11Forderungsqualifikation von Zeitguthaben im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers
Forderungsqualifikation von Zeitguthaben im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers
Masseforderungen sind gem § 46 Z 3 IO ua Forderungen der AN auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das laufende Entgelt, das im weiteren Sinn zu verstehen ist, ist für die Forderungsqualifikation nach dem Anwartschaftsprinzip im Verhältnis des Anspruchszeitraumes vor und nach der Insolvenzeröffnung aufzuteilen. Die Qualifikation von Überstunden als Insolvenz- oder Masseforderungen hängt grundsätzlich davon ab, ob die Leistung, die den Anspruch begründet, vor oder nach der Insolvenzeröffnung erfolgte.
Die Parteien eines Arbeitsvertrages können anstelle einer Überstundenvergütung in Geld Zeitausgleich vereinbaren. Wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vereinbarte Zeitausgleich unmöglich, so tritt anstelle des Zeitausgleiches die ursprüngliche Entgeltforderung. Für die Forderungsqualifikation ist maßgeblich, ob das nicht verbrauchte Zeitguthaben auf Leistungen beruht, die vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht werden. Wird das für nicht verbrauchtes Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, ist die anstelle des Zeitausgleichs tretende Entgeltforderung eine Insolvenzforderung.
Die Möglichkeit, die vor Insolvenzeröffnung geleisteten Überstunden auch durch Zeitausgleich – zwischen Insolvenzeröffnung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses – abgegolten zu bekommen, ändert daran nichts. Es entspricht vielmehr dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung danach zu zerlegen, wann die entsprechende Gegenleistung des AN erbracht wurde. Entgeltforderungen für nicht verbrauchten Zeitausgleich sind nach dem Anwartschaftsprinzip daher nur dann Masseforderungen, wenn sie auf Leistungen nach der Insolvenzeröffnung basieren.
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10.2.2017 wurde über das Vermögen der Firma S* GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bekl zum Insolvenzverwalter bestellt. [...] Nach Ablehnung der Fortführung durch die Muttergesellschaft erfolgte mit Beschluss vom 8.3.2017 die Schließung des Unternehmens. Im Zuge des Insolvenzverfahrens begehrten zwei AN aus dem Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin Insolvenz-Entgelt von der Kl. Diese AN hatten aufgrund einer Gleitzeitregelung Anspruch auf Zeitausgleich für in der Zeit von 1.9.2016 bis 10.2.2017 erbrachte Leistungen von 44,75 bzw [...] 50 Stunden. Das Entgelt für diesen Zeitausgleich wurde von der Kl anerkannt und [...] bezahlt.
In der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Unternehmensschließung [...] hatten die AN ihr Zeitguthaben nicht verbrauchen können.
Die Kl begehrt den von ihr auf die Zeitguthaben geleisteten Betrag [...] und bringt vor, die Insolvenzeröffnung lasse ein bestehendes Zeitguthaben unberührt. Dieses könne nach Insolvenzeröffnung noch in natura verbraucht werden, solange das Arbeitsverhältnis aufrecht bestehe. Insoweit stelle das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung dar, sondern sei, wenn es in der Folge nicht konsumierbar sei, als Masseforderung zu qualifizieren.
Der Bekl bestreitet und bringt vor, dass es sich bei den Entgeltansprüchen aus nicht verbrauchten Zeitguthaben um Insolvenzforderungen handle. Sie seien keine Forderungen der AN auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens iSd § 46 Z 3 IO und würden erst mit Beendigung des Dienstverhältnisses von einer bloßen Anwartschaft bzw von einem durch Nichtkonsumation bedingten Anspruch zu einer unbedingten Forderung umgewandelt. Sie seien kein Entgelt für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil die Arbeitsleistung bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sei und nicht eine nach Insolvenzeröffnung während laufenden Dienstverhältnisses gegebene arbeitsleistungslose Arbeitszeit entlohnt werde.
Masseforderungen seien solche, die auf rechtsgeschäftliches Handeln des Masseverwalters zurückzuführen seien, zumal es in seiner Verantwortung stehe, ob und in welchem Umfang er das Unternehmen führe. Dies treffe auf Zeitguthaben, die vor der Insolvenzeröffnung aufgebaut worden seien, nicht zu. [...]
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Insolvenzeröffnung lasse ein bestehendes Zeitguthaben unberührt. Wenn es in der Folge nicht konsumierbar sei, sei es als Masseforderung zu qualifizieren, weshalb der Anspruch zu Recht bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Bekl nicht Folge. Richtig sei, dass für die Qualifikation als laufendes Entgelt grundsätzlich der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung maßgeblich sei. Werde aber als Abgeltung für Überstunden Zeitausgleich vereinbart, komme es im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu keinem Anspruch, der insolvenzrechtlich qualifiziert werden könnte. Der Naturalanspruch wandle sich erst während des Insolvenzverfahrens durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Geldanspruch. Könne der AN die Gutstunden nicht anstatt der laufenden Arbeitsleistung abbauen, weil seine Arbeitskraft während des Insolvenzverfahrens benötigt werde, profitiere die Masse von der Arbeitsleistung trotz des an sich bestehenden bezahlten Freizeitanspruchs. Damit gebühre der Anspruch im Ergebnis für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft in diesem Zeitraum, sei daher eine Masseforderung. Würde man bei einem offenen Zeitguthaben eine bedingte Masseforderung annehmen, die in dem Umfang zur Masseforderung mutiere, in dem das Zeitguthaben nach der Insolvenzeröffnung abgebaut 139 werde, könnte der Insolvenzverwalter entscheiden, ob ein AN eine quotenmäßige Befriedigung erlange oder vorrangig zu befriedigen sei. Um dies zu vermeiden, sei mit der Insolvenzeröffnung eine Zäsur zu machen. Wenn der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens aufrecht lasse, seien auch Ansprüche aus vorbestehenden, nicht konsumierten Zeitguthaben als Masseforderungen zu qualifizieren. [...]
Gegen diese E richtet sich die Revision des Bekl mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. [...]
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist auch berechtigt.
1. Unstrittig sind die Forderungen der AN der Schuldnerin nach § 11 Abs 1 IESG auf die Kl übergegangen. Inwieweit diese Forderungen Masseforderungen sind, richtet sich daher nach der Einordnung der AN-Forderung nach den maßgeblichen Bestimmungen der IO.
2. Gem § 46 Z 3 IO sind Masseforderungen ua die Forderungen der AN auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung. [...]
Da die Beschäftigungsverhältnisse unstrittig nach § 25 IO beendet wurden, können die verfahrensgegenständlichen Forderungen nur dann als Masseforderungen angesehen werden, wenn sie als „laufendes Entgelt“ für die Zeit nach Insolvenzeröffnung zu qualifizieren wären.
3. Der Begriff „laufendes Entgelt“ ist im weiteren Sinn zu verstehen. Allgemein werden dazu die zeitbezogenen Ansprüche des AN gezählt, die ihm für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrages zustehen. Zum Entgelt des AN gehört daher nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art (vgl 8 ObA 11/08p). Das laufende Entgelt ist für die Periode ab Insolvenzeröffnung nach dem Anwartschaftsprinzip im Verhältnis des Anspruchszeitraums vor und nach Insolvenzeröffnung aliquot zu errechnen. Nicht maßgeblich ist das Stichtagsprinzip, dh, ob Ansprüche zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erworben wurden oder fällig sind (Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 46 IO Rz 262). So sind sowohl die laufenden Bezüge in dem Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung zu teilen, als auch etwa die Sonderzahlungen teilweise Insolvenzforderung und teilweise Masseforderung (vgl 8 Ob 30/95).
4. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können anstelle einer Überstundenvergütung in Geld Zeitausgleich vereinbaren. Die mit BGBl I 1997/46 novellierte Bestimmung des § 10 AZG macht deutlich, dass die Rechtsnatur des Anspruchs zunächst in einem Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht, der sodann im Wege einer Leistung an Zahlung statt (§ 1414 ABGB) durch Zeitausgleich abgegolten werden soll (RIS-Justiz RS0051632 [T8]). Zeitausgleich stellt nicht bloß das Synonym für eine „entgeltneutrale Ruhezeit“ dar, sondern ist vielmehr eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht (RIS-Justiz RS0109976). Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit, ohne dass die Gewährung eines auf der Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellen könnte (9 ObA 11/13b). Damit werden zunächst in einer Periode über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Leistungen erbracht, ohne dass ein höheres Entgelt bezahlt wird, in der Folgeperiode, für die Zeitausgleich vereinbart wird, wird bei gleichem Entgelt eine geringere Arbeitsleistung geschuldet. Wird durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses der vereinbarte Zeitausgleich unmöglich, so tritt anstelle des Zeitausgleichs wieder die ursprüngliche Entgeltforderung.
5. Der Bekl geht davon aus, dass bereits mit Insolvenzeröffnung der Anspruch auf Zeitausgleich in Geld umzuwandeln ist. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Durch die Insolvenz des AG wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Dieses bleibt vielmehr, solange es zu keiner wirksamen Beendigung (§ 25 IO) kommt, aufrecht. Damit erfolgt aber auch mit Insolvenzeröffnung keine Umwandlung allfälliger Zeitguthaben in Geldforderungen. Diese Zeitguthaben können vielmehr auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in natura verbraucht werden (vgl RIS-Justiz RS0120934; Sundl in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5, § 3a IESG Rz 19). Erst wenn das Arbeitsverhältnis in der Folge beendet wird, kommt es zu einem Geldanspruch des AN.
6.Sundl (aaO) geht davon aus, dass, soweit der Zeitausgleich durch Arbeitsstunden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden sei, der umgewandelte Geldanspruch als Masseforderung gem § 46 Z 3 IO zu qualifizieren sei, soweit er durch Arbeitsstunden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden sei, sei der Anspruch als Insolvenzforderung gem § 51 Abs 1 IO zu qualifizieren. Auch Reissner (in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 46 IO Rz 7) verweist darauf, dass Mehr- und Überstundenabgeltungen – wie laufendes Entgelt allgemein – mit der Erbringung der zusätzlichen Arbeitsleistung entstehen und dementsprechend zu qualifizieren seien. Werde als Abgeltung Zeitausgleich festgelegt, so komme es – zumindest vorerst – zu keinem Entgeltanspruch, sodass auch keine insolvenzrechtliche Forderungsqualifikation vorgenommen werden könne. Erst wenn sich der Naturalanspruch während des Insolvenzverfahrens – zB durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses – in einen Geldanspruch wandle, stelle sich die Frage der Forderungsqualifikation, die sich danach orientiere, wie die Arbeitsleistungen, auf welche die nunmehr in Geld fällige Zeitguthabensabgeltung zurückgehe, zeitlich gelagert gewesen sei. Diese Ansicht vertreten auch Holzer/Reissner in Reissner (Hrsg), Arbeitsverhältnis und Insolvenz, § 46 IO Rz 9. [...]
7. Wie dargelegt stellen Zeitguthaben Überstunden dar, die in einer bestimmten Periode erbracht werden. Die Qualifikation von Überstunden als Insolvenz- oder Masseforderung hängt grundsätzlich 140davon ab, ob die Leistung, die den Anspruch begründet, vor oder nach der Insolvenzeröffnung erfolgte.
Bei einem Zeitguthaben besteht (zunächst) die Möglichkeit, dass es während des auch nach Insolvenzeröffnung aufrechten Vertragsverhältnisses in natura verbraucht wird. Mit der Konsumation von Zeitausgleich kommt es dann zu einer bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht. In einem solchen Fall wird das laufende Entgelt für eine Leistung nach Insolvenzeröffnung geschuldet, die geringere Arbeitspflicht ändert daran nichts. Es handelt sich daher um eine Masseforderung. Dagegen stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Erbringung der normalen Arbeitsleistung, wenn kein Zeitausgleich konsumiert wird, keine Mehrleistung nach Insolvenzeröffnung dar.
Das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das nicht verbrauchte Zeitguthaben zu bezahlende Entgelt wird daher für Leistungen geschuldet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht wurden. Die grundsätzliche Möglichkeit, diese Überstunden auch durch Zeitausgleich abgegolten zu bekommen, ändert an diesem Umstand nichts und bietet keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Überstunden im Hinblick auf ihre Qualifikation als Masse- bzw Insolvenzforderung. Dies entspricht auch dem Prinzip, laufende Bezüge in den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung danach zu zerlegen, wann die entsprechende Gegenleistung des AN erbracht wurde.
Richtig ist, dass damit dem Insolvenzverwalter eine gewisse Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Abbaus des Zeitguthabens eröffnet sein kann (vgl aber auch etwa § 19 Abs 4 AZG). Die gegenteilige Lösung hätte jedoch zur Folge, dass Zeitguthaben aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung, auf die der Insolvenzverwalter überhaupt keinen Einfluss hat, zumeist als Masseforderung anzusehen wären. Der Verbrauch von Zeitguthaben kann vom Insolvenzverwalter regelmäßig nicht einseitig angeordnet werden.
8. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den zitierten Entscheidungen 8 ObA 24/05w und 8 ObA 86/05p, da in diesen Fällen jeweils die Arbeitsleistung bzw die Zahlung des vereinbarten Entgelts für Perioden nach Insolvenzeröffnung zu beurteilen waren. Soweit die E 9 ObA 50/12mdahingehend verstanden werden könnte, dass Zeitguthaben vor der Insolvenzeröffnung in jedem Fall, wenn sie in der Folge nicht konsumiert wurden, als Masseforderungen zu qualifizieren sind, wird diese Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. [...]
Die E des OGH befasst sich in erster Linie mit der Forderungsqualifikation von Zeitguthaben, welches sich im Zeitpunkt der Beendigung in einen Geldanspruch wandelt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom AN nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schließung des Unternehmens berechtigt vorzeitig gem § 25 IO beendet. Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages wurde auf Grundlage des § 10 Abs 1 Z 2 AZG an Stelle einer Vergütung des Überstundenentgeltes eine Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart. Das aufgebaute Zeitguthaben gründete zur Gänze auf vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Überstunden. Der AN hat das Geldäquivalent für den nicht verbrauchten Zeitausgleich bei der Kl (IEF-Service GmbH), die den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) vertritt, geltend gemacht, welche den Anspruch mit Bescheid zuerkannt und bezahlt hat. Die Kl steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem in Geld umgewandelten Zeitausgleich um eine Masseforderung handelt und fordert den vollen Betrag von der Bekl (Insolvenzmasse) ein.
Im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stellen sich mehrere Fragen, wobei die Forderungsqualifikation im Mittelpunkt des Interesses steht. In deren Umfeld stellen sich allerdings Zusatzfragen, die den Umfang des Forderungsüberganges gem § 11 IESG, die Bindungswirkung einer allfälligen Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gem § 60 Abs 2 IO und die Wirkungen der Insolvenzeröffnung auf das Arbeitsverhältnis betreffen.
AN-Forderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind, gehen, sofern sie im Insolvenzverfahren vom Masseverwalter nicht bestritten wurden, mit der Anmeldung auf den IEF über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs 2 IO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Der Forderungsübergang erfasst jedoch nur AN-Forderungen, die nach dem IESG gesicherte Ansprüche sind (Ristic in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 [2018] § 11 IESG Rz 15). Der Forderungsübergang ist nach herrschender Ansicht mit der Zuerkennung des Insolvenz-Entgeltes aufschiebend bedingt (Gahleitner in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 [2018] § 11 IESG Rz 2), welche Bedingung im konkreten Fall erfüllt ist, da die Kl das Insolvenz-Entgelt bezahlt hat.
Hat der AN im Insolvenzverfahren eine Forderung als Insolvenzforderung angemeldet, die vom Masseverwalter anerkannt und vom Schuldner nicht bestritten wurde, stellt sich die Frage, ob die Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung gem § 60 Abs 2 IO auch die Qualifikation einer als Insolvenzforderung angemeldeten Masseforderung erfasst. Wäre dem so, wäre der Kl bereits aus diesem Grund der volle Regress gegen die Masse abgeschnitten.
Während die Lehre (Lovrek in Konecny/Schubert [Hrsg], Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [ab 1997] § 156 IO Rz 7 f; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger [Hrsg], Österreichisches Insolvenzrecht IV4 [2006] § 124 Rz 24) tendenziell die Bindungswirkung auf die Forderungsqualifikation erstreckt, spricht sich die stRsp wegen der Art und der besonderen Durchsetzbarkeit der Masseforderungen dagegen aus (zuletzt OGH9 ObA 50/12m ZIK 2013/93, 62). Masseforderungen seien nicht 141 Gegenstand der Forderungsanmeldung und können bei Leistungsverweigerung jederzeit gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden.
Die Argumente des OGH überzeugen. Die Durchsetzung von Masseforderungen folgt nicht den Prinzipien der kollektiven Haftungsverwirklichung einer Gläubigergemeinschaft im Rahmen des Paritätsprinzips (dazu Nummer-Krautgasser in Nunner-Krautgasser/Reissner [Hrsg], Praxishandbuch Insolvenz- und Arbeitsrecht2 [2018] 4 f). Die haftungsrechtliche Zuordnung der Masse an das Gläubigerkollektiv als Verlust- und Risikogemeinschaft (vgl Nunner-Krautgasser, Unwirksamkeit von Rechtshandlungen insolventer AG iSd § 3 Abs 1 IO, DRdA 2017, 4) ist für Masseforderungen geradezu untypisch. Deren Forderungsdurchsetzung folgt grundsätzlich den Gesetzen einer individualistischen Haftungsverwirklichung, sodass sie in der Durchsetzungsart im Verhältnis zu Insolvenzforderungen ein „aliud“ bilden.
Bestätigung findet dieses Ergebnis im prekären Beziehungsgefüge von AN, Insolvenzmasse und IEF, weil es problematisch wäre, wenn eine bewusste oder auch nur irrtümliche Anmeldung einer Masseforderung als Insolvenzforderung eine Bindungswirkung gegenüber dem IEF entfalten könnte. Die Judikatur (OGH8 ObS 127/97b
= ZIK 1998, 106; OGH8 ObS 268/98iDRdA 2000/35, 317 [Holzer] = Arb 11.896) war bei der Beurteilung eines gesicherten Anspruches seit jeher zurückhaltend in der Frage der Bindungswirkung einer gewöhnlichen Forderungsfeststellung gegenüber dem IEF. Der Gesetzgeber ist dem in § 7 Abs 1 IESG weitestgehend gefolgt, da er die Bindungswirkung der gewöhnlichen Forderungsfeststellung in Bezug auf gesicherte Ansprüche verneint. Eine Bindungswirkung ist nur dann gegeben, wenn die Forderungsfeststellung entweder auf einer streitigen oder einer länger als sechs Monate vor dem Anknüpfungstatbestand (§ 1 Abs 1 IESG) rechtskräftig gewordenen nicht streitigen Gerichtsentscheidung beruht. Die Gefahr einer Übervorteilung des IEF durch nachteilige Dispositionen ist evident, sodass eine autonome Prüfungsbefugnis der Kl zur Sicherung ihrer Rechtsposition notwendig erscheint. Die in § 7 Abs 1 IESG erkennbare Wertung ist mE auf die Fragestellung einer allfälligen Bindungswirkung einer festgestellten Insolvenzforderung übertragbar. Die potenzielle und strukturelle Benachteiligung eines Dritten spricht jedenfalls zusätzlich gegen eine Bindungswirkung der gewöhnlichen Forderungsfeststellung in der Frage der Forderungsqualifikation.Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht (Reissner in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 25 IO Rz 1; Weber-Wilfert, Arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 2010, in Konecny [Hrsg], IRÄG 2010 [2010] 60). Mit dem IRÄG 2010 BGBl I 2010/29BGBl I 2010/29wurden im § 25 IO die AG-Pflichten und -rechte funktionell dem Insolvenzverwalter zugewiesen, dieser übt die Rechte und Pflichten des AG aus. Der Insolvenzverwalter ist nicht AG im materiellen Sinne, er übt lediglich dessen Funktion aus (Weber, Arbeitsverhältnisse in Insolvenzverfahren [1997] 34). Die materielle AG-Eigenschaft bleibt beim Schuldner oder geht auf die Insolvenzmasse über, je nachdem, ob man der Organ- oder Vertretertheorie folgt, beide Theorien werden in der Lehre weiterhin vertreten (vgl Nunner-Krautgasser, Unwirksamkeit von Rechtshandlungen insolventer AG iSd § 3 Abs 1 IO, DRdA 2017, 3; Reissner in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 25 IO Rz 4). ISd Vertretertheorie bleibt der Schuldner durchgehend materieller AG (Reissner in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 25 IO Rz 4 mwN), iSd Organtheorie ist die Insolvenzmasse AG im Umfang der (umfassenden) Fremdverwaltung, nicht jedoch im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, in welchem Verfahrensmodul innerhalb des (einheitlichen) Insolvenzverfahrens der Schuldner funktionell und materiell AG bleibt. Der AG-Wechsel ist Folge des Vermögensbeschlages und der implizierten Entmachtung des Schuldners. Folgerichtig kommt es im Rahmen der Eigenverwaltung mangels Entmachtung zu keinem AG-Wechsel (Nunner-Krautgasser, Unwirksamkeit von Rechtshandlungen insolventer AG iSd § 3 Abs 1 IO, DRdA 2017, 6).
Für die Frage der Forderungsqualifikation ist die materielle AG-Eigenschaft nicht maßgeblich, wohingegen die Frage des Weiterbestandes des Arbeitsverhältnisses bedeutsam ist. Wegen des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses kommt es nach der vorliegenden E zu keiner Umwandlung allfälliger Zeitguthaben in Geldforderungen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Ist nämlich das Arbeitsverhältnis nicht beendet, besteht weiterhin – auch nach Insolvenzeröffnung – die Möglichkeit, Zeitausgleich zu verbrauchen, für eine Forderungsqualifikation im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bleibt kein Raum. Die Zeitausgleichsvereinbarung teilt sohin das Schicksal des Arbeitsverhältnisses, das mit sämtlichen Haupt- und Nebenabreden fortdauert. § 25 IO soll die Erfüllung von Arbeitsverhältnissen nach der Insolvenzeröffnung gewährleisten, eine Fälligstellung des Zeitguthabens als betagte Forderung gem § 14 IO würde zum (teilweisen oder gänzlichen) Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Bestand des Arbeitsverhältnisses führen (vgl Reissner in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 46 IO Rz 9; aA Anzenberger, Altersteilzeit und Insolvenz, ZIK 2002, 5). Ein gänzlicher Wegfall der Geschäftsgrundlage beträfe ua die Konstellation, in der der AN sich bereits in der Freizeitphase einer geblockten Altersteilzeit befände (siehe OGH8 ObA 86/05pDRdA 2006, 495 = ZIK 2007/33, 22).
Das Ergebnis kombiniert mit der Novelle BGBl I 2007/61BGBl I 2007/61, die sicherstellt, dass das Zeitguthaben mangels Ausübung des im § 19 Abs 3 AZG vorgesehenen Wahlrechts des AN – es entweder einseitig zu konsumieren oder in Geld fällig zu stellen – nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Natural-142 ausgleiches durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird (vgl OGH8 ObA 53/12wDRdA 2013, 535; OGH9 ObA 44/14g Arb 13.155; Felten in Grillberger [Hrsg], AZG3 [2011] § 19f Rz 13; Mosler in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 19f AZG Rz 11). Der Gesetzgeber zum IESG sieht es ebenso, da er in den Materialien zur Änderung des § 3a Abs 1 IESG mit der Novelle BGBl I 2017/123BGBl I 2017/123(IA 2234/A 25. GP 4) unter Verweis auf die Judikatur ausführt, dass die Fälligkeit von Zeitguthaben nicht durch die Insolvenzeröffnung eintritt, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Insolvenzeröffnung.
Masseforderungen sind gem § 46 Z 3 IO ua Forderungen der AN auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Begriff des laufenden Entgelts ist im weiteren Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur das regelmäßig ausbezahlte Gehalt, sondern auch ordentliche und außerordentliche Leistungen als Abgeltung der Erfüllung der Arbeitspflicht durch den AN (Engelhart in Konecny [Hrsg], Insolvenzgesetze § 46 IO Rz 261). Neben periodischen Entgeltleistungen zählen neben den anteiligen Sonderzahlungen auch einmalige Zahlungen wie Jubiläumsgelder, Provisionen, Gratifikationen, sonstige Leistungslöhne, etc dazu. Das weite Verständnis hat zur Folge, dass zahlreiche Entgeltansprüche über einen längeren Zeitraum entstehen, wobei die Entstehung grundsätzlich an die Erbringung der Arbeitsleistung knüpft. Die Orientierung an der Leistungserbringung bringt es mit sich, dass das laufende Entgelt in Zeiträume vor oder nach der Insolvenzeröffnung aufzuspalten ist. Maßgeblich ist dafür das Anwartschaftsprinzip, welches die Ansprüche vor und nach der Insolvenzeröffnung aliquotiert. Plastisch lässt sich dieses Prinzip anhand der Aufteilung der Sonderzahlungen vor und nach der Insolvenzeröffnung nachvollziehen, diese sind teilweise Insolvenzforderungen und teilweise Masseforderungen, je nachdem, ob die Arbeitsleistung vor oder nach der Insolvenzeröffnung erbracht wurde (Holzer/Reissner in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 46 IO Rz 7; Engelhart in Konecny [Hrsg], Insolvenzgesetze § 46 IO Rz 262).
Das laufende Entgelt wird in Anwartschaften vor und nach Insolvenzeröffnung zerlegt, wobei die Leistungserbringung für die Forderungsqualifikation wesentlich ist. Bei Erbringung der Leistung vor der Insolvenzeröffnung sind die darauf beruhenden Entgeltansprüche Insolvenzforderungen, bei Erbringung nach der Insolvenzeröffnung hingegen Masseforderungen (Sundl, Insolvenz- und Arbeitsrecht, in Nunner-Krautgasser/Knapp/Clavora, Jahrbuch Insolvenz- und Sanierungsrecht [2013] 217).
Bei Anwendung dieses Prinzips auf Zeitguthaben ist auf den besonderen Charakter des Zeitausgleichs Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren anstelle der Bezahlung von Überstunden- und Mehrarbeitsleistungen die Abgeltung in Zeitausgleich. Die Mehrleistungen sollen zeitverzögert durch eine Verringerung der Normalarbeitszeit ausgeglichen werden. Es variiert die Arbeitszeit, aber nicht das Entgelt, welches trotz schwankender Arbeitszeit gleichbleiben soll (Holzer/Reissner in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 46 IO Rz 9 sprechen richtigerweise von einer Entflechtung von Arbeitszeit und zu zahlendem Entgelt). Während das Entgelt unverändert bleibt, wird die Arbeitszeit je nach Vereinbarung über einen kürzeren oder längeren Zeitraum derart verteilt, dass sie am Ende der Normalarbeitszeit entspricht. Das gilt nicht nur für Arbeitszeitmodelle, bei denen die Arbeitszeit durchgerechnet wird, zB Gleitzeit, geblockte Altersteilzeit, sondern auch für vereinbarten Zeitausgleich gem § 10 Abs 2 AZG. Der Unterschied besteht darin, dass der Verbrauch von Zeitausgleich nicht ausreichend determiniert ist und die Gleichstellung der variablen Arbeitszeit mit der Normalarbeitszeit zum Teil keinem geordneten Plan folgt. Die fehlende Determinierung kann dazu führen, dass Zeitguthaben über einen längeren Zeitraum aufgebaut und erst im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden kann. Hat der AN mangels Ausübung seines Wahlrechtes gem § 19f Abs 3 AZG den aufgebauten Zeitausgleich nicht in natura oder Geld fällig gestellt, wandelt sich der Zeitausgleich erst im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der nunmehr endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleiches in einen Geldanspruch (vgl OGH8 ObA 53/12wDRdA 2013, 535; OGH9 ObA 44/14g Arb 13.155; Felten in Grillberger, AZG3 § 19f Rz 13; Mosler in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zell-Komm3 § 19f AZG Rz 11).
Der im Zeitpunkt der Beendigung gewandelte Naturalanspruch ist iSd weiteren Begriffsverständnisses laufendes Entgelt gem § 46 Z 3 IO. Auf Grundlage des Anwartschaftsprinzips ist iVm der Zeitausgleichsvereinbarung für die Forderungsqualifikation die Leistungserbringung (Überstundenleistung, Mehrarbeitsleistung) relevant. Soweit der Zeitausgleich durch Arbeitsstunden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurde, ist der umgewandelte Geldanspruch als Masseforderung gem § 46 Z 3 IO zu qualifizieren, soweit er durch Arbeitsstunden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben wurde, ist der Anspruch als Insolvenzforderung gem § 51 Abs 1 IO zu qualifizieren (Sundl in Reissner [Hrsg], Arbeitsverhältnis und Insolvenz5 § 3a IESG Rz 19).
Solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, kann Zeitausgleich verbraucht werden. Das für den verbrauchten Zeitausgleich nach der Insolvenzeröffnung laufend bezahlte Entgelt ist eine Masseforderung, selbst dann, wenn der Zeitausgleich vor der Insolvenzeröffnung aufgebaut wurde. Dies ist die Konsequenz daraus, dass eine Forderungsqualifikation nicht stattfindet, solange der Zeitausgleich verbraucht werden kann. Erst wenn die Abwicklung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich ist, kommt es zu einer Forderungsqualifikation nach dem Zeitraum der Leistungserbringung (siehe OGH8 ObA 86/05pDRdA 2006, 495 = ZIK 2007/33, 22).
Die Bindung von Arbeitsverhältnissen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzmasse 143dient in erster Linie der Ermöglichung einer Sanierung des Unternehmens (vgl Mohr, Insolvenzrecht 2002, ecolex spezial 20, der im IRÄG 2017 einen Schlussstrich unter die Einordnung des Konkursverfahrens als ein primär auf Gesamtvollstreckung ausgerichtetes Verfahren sieht). Solange das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht, sind die wechselseitigen Pflichten und Rechte vom Insolvenzverwalter als funktionellem AG einerseits und AN andererseits zu erfüllen. Im Erfüllungsstadium sind Zeitausgleichsabreden naturgemäß weiterhin wirksam und es kann auch nach Insolvenzeröffnung Zeitausgleich verbraucht werden. Eine Qualifizierung nicht verbrauchten Zeitausgleiches ist erst vorzunehmen, wenn der Zeitausgleich sich durch die Beendigung in einen Entgeltanspruch wandelt, wobei sich diese nach dem Leistungszeitraum vor, dann Insolvenzforderung, oder nach der Insolvenzeröffnung, dann Masseforderung, orientiert. Das für den tatsächlich verbrauchten Zeitausgleich gewährte Entgelt bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nach der Insolvenzeröffnung ist allerdings eine Masseforderung, da der Zeitausgleichsvereinbarung als Folge der anderen Verteilung der Arbeitszeit ein von der Arbeitszeit entflochtenes in der Regel gleichmäßiges Entgelt zugrunde liegt.