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Kein Anspruch auf Sterbekostenbeitrag mangels Unterhaltspflicht der verstorbenen Ehegattin aufgrund der konkreten Einkommenssituation

RICHARDHALWAX

Der Kl begehrte von der Bekl klagsweise einen Betrag von € 11.142,30 s.A. an Sterbekostenbeitrag. Nach § 38 Abs 6 Steiermärkisches Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 (kurz: Stmk G-VBG) tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst wird. Der Sterbekostenbeitrag, der bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren die Hälfte der Abfertigung beträgt, gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

Das Berufungsgericht verneinte den Anspruch des Kl auf den Sterbekostenbeitrag nach § 38 Abs 6 Stmk G-VBG, weil der Kl aufgrund der konkreten Einkommenssituation der Ehegatten gegenüber seiner verstorbenen Ehegattin nicht nach § 94 Abs 2 ABGB unterhaltsberechtigt war. Die dagegen erhobene Revision des Kl wurde vom OGH mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.389

Nach stRsp zur vergleichbaren Bestimmung des § 23 Abs 6 AngG hat der gesetzliche Erbe nur dann Anspruch auf die Abfertigung, wenn er tatsächlich einen konkreten Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte (OGH 25.5.2016, 9 ObA 15/16w, Pkt 1.); letzteres ist nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Die allgemeine Anordnung in § 94 Abs 1 ABGB, dass Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, genügt der in § 38 Abs 6 Stmk G-VBG geforderten gesetzlichen Unterhaltspflicht des Verstorbenen daher nicht. Auch der Umstand, dass § 38 Abs 6 Stmk G-VBG eine subsidiäre Gewährung des Sterbekostenbeitrags für den Fall, dass solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden sind, für Personen vorsieht, welche erwiesenermaßen Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, kann schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung nicht zu der vom Kl in seiner außerordentlichen Revision gewünschten weitreichenderen Anwendbarkeit führen.

Die Rsp, wonach bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, blieb vom Berufungsgericht nicht unberücksichtigt. Dabei ist nach der Rsp nicht zwingend ein Berechnungszeitraum von einem Jahr vorgegeben, sondern die Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Die angefochtene Entscheidung, in der aufgrund der besonderen Fallkonstellation ein kürzerer als der vom Kl gewünschte einjährige Beobachtungszeitraum für das von der Verstorbenen erzielte Einkommen herangezogen wurde, bewegt sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums.