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Keine Sperrfrist bei Lösung in der Probezeit, wenn amtsärztliches Gutachten Unzumutbarkeit der Beschäftigung bestätigt

BIRGITSDOUTZ

Der Beschwerdeführer steht seit längerem im Bezug von Leistungen aus der AlV mit Unterbrechungen aufgrund von kurzen Dienstverhältnissen sowie Krankengeldbezügen. Er hat aufgrund einer Teilamputation der linken Hand einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH. Für einen Zeitraum von fünf Tagen war der Beschwerdeführer bei einer Personalverleihfirma als Arbeiter beschäftigt. Das Tätigkeitsprofil umfasste: „Staplerfahren (der Anteil an der Arbeitszeit ist variabel); Inventurarbeiten: Zählen von Kleinteilen; Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg); die Blechteile auf Paletten legen und mittels Stapler zum Zusammenbau in den Montagebereich bringen.“ Das Dienstverhältnis wurde von Seiten des Beschwerdeführers in der Probezeit aufgelöst.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) gab der Beschwerdeführer an, dass aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung die Beschäftigung nicht zumutbar gewesen sei. Das AMS sprach dennoch mit Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum der vierwöchigen Sperrfrist gem § 11 iVm § 38 AlVG keine Notstandshilfe erhält.

Das BVwG gab der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde statt und behob den Bescheid mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses glaubhaft gemacht hat und die Lösung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt war. Dazu führte das BVwG in seinem Erk aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren insb an394gegeben habe, dass ihm die Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen wegen des erforderlichen schweren Hebens nicht zumutbar gewesen sei. Dem aufgrund dieses Vorbringens und unter gleichzeitiger Zugrundelegung der Tätigkeitsbeschreibung vom AMS eingeholten Gutachten eines Amtsarztes sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Teilamputation der linken Hand zwar Staplerfahren mit leichten Hebetätigkeiten möglich sei; es werde im Gutachten jedoch – unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung – explizit festgehalten, dass im gegenständlichen Fall auch schwere Teile zu heben seien, weshalb aus amtsärztlicher Sicht dem Beschwerdeführer die Tätigkeit nicht zumutbar sei und die Lösung des Dienstverhältnisses gerechtfertigt war.

Dem Umstand, dass es womöglich auch andere Gründe dafür gegeben haben mag, weshalb der Beschwerdeführer nicht mit der zugewiesenen Stelle einverstanden war, vermag nichts an dieser Feststellung zu ändern. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen, im Ergebnis fünf Tage lang erledigte, könne nicht automatisch gefolgert werden, dass die Tätigkeit zumutbar gewesen wäre. Das amtsärztliche Gutachten richte sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei und erkennbar nach dem im Antrag auf ärztliche Untersuchung geschilderten Tätigkeitsprofil, basierend darauf sei zweifelsohne die Unzumutbarkeit durch einen Sachverständigen festgestellt worden. Selbst unter der Annahme, dass der Amtsarzt in einem Telefonat mit dem AMS (nach Erstellung des Gutachtens) – wie vom AMS angegeben – mitgeteilt hätte, dass es für den Beschwerdeführer sicher ab und zu möglich gewesen wäre, 10 – 20 kg zu heben, würde sich nichts an der vorliegenden Einschätzung ändern, zumal das ausgewiesene Tätigkeitsprofil vom „Kommissionieren von Blechteilen (10 bis max. 20 kg) und „die Blechteile auf Paletten legen“ spricht, sich diesem Profil jedoch keineswegs entnehmen lässt, dass dies nur fallweise vorkommen würde. Es liegt laut BVwG daher ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses gem § 11 Abs 2 AlVG vor, daher war der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der AlV nachzusehen.