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Kein Anspruch auf Pflegegeld für Österreicherin mit italienischer Witwenpension

MONIKAWEISSENSTEINER

Die Kl, eine österreichische Staatsbürgerin, lebt in Österreich. Nach ihrem verstorbenen italienischen Ehegatten bezieht sie eine Witwenpension aus Italien, sie ist beim italienischen Träger krankenversichert.

Der Antrag auf Pflegegeld wurde von der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt, weil Italien für die Gewährung pflegebedingter Geldleistungen zuständig sei.

In der dagegen erhobenen Klage wurde vorgebracht, dass Italien im Fall der Pflegebedürftigkeit nur beitragsunabhängige Geldleistungen gewähre, die nicht nach Österreich exportiert werden. Somit bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld gem § 3a BPGG.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Für die Kl bestehe kein Anspruch gem § 3 BPGG, weil sie keine österreichische Grundleistung beziehe, aber auch kein Anspruch gem § 3a BPGG, weil nach den unionsrechtlichen Kollisionsregeln Italien zuständig sei.

Der OGH weist die außerordentliche Revision der Kl wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung als unzulässig zurück und begründet das sehr ausführlich:

Anspruch auf Pflegegeld gem § 3a BPGG besteht nur, wenn nach der VO 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Der OGH hat bereits in mehreren Entscheidungen die Unionsrechtskonformität dieser Bestimmung bejaht. Auch nach Art 29 VO 883/2004 ist für eine Pensionistin, wie die Kl, auch für Geldleistungen bei Krankheit der Träger zuständig, der auch die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit zu tragen hat. Unionsrechtlich ist das österreichische Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit (EuGH 8.3.2001, C-215/99, Jauch).

Darauf, dass Italien tatsächlich weder Geld- noch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit gewährt, kommt es nicht an. Jeder Mitgliedstaat bleibt selbst dafür zuständig, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Es besteht keine unionsrechtliche Zuständigkeit Österreichs für die Gewährung von Pflegeleistungen und auch keine unionsrechtliche Verpflichtung.

Eine von der Kl geforderte Gleichstellung der italienischen Witwenpension mit einer Grundleistung gem § 3 BPGG könnte nicht bewirken, dass der andere Mitgliedstaat (Österreich) zuständig wird oder dessen Rechtsvorschriften anwendbar werden. Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund der Tatsache, dass sie die Witwenpension nach einem italienischen Staatsangehörigen bezieht, liegt ebenfalls nicht vor. Auch die von der Kl vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken können nicht geteilt werden. 433