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Feststellungsbegehren bei einer Klage gem § 54 Abs 1 ASGG muss genau und zweifelsfrei bezeichnet werden

KLAUSBACHHOFER

Der Kl ist BR der bei der bekl Universität beschäftigten und von den Feststellungsanträgen erfassten AN. Soweit diese AN sowohl dem KollV für die AN der Universitäten als auch dem KA-AZG unterliegen, berechnet die Bekl die diesen AN zustehende Entgeltfortzahlung im Krankheits- bzw Unglücksfall sowie das Urlaubs- und Feiertagsentgelt derart, dass auch im Falle bereits eingeteilter verlängerter Dienste gemäß Soll-Dienstplan nur die tatsächlich verbrachten Stunden im Dienst berücksichtigt werden. Für eingeteilte, aber nicht geleistete Stunden werden somit zu den periodenbezogenen Entgelten keine zusätzlichen weiteren Entgelte bezahlt. Von dieser Art der Abrechnung sind mindestens drei Mitarbeiter betroffen.

Der BR begehrt daher mittels Feststellungsklage gem § 54 Abs 1 ASGG gegenüber der beklagten Universität, „es werde festgestellt, dass die beklagte Partei in Ansehung der von der klagenden Partei als Belegschaftsorgan repräsentierten Mitarbeiter, soweit diese sowohl dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/ Innen der Universitäten als auch dem KA-AZG unterliegen, 1. im Fall von Dienstverhinderungen im Sinn des § 16 des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer/innen der Universitäten, jenes Entgelt zu leisten hat, welches unter Berücksichtigung von Überstunden und Journaldiensten sowie angeordneten Mehrdienstleistungen im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (bei unregelmäßigem Anfall im Durchschnitt des letzten Jahres) zu berechnen ist, bzw. zumindest jedenfalls jenes Entgelt zu leisten hat, das aufgrund einer zum Zeitpunkt der Dienstverhinderung bereits erstellten Dienstplanung (Soll-Dienstplan) bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits angeordneter Mehrdienstleistungen für die dort festgehaltenen und damit angeordneten Dienste angefallen wäre, und 2. für das Urlaubsentgelt und Feiertagsentgelt jenes Entgelt zu leisten hat, welches unter Berücksichtigung von Überstunden und Journaldiensten sowie angeordneten Mehrdienstleistungen im Durchschnitt der letzten 13 Wochen (bei unregelmäßigem Anfall im Durchschnitt des letzten Jahres) zu berechnen ist, bzw. zumindest jedenfalls jenes Entgelt zu leisten hat, das aufgrund einer zum Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung bzw. für einen Feiertag bereits erstellten Dienstplanung (Soll-Dienstplan) bzw. zu diesem Zeitpunkt bereits angeordneter Mehrdienstleistungen für die dort festgehaltenen und damit angeordneten Dienste angefallen wäre und aufgrund nachfolgender Urlaubsvereinbarung bzw. nach folgender Arbeitsfreistellung für den Feiertag eine Arbeitspflicht entfällt“.

Zur Begründung dieser Feststellungsanträge stützt sich der Kl auf § 3 Abs 2 EFZG, § 6 Abs 3 UrlG sowie § 9 Abs 2 ARG, wonach der Anspruchsberechnung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsentgelt und das Feiertagsentgelt nach dem Ausfallsprinzip das regelmäßige Entgelt zugrunde zu legen sei.

Die Bekl wandte ein, dass die Feststellungsbegehren nicht exakt und auch so gefasst seien, dass nur ein Zuspruch oder eine Abweisung erfolgen könne; ein (allfälliges) Aliud könne nicht zugesprochen werden. Im Übrigen vermische der Kl in den Feststellungsanträgen unzulässig das Bezugs- mit dem Ausfallsprinzip.

Das Erstgericht gab den Feststellungsanträgen statt. Die Abrechnungspraxis der Bekl entspreche nicht dem Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelungen der §§ 2 und 3 EFZG sowie § 6 UrlG und § 9 ARG, nämlich, dass der AN während der Dauer des Unterbleibens des Dienstes das Entgelt erhalten solle, das er erhalten hätte, wenn er nicht im Krankenstand oder Urlaub, etc gewesen wäre (fiktives Lohnausfallsprinzip).

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung ab.

Es führte zusammengefasst aus, dass bezüglich § 16 KollV, § 8 AngG eine auf eine vorab des Arbeitsausfalls erfolgte Dienstplanung abstellende Entgeltberechnung schon an sich ausscheide und infolge wechselnder Bezugshöhen hier nicht das Bezugs-, sondern das Durchschnittsprinzip eingreife. Die Ermittlung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts des genannten Personenkreises habe primär auf Grundlage einer vorab des Urlaubsantritts bzw Feiertags erfolgten Arbeitszeiteinteilung/Dienstplanung und nur sekundär (nämlich in Ermangelung einer vorab erfolgten Arbeitszeiteinteilung) nach dem Durchschnittsprinzip zu erfolgen. Eine – wie begehrt – (teilweise) Kumulierung beider Berechnungsarten bzw. Berechnung nach dem Günstigkeitsprinzip komme nicht in Betracht.

Gegen diese E richteten sich die Revisionen beider Streitteile, wobei nur jener der Bekl seitens des OGH 414 iS einer gänzlichen Klagsabweisung Berechtigung zuerkannt wurde.

Zunächst erinnerte der OGH daran, dass die von der Rsp zur Frage der Bestimmtheit von Feststellungsbegehren entwickelten Grundsätze auch auf die besonderen Feststellungsverfahren – hier nach § 54 Abs 1 ASGG – anzuwenden sind. Auch in Feststellungsklagen muss das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden. Die Notwendigkeit der Bestimmtheit des Klagebegehrens ergibt sich hier zwar nicht, wie beim Leistungsurteil, aus der Erwägung, dass es zur Zwangsvollstreckung geeignet sein müsse, wohl aber aus dem prozessökonomischen Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung. Ist ein Begehren unbestimmt, kann das Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen. Es ist daher erforderlich, das Feststellungsbegehren ausreichend zu individualisieren.

Die vorliegenden Klagebegehren waren für den OGH nicht geeignet, über die zwischen den Parteien strittige Berechnung des Entgelts nach den §§ 8 AngG, 6 UrlG und 9 ARG ein für alle Mal Klarheit zu schaffen. Die hier strittigen Fragen könnten – jedenfalls in Form der vorliegenden Feststellungsbegehren – nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.

Der Gerichtshof fasste seine dazu ergangene Rsp zusammen: § 8 Abs 1 AngG verweist grundsätzlich auf das Bezugsprinzip. Bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes – beides ist hier nach den Klagsbehauptungen der Fall – ist grundsätzlich von den „Umständen des Einzelfalles“ auszugehen, wobei „in der Regel“ die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. Die Lehre spricht insoweit von einem Durchschnitt innerhalb eines „repräsentativen Zeitraums (in der Regel 13 Wochen bzw. 12 Monate)“.

Die Bestimmung des § 6 Abs 3 UrlG geht hingegen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Danach ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen, also jenes, das dem AN gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Für Entgeltbestandteile, die nicht in regelmäßigen Zeiträumen (Wochen, Monaten) entrichtet werden, kommt es auf die Regelmäßigkeit an. Für die Berechnung des Entgeltanspruchs bei wechselnder Höhe des Entgelts bzw bei schwankendem Einkommen ist auch hier grundsätzlich von den „Umständen des Einzelfalls“ auszugehen. Um zu einer gleichförmigen Bemessung zu kommen, wurde als Maßstab hilfsweise auch das Bezugs- bzw Durchschnittsprinzip verwendet und auf jenes Entgelt abgestellt, das der AN vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat. Das Bezugsprinzip, das Durchschnittsprinzip und das Ausfallsprinzip sind letztlich nur rechentechnische Hilfskonstruktionen; eine einzige sachgerechte und allgemeine Formel kann daraus weder für die Entgeltfortzahlung noch das Urlaubsentgelt abgeleitet werden. So werden etwa auch nach § 6 Abs 4 UrlG der Berechnung die in den letzten dreizehn Wochen und nicht die im letzten Jahr regelmäßig geleisteten Überstunden zu Grunde zu legen sein. Nur wenn aus besonderen Gründen (etwa Krankheit, Urlaub, saisonale Unterschiede, etc) dieser Zeitraum für die Beurteilung nicht ausreicht, wird ein dem Gedanken der Kontinuität besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen sein.

Vergleichbares gilt für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts für einen Feiertag nach § 9 Abs 2 ARG. Auch für dessen Berechnung gilt nach der Rsp grundsätzlich (vgl § 9 Abs 3 ARG) das Ausfallsprinzip. Da es bei Entgeltfortzahlungen bei schwankendem Entgelt keine einzige sachgerechte und allgemeine Formel gibt, macht dies nach der Lehre die Einzelfallprüfung auch in Bezug auf § 9 Abs 2 ARG unumgänglich.

Die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens ist in jeder Lage des Verfahrens – also auch noch im Revisionsverfahren – von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, zur Erörterung der Unbestimmtheit der klägerischen Begehren und um dem Kl die Möglichkeit zu geben, allenfalls seine Feststellungsanträge gesetzmäßig zu formulieren, schien dem OGH nicht geboten, weil die Bekl bereits in erster Instanz auf die Unzulässigkeit der gegenständlichen Feststellungsbegehren hinwies, der Kl aber dazu in seiner Revisionsbeantwortung nicht Stellung nahm.