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Feiertag fällt auf Sonntag – kein Feiertagsarbeitsentgelt

MANFREDTINHOF

Eine AN war als Tankstellenarbeiterin in einer Fünftagewoche mit 40 Stunden vollzeitbeschäftigt. Sie arbeitete auch am Sonntag, den 6.1.2019 (Heilige Drei Könige), von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Die AN erhielt für Jänner 2019 den vereinbarten Bruttomonatslohn bezahlt, aber kein (zusätzliches) Feiertagsarbeitsentgelt für die Arbeitsleistung am Feiertag, welches sie sodann einklagte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gem § 7 Abs 7 ARG gelte ein Feiertag, der auf einen Sonntag falle, nicht als Feiertag. Der AN stünde daher kein zusätzliches Feiertagsarbeitsentgelt zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der AN keine Folge und ließ die Revision nicht zu. Der OGH hielt die Revision zwar für zulässig, weil er zur hier strittigen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, aber nicht für berechtigt.

Die Feiertagsruhe wird in § 7 ARG geregelt: Nach dessen Abs 1 hat der AN an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertags beginnen muss. Feiertag iSd ARG ist ua der 6. Jänner (Heilige Drei Könige). Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 3 bis 5 ARG anzuwenden (§ 7 Abs 7 ARG). §§ 3 bis 5 ARG enthalten Bestimmungen zur Wochenendruhe (§ 3 ARG) und Wochenruhe (§ 4 ARG) sowie abweichende Regelungen der wöchentlichen Ruhezeit (§ 5 ARG).

Gem § 9 Abs 1 ARG behält der AN für die infolge eines Feiertags oder der Ersatzruhe (§ 6 ARG) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt (das sogenannte Feiertagsentgelt). Wird der AN während der Feiertagsruhe beschäftigt, hat er außer dem Feiertagsentgelt nach § 9 Abs 1 ARG Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich iSd § 7 Abs 6 ARG vereinbart (§ 9 Abs 5 ARG).

§ 9 Abs 5 ARG, auf welche Bestimmung die AN ihren Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt für die von ihr am 6.1.2019 geleistete Arbeit stützt, sieht die Zahlung eines Feiertagsarbeitsentgelts nur dann vor, wenn der AN während der Feiertagsruhe beschäftigt wird. § 9 Abs 5 ARG stellt somit auf die Feiertagsruhe und nicht auf den Feiertag an sich ab. Da § 7 Abs 7 ARG aber inhaltlich anordnet, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt, gebührt in diesem Fall (bei Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, sondern (nur) Wochenruhe nach § 4 ARG oder Ersatzruhe nach § 5 ARG. 413

Zusammengefasst hat ein AN für die von ihm an einem Feiertag, der gleichzeitig ein Sonntag ist, geleistete Arbeit keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung während der Feiertagsruhe vorliegt (§ 7 Abs 7 ARG).