172Keine mündliche Abänderung von Dienstverträgen nach Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz
Keine mündliche Abänderung von Dienstverträgen nach Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz
Im Mai 2015 haben die Streitparteien mündlich eine Vereinbarung über die Verteilung der einvernehmlich reduzierten Wochenarbeitszeit auf vier Tage getroffen. Die Kl begehrte die Feststellung, dass die Rücknahme der getroffenen Vereinbarung durch die Bekl unberechtigt gewesen sei.
Die erste Instanz wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Abweisung mit der wesentlichen Begründung bestätigt, dass die Bekl zur Rücknahme wegen geänderter Umstände berechtigt gewesen sei. Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision der Kl, welche die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels mit einer unrichtigen Auslegung des § 8 Abs 1 Z 8 und 9 des unstrittig anzuwendenden Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 (G-VBG) begründete.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Eine lediglich mündliche Abänderung von Dienstverträgen ist aufgrund des Schriftformvorbehalts nach § 8 Abs 1 und Abs 3 G-VBG grundsätzlich nicht vorgesehen.
Eine solche Vereinbarung würde ein Abgehen von der landesgesetzlichen Regelung über die Arbeitszeitverteilung nach § 22 G-VBG mit dem darin enthaltenen Verweis auf § 28 der Dienstpragmatik darstellen. Es entspricht der stRsp, dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können (RIS-Justiz RS0115297 [T1]).
Abgesehen von der fehlenden, für eine Vertragsänderung notwendigen Schriftform handelte es sich bei der Vereinbarung einer Viertagewoche für die Kl nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Inhalt des Protokolls der Besprechung um eine schlichte, mit ihrer damals bestehenden Erkrankung begründete Änderung des Dienstplans.
Unter diesen Umständen stellt sich auch nicht die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Bekl nach § 22 G-VBG iVm § 28 Dienstpragmatik idF BGBl 1972/213zu einer einseitigen Abänderung einer dienstvertraglichen Vereinbarung über eine Viertagewoche, wenn eine solche bestanden hätte, berechtigt gewesen wäre.