181Kollektivvertrag für holzverarbeitende Industrie – keine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten für die Dauer der Kündigungsfrist
Kollektivvertrag für holzverarbeitende Industrie – keine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten für die Dauer der Kündigungsfrist
Der Kl war bei der Bekl vom 10.7.1990 bis 19.4.2002 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge wiederum vom 3.2.2003 bis 30.9.2014. Ab 4.11.2014 war er neuerlich als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde das Dienstverhältnis durch AG-Kündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet. Anzuwenden ist der KollV für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie.
Der Kl ging davon aus, dass die Beschäftigungszeiten beim selben DG zusammenzurechnen seien, weshalb gem § 16 Z 3 KollV nach 15-jähriger Beschäftigung eine siebenwöchige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, und machte eine Kündigungsentschädigung geltend.
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl zurück.
Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, dass § 16 Z 3 KollV auf die Dauer der Beschäftigung abstellt und der Wortlaut keinen Hinweis darauf enthält, dass dabei mehrere Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen wären. Eine solche Regelung wäre aber, wenn die Kollektivvertragsparteien eine Zusammenrechnung gewollt hätten, insb im Hinblick auf die Höchstdauer einer Unterbrechung, wie sie in anderen Kollektivverträgen zu finden sei, zu erwarten gewesen. So sieht auch § 17 des hier anzuwendenden KollV im Zusammenhang mit der Abfertigung bei Unterbrechungen des Dienstverhältnisses bis 120 Tage eine Zusammenrechnung ausdrücklich vor. Auch für Karenzzeiten in Zusammenhang mit Kinderbetreuungspflichten ist eine Anrechnung mit einer Höchstdauer vorgesehen.
Damit bietet der KollV weder nach seinem Wortlaut noch in Zusammenschau mit anderen Regelungen einen Anhaltspunkt für die vom Kl angestrebte Zusammenrechnung mehrerer Dienstverhältnisse beim selben AG in Bezug auf die Länge der Kündigungsfrist.