194Kein „Splitting“ der Versicherungszeiten bei der Berechnung der Vergleichspension
Kein „Splitting“ der Versicherungszeiten bei der Berechnung der Vergleichspension
Der 1954 geborene Kl hat insgesamt 574 Versicherungsmonate erworben und erfüllte zum Stichtag 1.4.2016 die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Strittig war im gegenständlichen Verfahren die Berechnung der gem § 607 Abs 23 ASVG zum Stichtag nach der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage zu ermittelnden Pension (sogenannte „Vergleichspension“) und – daraus resultierend – der vom Kl behauptete höhere Pensionsanspruch.
Die Bekl hatte gem § 261 Abs 6 ASVG idF zum 31.12.2003 die Höhe der Vergleichspension mit 80 % der unstrittigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 4.782,49 begrenzt und als Vergleichspension den Betrag von € 3.713,89 (= 80 % von € 4.782,49) errechnet. Dieser Betrag wurde dem Kl per Bescheid als monatliche Alterspension zugesprochen.
Der Kl vertrat hingegen die Auffassung, dass für die ersten 540 Versicherungsmonate bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 261 Abs 2 iVm § 261 Abs 6 ASVG idF 31.12.2003 ein Steigerungsbetrag von 80 % der Bemessungsgrundlage und für die weiteren drei Versicherungsjahre jeweils zusätzlich 1,78 % (gesamt 5,34 %) gebühre und somit das Ausmaß der Vergleichspension € 4.081,37 (= 85,34 % von € 4.782,49) beträgt.
Mit seiner Klage begehrte der Kl die Zuerkennung einer Alterspension in Höhe von zumindest monatlich € 4.081,37 (brutto).
Das Erstgericht wiederholte den angefochtenen Bescheid und wies das auf Gewährung einer höheren Alterspension gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl ebenfalls keine Folge. Auch die außerordent402liche Revision wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Der OGH berief sich dabei auf § 261 Abs 6 ASVG in der hier anzuwendenden am 31.12.2003 geltenden Fassung BGBl I 2001/33:
„(6) Der Steigerungsbetrag darf 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241) nicht übersteigen.“
Auf Grund des klaren Wortlauts sah der OGH für das vom Revisionswerber gewünschte „Splitting“ von Zeiten bei der Berechnung der Vergleichspension nach der Rechtslage 2003 keine Grundlage.