Duplik zu Cernys Replik zu Gleißner: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitszeitrecht (DRdA 2019, 190)
Duplik zu Cernys Replik zu Gleißner: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitszeitrecht (DRdA 2019, 190)
Vorweg bedanke ich mich für die genaue Prüfung meines Beitrags durch Hon.-Prof. Dr. Josef Cerny:
1. Zur Friedenspflicht
Diese wird nach hL bejaht, zB Rebhahn, ZAS 2005/01, 32; Löschnigg, Arbeitsrecht13 (2017) 1049 f; Löschnigg, Betriebliches Kampfverbot und betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht, RdW 2005, 32; Felten, Koalitionsfreiheit und Arbeitsverfassungsgesetz (2015) 406; Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht3 (2016) 541 f; Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 39 Rz 8; Krejci, Recht auf Streik (2015) 223 ff und ganz rezent zum persönlichen Feiertag Friedrich, ASoK 2019, 209.
2. Zur Praxis
In den allermeisten Betrieben herrscht ein gutes Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und BR bzw MitarbeiterInnen. Und natürlich können MitarbeiterInnen frei ihren persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen. Allerdings ist seitens des ÖGB öffentlich die Möglichkeit erwähnt worden, „sich zu wehren“, indem alle MitarbeiterInnen denselben persönlichen Feiertag wählen. Das spricht dafür, dass dieser Feiertag „organisiert“ und somit nicht nur für individuelle547 Freizeitaktivitäten genutzt werden könnte. Meine Erörterungen sind diesem – in der Praxis tatsächlich unwahrscheinlichen – Fall gewidmet.
3. Zur FN 57 in meinem Beitrag
Am Beginn der Fußnote steht „Vgl.“ und nicht „ebenso“, es sollte also niemand vereinnahmt werden. Ich stimme Hon.-Prof. Dr. Cerny aber zu, es wäre besser gewesen, in dieser Fußnote die obigen Quellen anzugeben, und ich bedanke mich für die Gelegenheit, das nachzuholen.548