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Bloßes Unterfertigen der Ist-Dienstpläne: Keine verfallshemmende Geltendmachung

CHRISTOSKARIOTIS

Die Kl ist als Ärztin im Klinikum der Bekl im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt, auf das die Dienstordnung B (DO.B) für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern anzuwenden ist.

Mittels Klage machte sie Zahlung von Überstundenentgelt für offene Überstunden geltend.

Die Vorinstanzen erachteten ihre Klagsansprüche für Überstunden samt Zuschlägen für den Zeitraum bis Dezember 2016, die erstmals mit Schreiben vom 3.8.2017 geltend gemacht wurden, als verfallen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Kl wies der OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Der OGH führte dazu aus, dass die DO.B ein KollV ist und gem § 51 Abs 4 DO.B die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten Überstunden bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem in § 54 Abs 1 DO.B genannten Zahlungstermin geltend zu machen ist.

Gem § 11 Abs 4 KA-AZG werden Verfallsfristen gehemmt, wenn wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist. Die Bestimmung entspricht jener des § 26 Abs 8 AZG idF der Novelle BGBl I 2007/61. Eine Novellierung des § 11 KA-AZG in Entsprechung des § 26 Abs 8 und 9 AZG idF BGBl I 2014/94fand nicht statt.

Die Unterlassung der Führung von Überstundenaufzeichnungen oder die Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung kann dazu führen, dass die Berufung auf einen Verfall der Ansprüche durch den DG gegen Treu und Glauben verstößt, wenn dem DN etwa durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des DG die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Ob ein Verhalten des AG als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Hier steht fest, dass die Kl stets sowohl die maßgeblichen Lohnabrechnungen als auch die Soll-Dienstpläne zur Verfügung hatte, die auch der Berechnung des Klagsbetrags zugrunde gelegt wurden. Es steht auch fest, dass die Kl – wie außer Streit gestellt – entsprechend den Soll-Dienstplänen gearbeitet hatte und dass ihr schließlich die „Ist-Dienstpläne“ zur 378Unterfertigung vorgelegt wurden. Aus dem Sachverhalt geht sohin nicht hervor, dass Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden iSd § 11 Abs 4 KA-AZG „gefehlt“ hätten. Hinsichtlich der Lohnabrechnung kommt es nur auf die formell vollständige Abrechnung an, sodass selbst eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit nicht schaden könnte (siehe RS0029299 [T6]; OGH 28.11.2018, 9 ObA 103/18i). Dass die Kl die Abrechnungen nicht nachvollziehen bzw verstehen konnte, bedeutete hier auch nicht, dass ihr die Bekl die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hätte. Derartiges haben die Vorinstanzen daher zutreffend verneint.

Die Kl meint auch, dass es keiner zusätzlichen Rüge bedurft hätte, weil die Bekl über die Ist-Dienstpläne verfügt habe. Dass es für eine „Geltendmachung“ nicht zwingend auf ein förmliches Einmahnen ankommt, ändert aber nichts daran, dass die jeweilige Handlung für den Erklärungsempfänger als ein zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung auffassbar sein muss.

Das ist mit dem bloßen Unterfertigen der Ist-Dienstpläne noch nicht der Fall.