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Kein Abfertigungsanspruch, wenn aus der Beendigungserklärung des AN ein wichtiger Lösungsgrund nicht klar hervorgeht

CHRISTOSKARIOTIS

Der klagende AN kündigte sein Arbeitsverhältnis zum bekl AG. Aus dem Begleittext des formellen Kündigungsschreibens ging hervor, das er – ua aus gesundheitlichen Gründen – nicht mehr bereit sei, die von ihm kritisierten Fehlleistungen anderer MitarbeiterInnen bis zu seiner Pensionierung weiter hinzunehmen. Gesundheitliche Probleme hat er bis zu seinem Kündigungsschreiben hingegen niemals thematisiert.

Der Kl begehrte nach erfolgter Kündigung nunmehr die Abfertigung, da er den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung für sich beanspruchen wollte.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der OGH hielt in seiner Begründung fest, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in Form einer AN-Kündigung nach stRsp dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegensteht, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der AN einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist also, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber bestehen muss, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes gingen die Vorinstanzen davon aus, 408 dass aus dem vom Kl verfassten Begleittext zu seinem Kündigungsschreiben nicht deutlich erkennbar gewesen sei, dass er sich auf eine aktuelle und konkrete Gefährdung oder Bedrohung seiner Gesundheit durch die Fortsetzung seiner Verkaufstätigkeit (auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist) berufen und den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung als wichtigen Lösungstatbestand für sich beanspruchen habe wollen.

Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den AN bestehen Grenzen des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips. Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts geht nicht so weit, dass der AG den AN über seine Rechte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufklären muss. Der AG ist nicht verpflichtet, den AN gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen (OGH 28.11.2007, 9 ObA 157/07i; OGH 27.6.1996, 8 ObA 2134/96y). War aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens für die Bekl nicht erkennbar, dass sich der Kl auf den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung beruft, stellt sich die Frage, ob die Bekl dem Kl für die Dauer der Kündigungsfrist allenfalls einen anderen geeigneten (nicht gesundheitsgefährdenden) Arbeitsplatz anzubieten gehabt hätte, nicht.

Der OGH verneinte daher das Vorliegen der vom Kl geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel und wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.