187

Kinderbetreuungsgeld: Keine Rückzahlungsverpflichtung bei verspäteter Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wegen Verschiebung des Termins durch den Kinderarzt

SOPHIAMARCIAN

Die Kl bezog anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 13.4.2017 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Im achten Lebensmonat ihres Kindes, am 22.11.2017, ließ die Kl die vorgeschriebene vierte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung von ihrem behandelnden Kinderarzt durchführen. Dieser bestätigte die Durchführung der Untersuchung auf den herausnehmbaren Seiten im Mutter-Kind-Pass, mit Datum und Stempel. Irrtümlich bestätigte der Kinderarzt auch gleichzeitig die Durchführung der letzten (fünften) Mutter-Kind-Pass-Untersuchung auf dem Abrissblatt.

Tatsächlich wurde für die letzte im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat des Kindes vorzunehmende Mutter-Kind-Pass-Untersuchung aber ein Termin in der Woche vor dem 15.6.2018 (noch im 14. Lebensmonat) vereinbart. Da die Tochter der Kl am selben Tag Fieber hatte, rief die Kl den behandelnden Kinderarzt an, um den Termin abzusagen. Seitens des Kinderarztes wurde als neuer Termin der 15.6.2018 (15. Lebensmonat) vorgegeben. An diesem Tag wurde dann die letzte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung inklusive der Augenuntersuchung tatsächlich durchgeführt, das dokumentierte der Kinderarzt jedoch nur in seinen Unterlagen, nicht aber im Mutter-Kind-Pass. Die Kl erhielt drei Tage später das standardisierte Erinnerungsschreiben der Krankenkasse betreffend der Nachweise der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Auf telefonische Nachfrage bei einem Mitarbeiter der Krankenkasse erhielt sie die Auskunft, dass alle Abschnitte eingelangt seien und das Erinnerungsschreiben als gegenstandslos zu betrachten sei.

Die Kl erhielt in der Folge einen Bescheid über die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von € 1.300,- von der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals WGKK), da nach Ansicht der Bekl die letzte (fünfte) Mutter-Kind-Pass-Untersuchung der Tochter der Kl nicht rechtzeitig durchgeführt und der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht worden sei.

Dagegen richtete sich die Klage der Versicherten. Das Erstgericht sowie das Berufungsgericht entschieden iSd Kl und sprachen aus, dass der Rückersatzanspruch der Bekl nicht zu Recht bestand.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu. In der außerordentlichen Revision wurde von Bekl vorgebracht, der OGH möge die Fehlbeurteilungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der nicht rechtzeitig durchgeführten sowie nicht rechtzeitig 438 nachgewiesenen fünften Mutter- Kind-Pass-Untersuchungen aufgreifen. Der OGH teilte diese Ansicht nicht und wies – mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – die außerordentliche Revision der Bekl zurück.

Der OGH bestätigte in seinem Zurückweisungsbeschluss die Beurteilung der Vorinstanzen und wies erneut darauf hin, dass die Frage, ob ein Überschreiten der Untersuchungstermine vom Elternteil zu vertreten ist, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist und mangels Vorliegens einer unvertretbaren Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt. Selbiges gilt auch für die Frage, ob der nicht rechtzeitig erbrachte Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vom Elternteil zu vertreten ist.

Das Berufungsgericht sah die Verschiebung des ursprünglich innerhalb der vorgesehenen Frist vereinbarten Untersuchungstermins auf einen späteren, außerhalb der Frist liegenden Zeitpunkt durch den Kinderarzt, sowie den verspätet (erst im Gerichtsverfahren) erbrachten Nachweis für die fünfte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung als nicht von der Kl zu vertretende Umstände an, zumal diese Umstände auf mehrere Fehler des Kinderarztes sowie einer falschen Auskunft eines Mitarbeiters der Bekl zurückzuführen sind. Der OGH sah darin keine aufzugreifende unvertretbare Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts; da auch sonst keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung von der Bekl aufgezeigt wurde, war die Revision daher zurückzuweisen.