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Antrag auf einstweilige Verfügung – Konkretisierung der Geschäftsgeheimnisse erforderlich

MARTINACHLESTIL
§§ 26i f, 26c ff UWG

Die kl und gefährdete Partei (Kl) macht gegen den ehemaligen AN als Bekl Ansprüche nach §§ 26c ff BG gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend. Mit der Klage war ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden, wonach es dem Bekl verboten werde, die Geschäftsgeheimnisse der Kl, insb Daten von Kunden und Lieferanten, unternehmensinterne Daten wie Kundenlisten, Pläne, Lieferantenkonditionen sowie unternehmensinterne Passwörter und Lieferantenzugänge der Kl zu nutzen. Zudem solle dem Bekl aufgetragen werden, die von ihm erstellte externe Festplatte samt den darauf befindlichen Daten sowie die von ihm im Rahmen der E-Mail-Manipulationen erworbenen elektronischen Daten an die Kl herauszugeben, in eventu gerichtlich zu hinterlegen.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, ergänzend führte er aus:

Die Kl begehrt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Basis der §§ 26i f UWG zur Sicherung ihrer Ansprüche nach §§ 26c ff UWG. Es ist der Kl zuzustimmen, dass mit der UWG-Novelle 2018, BGBl I 2018/109BGBl I 2018/109, besondere Vorschriften erlassen wurden, um den Geheimnisschutz auch im zivilgerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. § 26h UWG sieht vor, dass die Information, von welcher der Inhaber behauptet, dass sie ein Geschäftsgeheimnis sei, im Verfahren zunächst nur so weit offenzulegen ist, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft 423 darzulegen. In dem erstmals das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses behauptenden Schriftsatz ist es hinreichend, wenn das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von der Partei vorgebracht wird und das Vorbringen zumindest soweit substanziiert ist, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen.

Diese Bestimmung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Behauptungs- und Bescheinigungslast der sich auf das Geschäftsgeheimnis berufenden Partei für die ihren Anspruch begründenden Tatsachen. Das ergibt sich schon aus der Formulierung, dass das Geschäftsgeheimnis „so weit offenzulegen ist, als es unumgänglich ist, um das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen“.

Die Frage, wieweit diese Konkretisierung zu gehen hat, ist laut OGH notwendigerweise von den Umständen des konkreten Falls abhängig. Die Kl hat in ihrem Vorbringen aber eine Konkretisierung nicht einmal versucht, sondern sich damit begnügt, abstrakt auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen zu verweisen. Wie bereits das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, reicht die Aufzählung lediglich von Gattungsbezeichnungen („Kundenlisten, Pläne, Lieferantenkonditionen sowie unternehmensinterne Passwörter, Lieferantenzugänge etc.“) nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein den Kriterien des Gesetzes entsprechendes Geschäftsgeheimnis vorliegt. Derartige Informationen können zwar Geschäftsgeheimnisse darstellen, diese grundsätzliche Eignung sagt aber nichts darüber aus, ob überhaupt und inwieweit sie es in einem konkreten Unternehmen tatsächlich sind.

Da die Kl aber bis zum Schluss offenlässt, aus welchen Gründen ihr eine über diese Gattungsbezeichnungen hinausgehende Konkretisierung zur Wahrung ihrer Interessen nicht möglich sein soll, ist auch die von ihr selbst angesprochene Abwägung zwischen ihrem Geheimhaltungsinteresse und den Verfahrensrechten des Bekl gar nicht möglich. Immerhin hatte der Bekl während des aufrechten Vertragsverhältnisses offenbar unbeschränkten Zugang zu und Kenntnis von all diesen Informationen. Es geht daher im Verfahren vor allem darum, zu klären, ob er diese Informationen in unzulässiger Weise für sich nutzt, nicht darum, zu verhindern, dass sie ihm überhaupt bekannt werden.

Inwiefern die Ansprüche der Kl auch dadurch gefährdet sein könnten, dass der Bekl nach wie vor über zwischenzeitig geänderte Passwörter und Lieferantenzugänge verfügt, mag er sie auch zuvor rechtswidrig erworben haben, lässt sich dem Revisionsrekurs ebenfalls nicht entnehmen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kl war daher mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zuzuweisen.