173Kein Wechsel des zuständigen Gerichts, wenn dies ausschließlich für den AG zweckmäßig ist
Kein Wechsel des zuständigen Gerichts, wenn dies ausschließlich für den AG zweckmäßig ist
Die Bekl beantragt die Delegation der beim LG Graz als Arbeits- und Sozialgericht (ASG) gegen sie eingebrachten Klage an das LG Klagenfurt als ASG. Sämtliche von ihr beantragten Zeugen hätten bei einer Anreise nach Graz höhere Gebührenansprüche, zudem seien bereits mehrere Verfahren zum gleichen Thema beim LG Klagenfurt anhängig. Der Kl sprach sich gegen die Delegation aus, zumal sein Hauptwohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts liege und er auch Zeugen beantragen werde, die in der Steiermark oder nicht in Klagenfurt wohnen. Die Delegation sei daher nicht eindeutig zweckmäßig.
Das OLG Graz – als in Delegationsfragen zuständiges Erstgericht – wies den Antrag ab, da nicht alle Zeugen im Sprengel des Gerichts, an das delegiert werden soll, wohnen und Zeugen auch per Videokonferenz einvernommen werden könnten, wodurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gewahrt bleibe. Überdies wurde auf den Wohnsitz des Kl im Sprengel des angerufenen Gerichts hingewiesen.
Diesen Erwägungen schloss sich der OGH an. Grundsätzlich könne gem § 31 Abs 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein anderes als das angerufene Gericht zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei Zweckmäßigkeitsgründe insb in einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit liegen können.
Da der Kl als AN den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG (Wohnort des Kl) in Anspruch genommen hat, würde es in einer Arbeitsrechtssache, die vom AN anhängig gemacht worden ist, den Intentionen des Gesetzes widersprechen, über Antrag des AG die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung zu verfügen.
Vor der Intention des Gesetzes, dem AN die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des AG zurücktreten. Eine Verschiebung der Zuständigkeit wäre nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden könne. Spricht die Zweckmäßigkeit aber nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben. 417