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Undifferenzierte „Kappungsklauseln“ in Gleitzeitvereinbarungen sind unwirksam

MARTINGRUBER-RISAK/HANNAPALMANSHOFER (WIEN)
§§ 4b, 6, 10, 19f AZG
  1. Hinter jedem Zeitguthaben steht eine bereits geleistete Arbeitsstunde, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom AN erbrachte und vom AG entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt. Soll eine Arbeitsstunde „verfallen“, so würde sie weder als geleistet gelten noch einen Entlohnungsanspruch begründen.

  2. Daher sind generelle „Kappungsklauseln“, dh dass alle nicht übertragbaren Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode verfallen, unzulässig. Ein derartiger undifferenzierter Verfall eines Zeitguthabens kann nämlich auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen.

  3. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen § 10 AZG.

  4. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht jedoch dann nicht, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zur Bewältigung der auferlegten Arbeitsmenge nicht notwendig, nicht (ausdrücklich oder konkludent) angeordnet und auch nicht vom AG iSd Rsp als zusätzliche Arbeitsleistung geduldet und entgegengenommen wurde.

Die (Rechtsvorgänger der) Streitteile schlossen am 23.9.2014 eine Rahmenbetriebsvereinbarung (idF: BV) zur Einführung von Gleitzeitmodellen ab, deren § 6 lautet:

„Gleitzeitsaldo und Ausmaß von ÜbertragungsmöglichkeitenDer Gleitzeitsaldo darf am Ende der Gleitzeitperiode maximal +/– 24 Stunden betragen. [...]Der Gleitzeitsaldo wird bis zum festgelegten Höchstausmaß in die nächste Gleitzeitperiode im Verhältnis 1:1 übertragen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Gleitzeitperiode dafür Sorge zu tragen, dass er dieses Höchstausmaß an Übertragungsmöglichkeiten weder in Bezug auf Zeitguthaben noch in Bezug auf Zeitschulden überschreitet. Für den Fall, dass der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verfallen die über das festgelegte Höchstausmaß hinausgehenden Zeitguthaben am Ende der nächsten Gleitzeitperiode, sofern deren rechtzeitiger Verbrauch möglich und dem Mitarbeiter zumutbar gewesen wäre (Hervorhebungen im Original). [...]“

Weiter definiert § 8 BV Überstunden als „außerhalb der Kernzeit erbrachte Arbeitsleistungen, die vom Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet wurden und das Ausmaß der für Vollbeschäftigte geltenden, fiktiven Normalarbeitszeit des Kalendertags zuzüglich allfälliger angeordneter Mehrarbeit überschreiten. Angeordnete Dienstleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens sind jedenfalls Überstunden“.

Der Kl, Zentralbetriebsrat (ZBR) der Bekl, begehrt die Feststellung, dass der (vorstehend in Fettschrift hervorgehobene) dritte Satz des zweiten Absatzes des § 6 der BV rechtsunwirksam sei. [...]

Die Bekl bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit revisionsgegenständlich – ein, die BV verstoße nicht gegen zwingendes Arbeitszeitrecht. [...]

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass § 19f AZG 445auf Gleitzeitvereinbarungen nicht anwendbar sei. Die Regelung bedeute keinen Verstoß gegen zwingendes Arbeitszeitrecht. Die BV sehe eine Art Ampelkontoregelung vor, bei der die Ampel ab einem bestimmten Zeitguthaben „auf rot springe“ und den AN anweise, angespartes Zeitguthaben wieder abzubauen. Derartige Ampelkonten seien zulässig, weil das zeitliche Selbstbestimmungsrecht des AN nicht unbegrenzt sei. Die strittige Klausel beinhalte eine Weisung zum rechtzeitigen Abbau von Zeitguthaben. Sie verneine zudem eine Entgeltpflicht nur dann, wenn der AN seiner Abbaupflicht trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht nachkomme. § 6 Abs 2 Satz 3 der BV führe daher im Ergebnis nur dazu, dass aufgedrängte Arbeitsleistungen nicht entgolten würden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl Folge und stellte die Rechtsunwirksamkeit des bekämpften Satzes fest. [...]

In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Bekl die Abänderung des Berufungsurteils iS einer Klagsabweisung. [...]

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (vgl RS0109942 ua), jedoch nicht berechtigt.

Die Bekl hält der Beurteilung des Berufungsgerichts im Wesentlichen entgegen, dass die BV nicht die Entlohnung von entstandenen Überstunden betreffe, die selbstverständlich abgegolten würden, sondern den Verfall von vom AN im Rahmen seines Selbsteinteilungsrechts erbrachten Arbeitsstunden, die ohne ausdrücklichen oder impliziten Willen des AG über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleistet worden seien. Kern der Rechtsfrage seien die Rahmenbedingungen der Beschränkung des freien Zeiteinteilungsrechts auf die zu leistende Normalarbeitszeit.

Folgendes war vom Senat zu erwägen:

1. § 4b Abs 1 AZG normiert für gleitende Arbeitszeit das Selbsteinteilungsprinzip. Es ist durch das grundsätzliche Recht des AN gekennzeichnet, im vereinbarten Rahmen die Einteilung der Normalarbeitszeit unter Beachtung auch der jeweiligen Gleitzeitperiode samt Übertragbarkeitsstunden selbst vornehmen zu können, ohne Kommen und Gehen und damit das jeweilige Normalarbeitszeitausmaß im Anlassfall vereinbaren zu müssen oder auf Genehmigungen im Anlassfall angewiesen zu sein (Schrank, Arbeitszeit5 § 4b Rz 4; s auch Pfeil in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 § 4b Rz 2 f; Klein in Heilegger/Klein, AZG4 § 4b Rz 7). [...]

Das Höchstausmaß der übertragbaren Zeitguthaben und -schulden wurde mit +/– 24 Stunden begrenzt. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 2 S 1 BV („Der Gleitzeitsaldo wird bis zum festgelegten Höchstausmaß in die nächste Gleitzeitperiode im Verhältnis 1:1 übertragen.“) sollen über 24 Stunden hinausgehende Zeitguthaben nicht als solche in die nächste Periode übertragen werden.

2. Die Bekl befürchtet bei der Auslegung des Berufungsgerichts eine „Lizenz der AN zu selbstbestimmten Überstunden“, der mit der bekämpften Verfallsklausel in § 6 Abs 2 S 3 BV vorgebeugt werden soll.

Richtig ist, dass auch der AN Gleitzeitgrenzen zu beachten hat, weil ihm das Selbsteinteilungsrecht nur nach Maßgabe der Gleitzeitvereinbarung – hier mit einer Beschränkung des Gleitzeitsaldos auf maximal +/– 24 Stunden – eingeräumt wurde (s Schrank, aaO § 4b Rz 22). Der AN wird auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er den Saldo nicht überschreitet. Ein „Recht“ des AN zum unbeschränkten Aufbau sehr hoher Zeitsalden ist der Gleitzeitvereinbarung daher nicht zu entnehmen.

3. Der Gefahr, dass es dennoch zu einem „Überstand“ eines Zeitguthabens kommt, wird häufig mit Frühwarnsystemen wie mit dem schon vom Berufungsgericht skizzierten „Ampelkontomodell“ vorgebeugt (s dazu zB Gärtner in Gärtner/Klein/Lutz, Arbeitszeitmodelle4 [2017] 59; Jöst in Risak/Jöst/David/Patka, Praxishandbuch Gleitzeit2 [2014] 101), wovon die Bekl hier aber keinen Gebrauch macht. Zur Wahrung des Interesses der Bekl, (uU teuren) Überhängen vorzubeugen, sieht die Gleitzeitvereinbarung in § 6 Abs 2 S 3 BV vielmehr iS einer Sanktion eine „Kappungsklausel“ vor, nach der auch innerhalb der nächsten Gleitzeitperiode trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht abgebaute Zeitguthaben verfallen sollen. Dass eine solche Bestimmung grundsätzlich Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung sein kann, wurde von den Streitteilen nicht bezweifelt. Darauf wird in der Folge nicht Bezug genommen.

4. Ausgangspunkt für die Prüfung der Wirksamkeit der angeordneten Rechtsfolge ist, dass hinter jedem Zeitguthaben eine bereits geleistete Arbeitsstunde steht, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom AN erbrachte und vom AG entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt. Soll eine Arbeitsstunde „verfallen“, so würde sie weder als geleistet gelten noch einen Entlohnungsanspruch begründen.

5. Die BV verpflichtet die AN hier, selbst dafür Sorge zu tragen, dass das Höchstausmaß des Gleitzeitsaldos nicht überschritten wird, trifft aber sonst keine Vorkehrungen dafür, dass es nicht doch zur Entgegennahme darüber hinausgehender Arbeitsleistungen kommt. Diese generalisierende Rechtsgestaltung lässt aber außer Acht, dass sich die Erbringung von Arbeitsleistungen in der jeweils konkreten Situation verwirklicht und ihre zeitliche Lage auch bei einem Gleitzeitmodell auf (ausdrückliche oder konkludente) Anordnungen des AG zurückgehen kann. Dass es andere Kontrollmaßnahmen dafür gäbe, behauptet die Bekl nicht. 6. In der Literatur wird daher – überwiegend unabhängig von der Frage, ob Zeitguthaben über dem Gleitzeitsaldo am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu qualifizieren sind – entsprechend differenziert:

5. Die BV verpflichtet die AN hier, selbst dafür Sorge zu tragen, dass das Höchstausmaß des Gleitzeitsaldos nicht überschritten wird, trifft aber sonst keine Vorkehrungen dafür, dass es nicht doch zur Entgegennahme darüber hinausgehender Arbeitsleistungen kommt. Diese generalisierende Rechtsgestaltung lässt aber außer Acht, dass sich die Erbringung von Arbeitsleistungen in der jeweils konkreten Situation verwirklicht und ihre zeitliche Lage auch bei einem Gleitzeitmodell auf (ausdrückliche oder konkludente) Anordnungen des AG zurückgehen kann. Dass es andere Kontrollmaßnahmen dafür gäbe, behauptet die Bekl nicht.

6. In der Literatur wird daher – überwiegend unabhängig von der Frage, ob Zeitguthaben über dem Gleitzeitsaldo am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu qualifizieren sind – entsprechend differenziert:

Schrank, aaO Rz 30, unterscheidet hinsichtlich der Erlaubtheit besonderer Verfalls- oder Kappungsklauseln. Soweit Zeitguthaben auf vertragswidriger Eigenmacht und nicht auf Anordnungen, sonstigen Eingriffen oder (auch bloß impliziten) Genehmigungen durch den AG (oder zuständige Führungskräfte) beruhten, dienten sie dem Missbrauchsschutz. 446 Solche Klauseln könnten nur arbeitnehmerselbstverursachte Zeitüberhänge erfassen, die auch durch besondere DG-Interessen nicht aufgewogen bzw überwogen würden. Beruhten indessen Zeitüberhänge auf dienstgeber- bzw führungskräfteseitiger Verursachung, so seien sie rechtlich dem AG zurechenbare Mehr- bzw Überstunden und damit entsprechend zu behandeln (Auszahlung oder Vereinbarung von aufgewertetem Zeitausgleich). Gleiches werde bei hohem objektivem DG-Interesse an Überhängen gelten (die also auch durch andere Dispositionen nicht vermeidbar gewesen wären) oder wenn das Ausgleiten erwartbar und zeitlich noch möglich gewesen wäre, die Überhänge aber durch Dienstverhinderungen und die gesetzlich zwingende Zurechnung fiktiver Normalarbeitszeit rechtlich unvermeidlich entstanden seien.

Körber-Risak in Reissner/Neumayr, ZellHB BV Besonderer Teil, 41. BV Rz 41.45, hält zur Beschränkung des Erwerbs von Zeitguthaben fest, dass eine Klausel, die eine absolute Beschränkung (zB auf das Ausmaß der übertragbaren Zeitguthaben) vorsehe, in der Praxis im Einzelfall an den realen Gegebenheiten scheitern könne, wenn dem AN so viel Arbeit zugewiesen werde, dass sich ein Einhalten der Grenzen als unmöglich erweise, sodass dann real existierende Zeitguthaben wohl nicht gekappt werden könnten.

Nach Klein, aaO § 4b Rz 60, sei eine Vereinbarung, wonach Zeitüberschüsse am Ende der Gleitzeitperiode unabgegolten verfielen, wegen des zwingenden Charakters von § 10 AZG unwirksam. Arbeitsleistungen, die der AG entgegennehme, habe er auch zu bezahlen; durch sein Weisungsrecht und die dadurch gegebene Befugnis, die Arbeit zu lenken und zu organisieren, habe der AG die Möglichkeit, nicht gewünschte Arbeitsleistungen zu unterbinden und könne dementsprechend die Weisung erteilen, Zeitguthaben abzubauen. Nur wenn der AN sich nicht an solche Weisungen halte und die erbrachte Mehrarbeitsleistung auch nicht aufgrund der dem AN aufgetragenen Arbeitsmenge erforderlich gewesen sei, der AN dem AG seine Anwesenheit am Arbeitsplatz also quasi aufgedrängt habe, werde eine entgeltpflichtige Arbeitsleistung zu verneinen sein.

Grundsätzlich gegen einen Verfall sprechen sich auch Jöst in Risak/Jöst/David/Patka, aaO 108 und Marhold-Weinmeier, Die Gleitzeitvereinbarung (§ 4b AZG), ASoK 1998, 218, aus.

7. In diesem Sinn erachtet auch der erkennende Senat eine Unterscheidung danach, ob ein über dem Gleitzeitsaldo bestehendes Zeitguthaben arbeitgeberseitig veranlasst oder zumindest entgegengenommen wurde oder ob das nicht der Fall war, für erforderlich. Die vorliegende Gleitzeitvereinbarung nimmt keine solche Differenzierung vor. Damit kann aber gerade nicht gesagt werden, dass sie – losgelöst von den Gegebenheiten des Falles – bei Arbeitsleistungen, die bei Erreichung des Übertragungshöchstmaßes zu einem weiteren Aufbau von Zeitguthaben führen, nur „aufgedrängte“ Arbeit erfassen würde. Insb kann dabei eine bloß vorweg formulierte allgemeine Verpflichtung der AN, das Übertragungshöchstausmaß nicht zu überschreiten und selbst darauf zu achten, nicht zu der von der Bekl gewünschten Auslegung führen, weil damit in der konkreten Situation nicht ausgeschlossen ist, dass es dennoch in einer dem AG zurechenbaren Weise (zB aufgrund der aufgetragenen zu erledigenden Arbeitsmenge) zu über dem zulässigen Gleitzeitsaldo liegenden Leistungen kommt. Entstehen derart vom Verfall laut BV bedrohte Überhänge, widerspricht es im Ergebnis dem dargelegten arbeitsvertraglichen Grundverständnis, dass Arbeitsleistungen entgeltlich erbracht werden. Sofern es sich – insb bei Vollzeitkräften – um Überstunden handelt, die nicht abgebaut werden und idF zu einem Entfall des Entgeltanspruchs führen, verstößt die Bestimmung auch gegen die gesetzliche Pflicht zur Überstundenvergütung nach § 10 AZG.

8. Die Bekl hält dem im Wesentlichen entgegen, dass sich die Bestimmung nicht auf Überstunden beziehe, die ohnedies entlohnt würden. Darin ist ihr aber nicht zu folgen, weil zum einen der Begriff der Überstunde in § 8 BV zu eng gewählt ist (s sogleich) und zum anderen aus dem bekämpften Satz keine entsprechende Differenzierung hervorgeht.

9. Nach stRsp besteht ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden nicht nur dann, wenn diese vom DG ausdrücklich (oder konkludent) angeordnet werden, sondern auch dann, wenn vom DG Arbeitsleistungen verlangt werden, die in der normalen Arbeitszeit nicht erledigt werden können (s RS0051338; RS0051431 ua). Letztlich kommt es auf ein Einverständnis mit dem AG an, das durch ausdrückliche Anordnung oder Genehmigung, aber auch konkludent dadurch gegeben sein kann, dass der AG zusätzliche Arbeitsleistung duldet und entgegennimmt (s zB 8 ObA 21/17x; Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 10 AZG Rz 5 mwN). Bloße Aufforderungen des AG, die Überstunden abzubauen oder sie nicht zu machen, ohne dass er gleichzeitig entlastende organisatorische Maßnahmen ergreift, befreien diesen nicht von der Leistung von Überstundenentgelten (Pfeil, aaO Rz 5). Selbst wenn der AG Überstundenarbeit ausdrücklich untersagt hat, wird dadurch die nachträgliche stillschweigende Vereinbarung ebensolcher Überstundenarbeit nicht verhindert (Klein in Heilegger/Klein, AZG4 § 10 Rz 2). Die Qualifikation einer Arbeitsleistung als Überstundenarbeit ist danach nicht auf den in § 8 BV geregelten Fall beschränkt, dass der Arbeitsleistung eine ausdrückliche Anordnung zugrunde liegt. Es ist folglich auch nicht ausgeschlossen, dass ein über dem Gleitzeitsaldo liegendes Zeitguthaben weitere Überstunden enthält. 10. Wenn die Erbringung der Überstundenleistung nach den aufgezeigten Grundsätzen erfolgt ist, gebührt dem AN, wie dargelegt, auch zwingend eine Überstundenabgeltung nach § 10 AZG. Auch eine (kollektivvertragliche) Bestimmung, die nur „ausdrücklich“ angeordnete Arbeitsstunden als Überstunden vorsieht, könnte nichts daran ändern, dass solche Stunden als Überstunden zu bezahlen sind, zumal eine derart enge Auslegung solcher Bestimmungen deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte (8 ObA 29/10p; 8 ObA 12/13t; s auch 447 RS0064125). Ein Anspruch auf Abgeltung besteht nur dann nicht, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zur Bewältigung der auferlegten Arbeitsmenge nicht notwendig, nicht (ausdrücklich oder konkludent) angeordnet und auch nicht vom AG iSd Rsp als zusätzliche Arbeitsleistung geduldet und entgegengenommen wurde. Der Verweis der Bekl darauf, dass ohnedies eine Entlohnung der auch von der BV bedachten Überstunden erfolge, greift insofern zu kurz.

In diesem Sinn hat auch das Berufungsgericht (OLG Wien10 Ra 47/05p, ARD 5668/9/2006) zu am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbaren Zeitguthaben entschieden, dass eine Regelung in einer BV, wonach am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbare Zeitguthaben verfallen, in dieser Allgemeinheit wegen des zwingenden Charakters des § 10 AZG unwirksam ist. Nur wenn der AN einer Weisung, Zeitguthaben rechtzeitig vor Ende der Gleitzeitperiode durch Zeitausgleich abzubauen, nicht nachkommt und die erbrachten Gutstunden auch nicht aufgrund der dem AN aufgetragenen Arbeitsmenge erforderlich war, ist eine gesonderte Entgeltpflicht zu verneinen.

11. Nichts anderes würde gelten, wenn man § 6 BV als Anordnung dahin versteht, dass die Nachfrist für den Abbau eines 24 Stunden übersteigenden Zeitguthabens in der Folge-Gleitzeitperiode zumindest der Sache nach eine weitere Übertragungsmöglichkeit eröffnet (s Schrank, aaO § 4 Rz 119). Nach § 6 Abs 1a AZG gelten in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben zwar nicht als Überstunden. Die genannten Erwägungen treffen aber auch dann zu, wenn diese Stunden selbst am Ende der Folge-Gleitzeitperiode zu einem über der Höchstgrenze liegenden „Überstand“ führen.

12. Zusammenfassend ist die bekämpfte Klausel unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen § 10 AZG.

Da die Revision der Bekl daher nicht berechtigt ist, ist ihr keine Folge zu geben. [...]

ANMERKUNG

Kernaussage der hier zu kommentierenden E ist die Feststellung des OGH, dass eine „Kappungsklausel“ (dazu grundsätzlich Niederfriniger, Rechtsprobleme der Gleitzeit [2019] Rz 339, 345 ff), dh eine Regelung, wonach ein nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbares Zeitguthaben verfällt, nicht generell unzulässig ist. Sie ist es aber dann, wenn nicht zwischen „aufgedrängten“ und angeordneten Arbeitsleistungen differenziert wird. Der Gerichtshof geht somit zumindest implizit von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Klausel „zur Wahrung des Interesses der [AG], (uU teuren) Überhängen vorzubeugen“ aus, „nach der auch innerhalb der nächsten Gleitzeitperiode trotz Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht abgebaute Zeitguthaben verfallen sollen“. Problematisch ist nach diesem Verständnis jedoch, dass die gegenständliche Klausel überschießend ist, da sie auch angeordnete Gutstunden erfasst. Der OGH nimmt in diesem Zusammenhang allerdings keine geltungserhaltende Reduktion der als überschießend angesehenen Kappungsklausel auf das gesetzlich Zulässige vor, sondern geht von einer Totalnichtigkeit aus. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Ansatz nur im konkreten Einzelfall oder ob hier – freilich ohne die Gründe offen zu legen – ein neuer Weg betreffend die Behandlung teilnichtiger Vertragsklauseln im Arbeitsrecht eingeschlagen wird (dazu Pkt 1).

Was nun die konkreten Ausführungen zur Gleitzeit betrifft, so überzeugt die E nicht unbedingt, da nicht eindeutig zwischen Zeitguthaben auf Grund von autonomem Gleiten einerseits und für angeordnete Mehrleistungen (idR Überstunden) andererseits unterschieden wird. Damit ist sie unscharf und es ist nicht klar, wie eine Kappungsklausel ausreichend differenziert formuliert sein muss, damit sie den Anforderungen des OGH genügt und es zulässigerweise zu einem Verfall von Zeitguthaben kommen kann (dazu Pkt 2).

1.
Keine geltungserhaltende Reduktion (zumindest bei BV)

Grundsätzlich wird im österreichischen Arbeitsrecht ebenso wie im Zivilrecht generell vertreten, dass die Nichtigkeit einer Vertragsklausel (zB wegen Verstoßes gegen § 879 Abs3 ABGB) nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der Klausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf das Maß eines rechtlich erlaubten Inhalts führt, soweit die Möglichkeit der Teilnichtigkeit aus dem Verbotszweck der verletzten Norm oder aus dem Parteiwillen nach der Natur und dem Zweck des Vertrags abzuleiten ist (Neumayr in Reissner/Neumayr [Hrsg], ZellHB AV-Klauseln2 [2019] Rz 3.04 mwN). Der Umfang der Nichtigkeit ist demnach nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen (so Krejci in Rummel, ABGB3 § 879 Rz 250; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 § 879 Rz 37 jeweils mwN). Es ist zu prüfen, ob die gesetzliche Anordnung dahin zu verstehen ist, dass sie die gesamte Nichtigkeit der Klausel erfordert, oder ob sie nur einen Mindeststandard festlegt und der Vertrag bloß insoweit unwirksam ist, als er über das gesetzlich Zulässige hinausgeht (OGH 1.4.2009, 9 ObA 126/08g). Daran wird von der Literatur bei vorformulierten Vertragsklauseln Kritik geübt, weil für den Verwender von AGB kein Anreiz geschaffen wird, sich zulässiger Gestaltungen zu bedienen (grundsätzlich Kietaibl, Vertragskorrektur durch Auslegung und geltungserhaltende Reduktion, in Brodil, Civiles im Arbeitsrecht [2012] 85 mzN). Im konkreten Fall handelt es sich allerdings weder um vorformulierte Vertragsbedingungen noch um einen Arbeitsvertrag, bei dem ein strukturelles 448 Verhandlungsungleichgewicht gegeben ist. Vielmehr geht es um eine notwendige BV gem § 4b AZG, deren Inhalt der BR zugestimmt hat und der idR tatsächlich Verhandlungen vorausgegangen sind. Die Totalnichtigkeit der Klausel kann sich daher nicht vordringlich aus den Umständen des Vertrags- bzw Betriebsvereinbarungsabschlusses ergeben, sondern in erster Linie aus dem Inhalt der inkrimierten Klausel, die eine Verpflichtung zum Abbau von Zeitguthaben vorsieht, mit der Sanktion der andernfalls entfallenden Entlohnung dieser Stunden (so Pkt 4 und 5 des Urteils). Bei Überstunden ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 10 AZG, der einen zwingenden Anspruch auf eine entsprechende Entlohnung vorsieht; hinsichtlich der Normalarbeitszeit wird dies hingegen nicht näher begründet. Die Rechtswidrigkeit des Entfalls der Entlohnung ergibt sich hier wohl aus der Nichteinhaltung der Bestimmungen zum kollektivvertraglichen Mindestlohn bzw aus dem diesbezüglich günstigeren Arbeitsvertrag, der eine entsprechende Entlohnung vorsieht.

Andererseits sieht der OGH aber für bestimmte vom AN im Rahmen der Gleitzeit aufgebaute Zeitguthaben einen nachträglichen Entfall von deren Entlohnung bei mangelndem Ausgleich aber als zulässig an. Und zwar dann, wenn es sich um „aufgedrängte“ Arbeitsleistungen handelt (zur grundsätzlichen Kritik an dieser Konstruktion siehe Pkt 2). Und uU auch für einmal in die nächste Gleitzeitperiode übertragene und in dieser nicht abgebaute Zeitguthaben. Es gibt somit die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion auf einen rechtlich zulässigen Inhalt, die jedoch nicht genutzt wird und wobei auch nicht offengelegt wird, warum dies nicht der Fall ist. Eine Begründung lässt sich uE darin finden, dass es sich bei der BV um einen Normenvertrag handelt, der wegen der Normwirkung erhöhten Transparenzanforderungen genügen muss. Es ergibt sich nämlich aus dem Wesen der BV, dass für die AN belastende Regelungen entsprechend klar formuliert sein müssen, damit diesen klar ist, welche Verhaltensweisen von ihnen verlangt werden. Eine teilweise rechtswidrige und damit überschießende Klausel muss daher zu deren Totalnichtigkeit führen, da eine geltungserhaltende Reduktion diese intransparent macht und somit den AN nicht klar ist, wann die generell angedrohten Sanktionen tatsächlich greifen. Anderes gilt hingegen für BetriebsinhaberInnen, die ja direkt am Betriebsvereinbarungsabschluss beteiligt sind, und für die daher eine geltungserhaltende Reduktion möglich erscheint. Damit kann aus dieser E wohl nicht abgeleitet werden, dass das Ende der geltungserhaltenden Reduktion im Arbeitsrecht gekommen sei (dafür mit zahlreichen Argumenten Kietaibl in Brodil, Civiles im Arbeitsrecht 93).

2.
Überstunden und „aufgedrängte“ Arbeitsleistungen im Rahmen der Gleitzeit

Weniger überzeugend und bei näherem Hinsehen auch unklar sind die Aussagen des OGH zu den Fällen, die zulässigerweise einer Kappungsklausel unterliegen können und welche nicht. Aus der E ergibt sich einmal klar, dass jedenfalls ein Verfall jener Zeitguthaben rechtswidrig ist, die schon während der Gleitzeitperiode als Überstunden gem § 4b Abs 5 AZG anzusehen sind. Für diese verstößt ein Verfall gegen die Verpflichtung, Überstunden zwingend mit einem Zuschlag von 50 % gem § 10 AZG zu entlohnen. Dem ist zuzustimmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Frage, wann tatsächlich Überstunden wegen Eingriffen in die Zeitautonomie der AN anfallen, in Details durchaus strittig ist (dazu Risak, Überstunden bei Gleitzeit durch ad-hoc-Eingriffe in die Zeitautonomie, in Liber Amicorum Mazal [2019] 141; Niederfriniger, Rechtsprobleme der Gleitzeitarbeit Rz 487 ff, jeweils mN des Meinungsstandes). Anzumerken ist zudem, dass die Kappungsklausel für Überstunden ohnehin nur dann relevant werden kann, wenn diese in das Gleitzeitsaldo einfließen. Dies ist aber in der Praxis nicht der Fall, da Überstunden zur Vermeidung einer doppelten Bezuschlagung idR auf ein eigenes Konto verbucht werden. Damit wären diese ohnehin nicht von der Klausel erfasst und sie könnte diesbezüglich gar nicht rechtswidrig sein.

Praktisch geht es somit in den meisten Fällen wohl nur um den Verfall von Zeitguthaben an Normalarbeitszeit, dh jene Gutstunden, die AN im Rahmen der ihnen durch die Gleitzeitvereinbarung eingeräumten Zeitautonomie aufgebaut haben. In der verfahrensgegenständlichen Gleitzeitvereinbarung ist nun eine Verpflichtung der AN vorgesehen, autonom aufgebaute Stunden innerhalb der Gleitzeitperiode (bzw der nächsten) wieder abzubauen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Erfolgt das nicht, so ist als Sanktion der ersatzlose Wegfall dieser Zeitguthaben vorgesehen. Da diese, dann nicht mehr übertragbaren, Zeitguthaben als Überstunden abzugelten wären, fällt damit auch der in den meisten Fällen gem § 6 Abs 1a AZG zustehende Überstundenzuschlag gleich mit weg (zur Zuschlagsfreiheit der Differenzstunden Niederfriniger, Rechtsfragen der Gleitzeitarbeit Rz 251). Die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Kappungsklauseln wird vom OGH mit dem AG-Interesse begründet „(uU teuren) Überhängen vorzubeugen“; die dadurch entstehenden Belastungen für die AN gegen Ende der Gleitzeitperiode uU massiv Zeitguthaben abbauen zu müssen, werden hingegen nicht einmal erwähnt. Ebenso wenig, dass ihnen bei einer derartigen Gestaltung der Gleitzeitvereinbarung die Beweislast dafür auferlegt wird, dass es sich bei den Guthaben in Wirklichkeit um Überstunden handelt oder dass der Abbau entweder unmöglich oder unzumutbar war. Auch wird zu wenig berücksichtigt, dass hohe Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode („Überhänge“) problemlos durch eine vorausblickende Gestaltung der Gleitzeitvereinbarung vermieden werden können, wie insb durch die auch vom OGH erwähnten Ampelkonten (Pkt3 des Urteils) oder auch die dem AG eingeräumte Möglichkeit, einseitig per Weisung einen Abbau von Zeitguthaben anzuordnen (so auch Klein in Gasteiger/Heilegger/Klein, AZG5 §§ 3 bis 4c Rz 60). Letzteres ist jedoch, da 449 es sich um eine einseitige Änderung der Lage der Normalarbeitszeit handelt, nur unter Einhaltung der zweiwöchigen Vorankündigungsfrist gem § 19c Abs 2 Z 2 AZG möglich und auch nur dann, wenn in der Gleitzeitvereinbarung ein entsprechendes einseitiges Gestaltungsrecht unter Ausschaltung der Zeitautonomie des AN vorgesehen ist (Z 4 leg cit). Den genannten Problemen könnte aber uE durch eine entsprechende Auslegung der Kriterien „möglich“ und „zumutbar“, kombiniert mit einer aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Obliegenheit des AG zum Abbau von Zeitguthaben in zumutbarer Weise beizutragen, begegnet werden.

Viel kritikwürdiger erscheint uE hingegen die Argumentation des OGH, dass es bei der Gleitzeit „aufgedrängte“ Arbeitsleistungen geben könnte und dass der dadurch entstehende „Überhang“ an Zeitguthaben zulässigerweise durch Kappungsklauseln erfasst werden kann. Dem liegt die fehlende klare Abgrenzung zwischen autonom aufgebauten Zeitguthaben und von AG angeordneten Arbeitsleistungen zu Grunde. AN ist nämlich bei der Gleitzeit nach der gesetzlichen Definition in § 4b Abs 1 AZG innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens Selbstbestimmung betreffend den Beginn und des Endes der täglichen Normalarbeitszeit eingeräumt. Halten sich die AN an den in der Vereinbarung vorgegebenen Rahmen, so kann die Arbeitsleistung demnach nicht aufgedrängt sein. Und zwar auch dann, wenn gerade kein Arbeitsbedarf bestehen sollte, da eine Verpflichtung zur Reduktion der Normalarbeitszeit bei mangelndem Bedarf der grundsätzlichen Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis widersprechen würde. Dieser Problematik kann – wie schon erwähnt – durch vorausblickende Arbeitsorganisation und Vereinbarungsgestaltung entgegengewirkt werden, nicht jedoch durch eine Risikoverschiebung zu Lasten der AN. Jedenfalls haben AG, die keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen haben, die auf Grund der Gleitzeitvereinbarung zulässigerweise erbrachte Arbeitszeit zumindest entgegengenommen, sodass eine Kappung bei Nichtausgleich innerhalb der Gleitzeitperiode auch aus Sicht des OGH unzulässig sein müsste (Pkt 7 des Urteils).

Offensichtlich geht es bei der Frage des „Aufdrängens“ der Arbeitsleistung nicht um den Aufbau des Zeitguthabens, sondern um die Unterlassung des Abbaus. Es stellt sich ja erst am Ende heraus, ob AN einen Überhang an Gutstunden produziert haben oder eben nicht, da noch rechtzeitig ein Abbau erfolgte. Klein (in Gasteiger/Heilegger/Klein, AZG5 §§ 3 bis 4c Rz 60), auf den dieser Begriff im Zusammenhang mit der Gleitzeit zurückgehen dürfte, hat ihn übrigens auch nur im Zusammenhang mit dem Fall verwendet, dass der AG zulässigerweise einen Abbau von Zeitguthaben anordnet und der AN dieser Weisung nicht nachkommt. Dann könne, da es sich um eine weisungswidrig erbrachte Leistung handelt, auch deren Abgeltung entfallen. Versteht das der OGH auch so, so ist die Kappungsklausel eigentlich unnötig, da bei einer Ablehnung der Entgegennahme einer weisungswidrig geleisteten Arbeit ohnehin keine Entlohnung zusteht.

3.
Ergebnis

Wie man es dreht und wendet – die Entscheidung, die auf den ersten Blick einleuchtet, birgt bei genauerem Hinsehen zahlreiche Unschärfen, die dazu führen, dass es weiterhin nicht klar ist, wie zulässige, ausreichend differenzierende Kappungsklauseln eigentlich aussehen können. Es sollte daher uE zur Vermeidung von „Überhängen“ Ampelkonten und ausgewogenen Gestaltungsrechten der AG zum einseitigen Abbau von Zeitguthaben der Vorrang bei der Vereinbarungsgestaltung eingeräumt werden und auf Kappungsklauseln gänzlich verzichtet werden.450