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Bestätigung der Kenntnisnahme der Arbeitgeberkündigung oder Zustimmung zur einvernehmlichen Lösung?

MANFRED TINHOF

Ein AN hat die per Messenger erhaltene Mitteilung der AG, dass sie ihn „mit heutigem Tag“ abmelden müsse, er sich arbeitslos melden solle und dazu seine E-Card benötige, mit „In Ordnung“ beantwortet. Die AG behauptete das Vorliegen einer einvernehmlichen Lösung, nachdem der AN ihr gegenüber Ansprüche aufgrund einer fristwidrigen Kündigung klageweise geltend gemacht hatte.

Der OGH schloss sich der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes an, welches der Klage stattgegeben hatte und wies die außerordentliche Revision der AG zurück.

Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist (hier: Wissenserklärung oder Einverständnis zu einem Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses), kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt. Im Zweifel liegt bei einem bloßen Hinweis keine auf Rechtsgestaltung gerichtete Willenserklärung vor.

Die Auslegung der Vorinstanzen, dass es sich bei den Worten „In Ordnung“ objektiv um eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Beendigungserklärung der AG samt weiteren Verhaltensempfehlungen handelte, aber nicht um eine Willensäußerung des AN, seinerseits das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen zu wollen, erweckt für den OGH keine Bedenken.