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Fristgerechter „Einspruch gegen die Kündigung“ kann zur Konkretisierung der Anfechtungsgründe verbessert werden

KLAUSBACHHOFER

Der unvertretene Kl richtet innerhalb der 14-tägigen Anfechtungsfrist eine Eingabe an das Gericht, wonach er „Einspruch gegen die Kündigung seines Dienstverhältnisses“ erhebt. Die Bekl wendet ein, dass diese Eingabe nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung als Klage geeignet gewesen wäre.

Das Erstgericht entnahm dieser Eingabe jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kl beabsichtigt, 412 gegen seine Kündigung vorzugehen und erteilte einen Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung der Anfechtungsgründe, welchem der Kl fristgerecht nachkam. Das Berufungsgericht bestätigte diese E. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass ausgehend von der Eingabe des unvertretenen Kl ein Verbesserungsverfahren zur Konkretisierung der Anfechtungsgründe zulässig war und die Verbesserung fristwahrend erfolgte, im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt.

Er hielt zwar fest, dass prinzipiell die Gründe, aus denen eine Anfechtung einer Kündigung erfolgen soll, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 105 Abs 4 ArbVG geltend zu machen sind und ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist unzulässig ist. Er betonte aber gleichzeitig, dass gem § 169 ArbVG auf die Frist des § 105 Abs 4 ArbVG die Bestimmungen des AVG über die Verbesserung von Formgebrechen und die Rechtsbelehrung nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretener Personen gelten. Gleiches bzw sogar weiterreichende Bestimmungen dieser Art finden sich in §§ 84 ff ZPO und § 39 Abs 2 Z 1 ASGG.

Damit ist über die kurze Anfechtungsfrist hinaus jedenfalls eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese vom allgemeinen Anfechtungsvorbringen umfasst sind. Das Erstgericht hatte deshalb im konkreten Fall ein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Die Verbesserung erfolgte durch die Protokollarklage vom 21.1.2019. Dabei handelte es sich nicht um eine „neue“, von der ursprünglichen Eingabe unabhängige Klage. Gem § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht die Beseitigung von Formgebrechen, die die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von Amts wegen anzuordnen. Die Verbesserungsmöglichkeit umfasst auch Inhaltsmängel und darf nur nicht dazu führen, dass durch bewusstes Fehlverhalten eine Verzögerung oder ein unzulässiger prozessualer Vorteil erzielt wird. Deutet jedoch – wie hier – nichts darauf hin, dass durch eine bewusst unvollständige Eingabe die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden sollte, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.