179Vorschreibung von öfteren Kontrollmeldungen durch das Arbeitsmarktservice
Vorschreibung von öfteren Kontrollmeldungen durch das Arbeitsmarktservice
Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, arbeitete seit dem Jahr 2010 immer wieder saisonal in Österreich und erhielt seit 2015 jeweils Arbeitslosengeld in der Zwischensaison. Am 23.4.2019 meldete er sich über sein eAMS-Konto arbeitslos und gab dabei an, ab 1.6.2019 bei einem konkret bezeichneten DG wieder in Beschäftigung zu stehen, bei dem er in der Folge auch ab 3.6.2019 beschäftigt war. Mit Leistungsmitteilung vom 23.4.2019 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 25.4.2019 zugesprochen. In der Betreuungsvereinbarung vom 23.4.2019 zwischen dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Beschwerdeführer wurde ua festgehalten, dass auf Grund des absehbaren Endes der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage keine weiteren Vermittlungsbemühungen des AMS gestartet würden; bei dringendem Personalbedarf von Unternehmen sollte der Beschwerdeführer jedoch trotzdem Bewerbungsvorschläge erhalten. Zwei Tage nach Leistungsmitteilung und Erstellung der Betreuungsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 2.5.2019 vorgeschrieben. Der Vorschreibung ist folgende Begründung zu entnehmen: „Der Grund für die Vorschreibung von mehr als einer Kontrollmeldung pro Woche ist: Bitte nehmen Sie zum Termin die Anmeldebescheinigung mit!“
Da der Beschwerdeführer nicht zu diesem Termin erschien, wurde mit Bescheid des AMS 425 vom 7.5.2019 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer von 2.5. bis 5.5.2019 kein Arbeitslosengeld gebühre, da er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 2.5.2019 nicht eingehalten und sich erst am 6.5.2019 beim AMS gemeldet habe.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua vor, eine Kontrollterminvorschreibung sei nicht möglich bzw nötig gewesen, da in der Betreuungsvereinbarung auf Grund der Ausgangssituation des Beschwerdeführers kein Kontrolltermin vereinbart worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich bei der Vorschreibung der Kontrolle um keine vermehrte Kontrollterminvorschreibung, sondern um die erste Kontrolle gehandelt. Der Beschwerdeführer sei am 2.5.2019 nicht zum Termin erschienen, daher sei der Leistungsbezug eingestellt worden.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.6.2019 die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Mit Erk vom 19.5.2020 gab das BVwG der Beschwerde statt und behob den Bescheid des AMS ersatzlos.
Bei der Einhaltung von Kontrollmeldungen iSd § 49 AlVG handelt es sich primär um ein Instrument der Arbeitsvermittlung, welches in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient. Abhängig von der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation, zB bei Einsetzen der Saison im Fremdenverkehr, kann die regionale Geschäftsstelle uU sogar tägliche Kontrollmeldungen vorsehen. Spätestens im Bescheid bezüglich des Anspruchsverlustes gem § 49 Abs 2 AlVG ist eine solche erhöhte Meldedichte jedoch zu begründen, sie darf nicht in Schikane ausarten. Andererseits kann das AMS in Zeiten, in denen die Vermittlungsmöglichkeiten gering sind, von der Vorschreibung wöchentlicher Kontrollmeldungen gänzlich absehen. Öftere Kontrolltermine können auch dann vorgeschrieben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe nicht gebührt. Auch diese Möglichkeit darf aber nicht schikanös und nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genutzt werden. Besteht der Verdacht des ungebührlichen Leistungsbezugs, dann hat die regionale Geschäftsstelle grundsätzlich von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen zur Feststellung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen und im Fall des Nachweises des ungebührlichen Bezugs die Leistung einzustellen bzw zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene zurückzufordern. Eine vorübergehende Verdichtung der Kontrollmeldungen kann insofern gerechtfertigt sein, als diese Ermittlungen dadurch erleichtert werden. In einem solchen Fall ist es aber erforderlich, der arbeitslosen Person die Verdachtsmomente mitzuteilen und, sollten diese einer Prüfung nicht standhalten, die Meldetermine umgehend wieder auf das Regelmaß zu reduzieren.
Im gegenständlichen Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer einen Leistungsbezug ab 25.4.2019 zugesprochen. Das AMS hat damit auf eine persönliche Vorsprache gem § 46 Abs 1 AlVG verzichtet. In der Betreuungsvereinbarung hat das AMS die Einhaltung der Kontrollmeldungen iSd § 49 Abs 1 AlVG auf Grund der Arbeitsmarktlage und der baldigen Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers am 1.6.2019 gänzlich nachgesehen, indem es auf Vermittlungsbemühungen verzichtete. Das BVwG qualifiziert daher die nachträgliche Vorschreibung vom 25.4.2019 für den Kontrolltermin am 2.5.2019 als „öftere Kontrollmeldung“ iSd § 49 AlVG und nicht als „erste Kontrollmeldung“ iSd § 46 Abs 1 AlVG oder als „normale wöchentliche Meldung“ iSd § 49 Abs 1 AlVG. Der Kontrolltermin am 2.5.2019 diente nach Ansicht des BVwG nicht der Arbeitsvermittlung, da das AMS von einer solchen bereits im Schreiben vom 23.4.2019 Abstand genommen hatte und außerdem ein anderer Grund im Schreiben angegeben worden war. Aber auch der angegebene Grund „Bitte nehmen Sie zum Termin die Anmeldebescheinigung mit“ vermag keine öftere Kontrollmeldungsvorschreibung gem § 49 Abs 1 AlVG zu rechtfertigen, da sich daraus kein begründeter Verdacht ergibt, dass das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe nicht gebührt. Auch aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis in diese Richtung.
Zusammenfassend kommt das BVwG zum Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall um eine vermehrte Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins iSd § 49 Abs 1 AlVG gehandelt hat, welche jedoch weder auf Grund einer beabsichtigten Arbeitsvermittlung noch auf Grund eines begründeten Verdachts, dem Beschwerdeführer gebühre die Leistung nicht, angezeigt war. Die Vorschreibung erweist sich daher als nicht rechtmäßig, weshalb deren Nichteinhalten die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG nicht auslösen kann. Der Bescheid war somit ersatzlos aufzuheben. Da Rsp des VwGH zur Vorschreibung von öfteren Kontrollmeldungen iSd § 49 AlVG nicht vorliegt, wurde die ordentliche Revision zugelassen. 426