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Sperrfrist nach § 362 ASVG auch bei gewährter beruflicher Rehabilitation

FabianGamper

Dem Kl wurde erstmals mit Bescheid vom 18.1.2018 die Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt. Das Erstgericht stellte im Vorverfahren fest, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar seien. Diese Entscheidung wurde durch das Berufungsgericht mit rechtskräftigem Urteil bestätigt. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 19.6.2019.

Am 25.8.2020 beantragt der Kl neuerlich die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Der Antrag wurde von der Bekl zurückgewiesen, weil dieser innerhalb der Sperrfrist nach § 362 Abs 2 ASVG gestellt worden und eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Zustands nicht glaubhaft bescheinigt worden sei. Das Erstgericht wies die Klage gegen diesen Bescheid zurück und das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Der OGH wies den außerordentlich Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Dazu stellt der OGH Folgendes klar: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH liegt im gegenständlichen Fall keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft. Die Arbeitsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft iSd § 254 ASVG vor, wenn eine Besserung des kalkülsrelevanten Gesundheitszustands mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit iSd § 255b ASVG besteht, wenn zwar Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, der kalkülsrelevante Zustand jedoch voraussichtlich behebbar ist. Der Zweck der Sperrfrist nach § 362 ASVG liegt darin, den Versicherungsträger von Neuanträgen, ohne geänderter Sachverhaltsgrundlage, zu entlasten. Voraussetzung der Anwendbarkeit der Sperrfrist ist damit, dass der neuerliche Antrag auf dieselbe Leistung erfolgt ist und daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Leistungsanspruch bereits vorgenommen wurde. Im gegenständlichen Fall lag beim Kl (lediglich) vorübergehende, besserbare Invalidität vor. Ein Anspruch auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde bereits wegen Fehlens von dauerhafter Invalidität und daher „mangels einer entsprechenden Einbuße der Erwerbsfähigkeit“ iSd § 362 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG abgewiesen. Der Umstand, dass beim Kl ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation vorliegt, ändert an der rechtlichen Beurteilung der Sperrfrist nichts, da dies nicht unter einem der Ausnahmetatbestände des § 362 Abs 4 ASVG fällt. Ein neuerlicher Antrag auf Invaliditätspension, ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, kann daher erst wirksam nach 18 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der vorhergegangenen Entscheidung gestellt werden.