger, der eine Leistung nicht in der begehrten, sondern einer geringeren Höhe zuerkennt, anerkennt den Anspruch dem Grunde nach immer. Entscheidend ist, ob dem Antrag zur Gänze entsprochen und dem Anspruchswerber die begehrte Leistung zuerkannt wird. Nur im Fall der vollständigen Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld genügt eine formlose Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG, bei teils negativer Entscheidung besteht unbedingte Bescheidpflicht (so auch Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny, KBGG2 § 27 Rz 1, 9).

5. Das Ruhen als Folge der Anrechnung einer ausländischen Geburtszulage hatte hier zur Konsequenz, dass die Kl für ihr am 25.5.2017 geborenes Kind bis zum 7.2.2018 gar kein und für den 8.2.2018 nur ein gekürztes Kinderbetreuungsgeld (6,31 € statt 14,53 € täglich) erhielt. Nur in diesem Ausmaß erachtet die Bekl für diesen Zeitraum den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als gerechtfertigt. Von einer lediglich vorübergehenden Einbehaltung einer zur Gänze anerkannten Leistung kann deshalb nicht die Rede sein.

6. Implizit geht der Gesetzgeber in § 27 Abs 4 KBGG idF des FamZeitbG von einer Bescheiderlassungspflicht aus, wenn dem zuständigen Krankenversicherungsträger sämtliche Informationen zur Verfügung stehen, das Kinderbetreuungsgeld der Höhe nach zu bestimmen, und diese Festsetzung dem Antrag iSd § 27 Abs 1 Z 1 KBGG nicht voll entspricht, sieht er doch den Krankenversicherungsträger (insoweit abweichend von der absoluten Fristenregelung in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG) erst ab diesem Zeitpunkt als säumig an und ermöglicht die Säumnisklage. Müsste iSd Bekl im Fall eines Ruhenstatbestands nie ein Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld erlassen werden, gäbe es gar keine Säumnisklage. Dies hätte der Gesetzgeber wohl bei der Neuregelung des § 27 KBGG berücksichtigt, hätte er eine derartige Konsequenz, die den Bezugsberechtigten den Rechtsschutz nimmt, beabsichtigt. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Gegenteiliges ergibt sich aus der – von der Bekl herangezogenen – Kommentierung von Weissenböck (in Holzmann-Windhofer/Weissenböck, KBGG [2017] § 27 Rz 3) nicht: Danach ist aufgrund der – unbestritten – taxativen Aufzählung des § 27 KBGG abweichend von § 367 Abs 2 ASVG ua im Fall des Ruhens kein Bescheid zu erlassen. Mit Ruhen iSd § 362 Abs 2 ASVG ist die Feststellung des Ruhens eines – zuerkannten – Anspruchs gemeint, nicht die teilweise Abweisung des Antrags auf Kinderbetreuungsgeld wegen Anrechnung einer (hier: ausländischen) Leistung.

7. In den meisten Fällen des Wochengeldbezugs wird Kinderbetreuungsgeld (allenfalls nach Interpretation des Antrags) ohnehin erst ab Ende des Wochengeldbezugs beantragt werden. Damit relativiert sich die Befürchtung der Bekl in Richtung einer verwaltungstechnischen Überlastung für den Fall, dass sie sämtlichen Wochengeldbezieherinnen einen Bescheid über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausstellen müsste. In diesen Fällen wird dem Antrag nämlich in der Regel zur Gänze entsprochen, ein Fall des § 27 Abs 3 Z 1 KBGG liegt dann nicht vor.

8. Die Vorgangsweise der Bekl, bei einer strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld nie einen Bescheid über den Antrag auf Zuerkennung ausstellen zu müssen, führt zu dem bereits vom Rekursgericht gesehenen Rechtsschutzdefizit.

9. Ergebnis: Behauptet der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach § 6 Abs 1 oder Abs 3 KBGG und entspricht dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung deshalb nicht zur Gänze, muss er nach § 27 Abs 3 Z 1 KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes ausstellen. [...]

ANMERKUNG
1.
Problemstellung

Der OGH hatte sich in dieser E mit prozessrechtlichen Aspekten des Kinderbetreuungsgeldes zu befassen. Die konkreten Fragestellungen betrafen das Vorliegen von Tatbeständen, die zur Bescheiderlassung verpflichten und die rechtliche Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisklage. Außerdem war eine weitere Besonderheit dieses Falles das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes mit Leistung von ausländischen Familienleistungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

2.
Bescheiderlassungspflicht

In welchen Fällen Bescheide durch die für das Kinderbetreuungsgeld zuständigen Krankenversicherungsträger zu erlassen sind, wird in § 27 KBGG geregelt: § 27 Abs 3 KBGG, der von der KBGG-Novelle BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53 nicht betroffen war, sieht vor, dass ein Bescheid auszustellen ist, „wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird“. Daher sind sowohl nach Rechtslage bis 28.2.2017 als auch für Fälle wie im vorliegenden mit neuer Rechtslage ab 1.3.2017 insb dann Bescheide auszustellen, wenn den Anträgen von Eltern auf Leistung von Kinderbetreuungsgeld nicht entsprochen wird, als auch dann, wenn Kinderbetreuungsgeldleistungen nur teilweise zuerkannt werden.445

3.
Ruhen eines Kinderbetreuungsgeldleistungsanspruchs und Bescheiderlassungspflicht wegen sonstigem Rechtsschutz defizit?
3.1.
Zum Ruhen eines Kinderbetreuungsgeldleistungsanspruchs

Das Kinderbetreuungsgeld ruht nach § 6 KBGG, wird somit nicht ausbezahlt, solange ein Anspruch auf Wochengeld oder vergleichbare inländische/ausländische Leistungen besteht, mit gleichem oder höherem Betrag als das Kinderbetreuungsgeld. Bei einem niedrigeren Betrag ruht das Kinderbetreuungsgeld in Höhe dieser Leistung und es wird nur die Differenz ausbezahlt bzw bei ausländischen Familienleistungen wird der Differenzbetrag nach dem Ende der ausländischen Familienleistung auf die laufenden Kinderbetreuungsgeldleistungen angerechnet.

Wenn Eltern Kinderbetreuungsgeld beantragen, so streben sie mit dem Antrag „die tatsächliche Auszahlung“ an (vgl die zusammengefassten Aussagen des Rekursgerichts im OGH-Urteil).

Wenn aber wie hier von einem Ruhen des Kinderbetreuungsgeldanspruchs ausgegangen wird, weil „ein Leistungsanspruch grundsätzlich anerkannt“ wird, „für die Dauer des Vorliegens bestimmter Tatbestände (vorübergehend)“ das Kinderbetreuungsgeld jedoch nicht zusteht (Zuerkennung nur in geringerer Höhe), so wird der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld „dem Grunde nach“ anerkannt, aber dem Antrag nicht zur Gänze entsprochen, somit nicht vollständig stattgegeben (siehe die zusammengefassten Aussagen des Rekursgerichts im OGH-Urteil und OGH Pkt 4.).

3.2.
Rechtsschutzdefizit

Nur ein Bescheid kann gerichtlich angefochten und somit dem Rechtsschutz der Gerichte zugeführt werden. Ein „formloses Schreiben“ wie das Mitteilungsschreiben nach § 27 Abs 1 KBGG (über die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in der beantragten Höhe – somit vollständige Stattgebung des Antrags auf Kinderbetreuungsgeldzuerkennung) kann hingegen nicht angefochten werden. Daher würde bei einer „strittigen – und möglicherweise rechtlich verfehlten – Anrechnung einer in- oder ausländischen Leistung auf das Kinderbetreuungsgeld“ die ledigliche Ausstellung eines Mitteilungsschreibens dazu führen, dass dagegen keine rechtlichen Schritte vor Gericht gesetzt werden können (OGH Pkt 8.) und es Krankenversicherungsträgern „unbekämpfbar“ frei stünde, „auch bei einer allenfalls verfehlten Rechtsanwendung ..., das Kinderbetreuungsgeld gar nicht oder nur teilweise auszuzahlen“: Damit würde ein aus Sicht des Rechtsstaates „unerträgliches Rechtsschutzdefizit“ für Kinderbetreuungsgeld-AntragstellerInnen vorliegen (so zu Recht die zusammengefassten Aussagen des Rekursgerichts im OGH-Urteil).

3.3.
Bescheiderlassungspflicht bei Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes

Zu Recht kommt der OGH – wie auch bereits das Rekursgericht – zu dem Ergebnis, dass lediglich „im Fall der vollständigen Stattgebung des Antrags auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld eine formlose Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG“ genüge, „bei teils negativer Entscheidung“ (Kinderbetreuungsgeld ist nicht in voller beantragter Höhe nach Rechtsansicht des Krankenversicherungsträgers zu leisten) bestehe jedoch eine „unbedingte Bescheidpflicht“ (OGH Pkt 4. mit Verweis auf Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny, KBGG2 § 27 Rz 1, 9).

Daher besteht bei Fällen von (seitens der Krankenversicherungsträger behauptetem oder tatsächlichem) Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes die Verpflichtung für die Krankenversicherungsträger, einen Bescheid nach § 27 Abs 3 Z 1 KBGG zu erlassen.

3.4.
Verfahrensrechtlicher Aufwand in Wochengeldbezugsfällen

Nach § 4 KBGG gebührt das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei späterer Antragstellung rückwirkend bis um maximal 182 Tage.

Wird das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum des Wochengeldbezugs beantragt und ruht es nach § 6 KBGG, so ist ein Bescheid auszustellen. In der Praxis wird sich nach Ansicht des OGH jedoch der Verfahrensaufwand der Bescheiderlassungen in Grenzen halten: Denn „[i]n den meisten Fällen des Wochengeldbezugs wird Kinderbetreuungsgeld (allenfalls nach Interpretation des Antrags) ohnehin erst ab Ende des Wochengeldbezugs beantragt werden“ (OGH Pkt 7.). Bei Beantragung ab Ende des Wochengeldbezugs kann dann der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (bei Erfüllung der Voraussetzungen) mittels Mitteilungsschreiben nach § 27 Abs 1 KBGG durch gänzliche Zuerkennung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes erledigt werden; es liegt dann kein Fall des § 27 Abs 3 Z 1 KBGG vor (vgl OGH Pkt 7.).

4.
Säumnisklage
4.1.
Voraussetzungen für eine Säumnisklage nach § 27 Abs 4 KBGG

Aufgrund der materiellrechtlichen (in diesem vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgten) Annahme der Erfüllung des Ruhenstatbestands durch die liechtensteinische Geburtszulage (dazu sogleich unter Pkt 5.) wäre der Krankenversicherungsträger zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet gewesen. Da dieser nicht fristgerecht erlassen wurde, ist die Säumnisklage gem § 67 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig. Mit dem durch BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53 mit 1.3.2017 in Kraft getretenen § 27 Abs 4 KBGG (Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur bei entscheidungsreifer Sache, dh „insbesondere wesentliche Vorfragen“ sind „rechtskräftig geklärt“ und die Mitwirkungspflichten gem § 32 KBGG sind erfüllt und [maW] es sind sämtliche Informationen vorhanden, um das Kinderbetreuungsgeld der Höhe nach zu bestimmen; erst ab diesem Zeitpunkt 446 besteht Säumigkeit) beabsichtigte der Gesetzgeber, in jenen Fällen Säumnisklagen zu verhindern, „in denen die Eltern Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten verletzen und der Krankenversicherungsträger deshalb unverschuldet säumig wird (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 13)“ (vgl dazu OGH Pkt 2. und Pkt 6.).

Da hier aber ein nach § 27 Abs 4 KBGG entscheidungsreifer Sachverhalt (auch aus Sicht des bekl Krankenversicherungsträgers) vorlag (er hat „eine der Höhe nach [offensichtlich] bekannte ausländische Leistung“ auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet und in der Mitteilung beziffert [vgl OGH Pkt 3.]), und auch im Fall von Ruhenstatbeständen Bescheide über den Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld zu erlassen sind, war die eingebrachte Säumnisklage nach § 67 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig.

4.2.
Frist für zulässige Säumnisklage

Hinsichtlich der Frist für eine zulässige Säumnisklage sind § 25a und § 27 KBGG sowie § 67 ASGG relevant: § 67 ASGG regelt in seinem Abs 1 Z 2, dass die Klage eingebracht werden kann, wenn der „Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen“ wurde.

Auch wenn das Kinderbetreuungsgeld keine Leistung aus der KV ist und in einem eigenen Gesetz, dem KBGG, geregelt wird, so fällt es doch in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherungsträger und § 25a KBGG verweist auf die grundsätzliche Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen von ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG. Die ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 13 sprechen von der sechsmonatigen Frist ab Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Kinderbetreuungsgeldleistung beim Krankenversicherungsträger. Hingegen sieht die Literatur zT durch den „Verweis des § 25a [KBGG] auf die für Leistungssachen der KV geltenden verfahrensrechtl Bestimmungen der SV-Gesetze“ die Deutungsmöglichkeit „auch als Verweis auf die verfahrensrechtl Regelung des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG“ und geht daher von der dreimonatigen Frist aus (Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny, KBGG2 [2017] § 27 Rz 8 und so auch Burger-Ehrnhofer [Kinderbetreuungsgeldgesetz und Familienzeitbonusgesetz3 {2017} § 27 KBGG Rz 19]; hingegen spricht Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG [2017] § 27 KBGG S 202, von einer sechsmonatigen Frist für die Säumnisklage bei Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch die/den AntragstellerIn und entscheidungsreifer Sache).

Auch das Rekursgericht ging von der sechsmonatigen Frist aus, der OGH hat sich diesbezüglich (leider) nicht geäußert. ME ist jedoch von der dreimonatigen Frist auszugehen, da für das Kinderbetreuungsgeld die Krankenversicherungsträger zuständig sind und dementsprechend auch nach § 25a KBGG deren verfahrensrechtlichen Regelungen (inkl § 67 Abs 1 Z 2 ASGG) anzuwenden sind, denn eine für Säumnisklagen abweichende Regelung im KBGG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Unabhängig davon, von welcher Fristdauer man ausgeht, war in diesem Fall sogar die längere sechsmonatige Frist abgelaufen (Aufforderung zur Bescheiderlassung mit Schreiben vom 20.11.2017 und Einlangen der Säumnisklage beim Erstgericht mit 25.5.2018) und die Säumnisklage war jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.

5.
Liechtensteinische Geburtszulage

Der Krankenversicherungsträger ging davon aus, dass die liechtensteinische Geburtszulage (eine einmalige Leistung, welche die mit der Geburt verbundenen finanziellen Aufwendungen abdecken soll; gebührt auch bei Totgeburt) als ausländische vergleichbare Familienleistung auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld anzurechnen sei und somit das Kinderbetreuungsgeld in Höhe dieser Geburtszulage ruhe. Daher erhielt die Mutter „für ihr am 25.5.2017 geborenes Kind bis zum 7.2.2018 gar kein und für den 8.2.2018 nur ein gekürztes Kinderbetreuungsgeld“ (statt € 14,53 nur € 6,31 täglich) (siehe OGH Pkt 5.).

Durch die Änderung von § 6 Abs 3 KBGG mit BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53 beabsichtigte der Gesetzgeber (siehe ErläutRV 110 BlgNR 25. GP 8 f) alle Familienleistungen iSd VO (EG) 883/2004 („alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I“) – unabhängig von Gleichartigkeit bzw Vergleichbarkeit – auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen und somit ein (teilweises) Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes herbeizuführen. Begründet wird dies damit, dass die „Verordnung (EG) Nr 883/2004 ... im Gegensatz zur Vorgänger- Verordnung (Verordnung [EWG] Nr 1408/71) keine Sonderkoordinierungsregeln für bestimmte Familienleistungen mehr“ vorsehe, „sondern ... zu einer Vereinheitlichung der Koordinierungsregeln für alle Familienleistungen“ geführt hätte. Daher wäre auch die liechtensteinische Geburtszulage anzurechnen. Nach Sonntag (Unions-, verfassungs- und verfahrensrechtliche Probleme der KBGG-Novelle 2016 und des Familienzeitbonusgesetzes – Kritische Untersuchung der Reaktionen des Gesetzgebers auf oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Kinderbetreuungsgeld, ASoK 2017, 2 [2 f]) hingegen habe sich „die Gleichartigkeit als Voraussetzung der Anwendung der Prioritätsregeln“ nicht nach Art 76 der VO (EWG) 1408/71, sondern aus der EuGH-Rsp ergeben. Da der „Regelungsgehalt“ von Art 68 Abs 1 lit b Z i der VO (EG) 883/2004 der Vorgängerbestimmung entspreche, bestehe unionsrechtlich weiterhin das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Familienleistungen. Daher sei die liechtensteinische Geburtszulage nicht auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen. ME ist in Zustimmung zu Sonntag von der Vergleichbarkeit von Familienleistungen für das Eintreten des Ruhenstatbestands nach § 6 KBGG auszugehen. Die liechtensteinische Geburtszulage ist eine Leistung zur Abdeckung der mit der Geburt verbundenen447 finanziellen Aufwendungen. Hingegen ist das Kinderbetreuungsgeld eine Leistung, mit welcher „die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten“ wird (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP 54) und der auch Einkommensersatzfunktion zukommt. Daher ist mangels Vergleichbarkeit nicht von einem Ruhen auszugehen und die liechtensteinische Geburtszulage darf nicht auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet werden.

Diese Rechtsansicht wird auch vom Erstgericht und Rekursgericht insofern bestätigt, da diese davon ausgehen, dass die Anrechnung der liechtensteinischen Geburtszulage in diesem Fall, für den § 6 Abs 3 KBGG idF BGBl I 2016/53BGBl I 2016/53 bereits zur Anwendung kommt, der OGH-Rsp widerspreche. Der OGH selbst ging auf diese Frage nicht ein, sondern beschränkte sich auf die verfahrensrechtlichen Fragestellungen dieses Falles.

6.
Relevanz der Entscheidung zum KBGG für den Familienzeitbonus nach dem FamilienzeitbonusgesetzFamZeitbG

Diese E zum KBGG hat auch für den Familienzeitbonus Relevanz: Auf diesen sind auch andere inländische und ausländische vergleichbare Leistungen anzurechnen und reduzieren den Bonus- Betrag entsprechend (§ 3 Abs 1 FamZeitbG). § 5 FamZeitbG sieht die Ausstellung einer Mitteilung im Fall des Anspruchs auf den Bonus vor (somit Zuerkennung) und die Bescheiderlassung mangels Anspruchs oder bei Rückforderung wegen unrechtmäßigen Bezugs.

Wird daher der Bonus wegen der Anrechnung vergleichbarere Leistungen nicht zur Gänze ausbezahlt, so ist auch mE diesfalls ein Bescheid zu erlassen.

7.
Resümee

Dem OGH ist daher zuzustimmen, dass immer dann ein Bescheid nach § 27 Abs 3 Z 1 KBGG zu erlassen ist, wenn dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld nicht antragsgemäß zur Gänze entsprochen wird. Dies ist auch dann gegeben, wenn aufgrund eines Ruhenstatbestands nach § 6 Abs 1 oder Abs 3 KBGG durch Anrechnung einer inländischen oder ausländischen Leistung seitens der Krankenversicherungsträger das Kinderbetreuungsgeld nur teilweise zuerkannt wird (vgl OGH Pkt 9.).

Auch bei Anrechnung von inländischen bzw ausländischen vergleichbaren Leistungen auf den Familienzeitbonus ist wohl von einer Bescheiderlassungspflicht auszugehen.