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Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung – Berufsschutz als Angestellte?

ALEXANDERPASZ

Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die Kl, die eine Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung ausübte, Berufsschutz als Angestellte nach § 273 Abs 1 ASVG genießt. Die Tätigkeit der Kl umfasste die Überwachung der Kurzparkzonen. Für die Ahndung von Verstößen der Verkehrsteilnehmer hatte die Kl den Deliktscode in den mitgeführten Personal Digital Assistent (PDA) einzugeben. Die Einschulung dafür dauerte etwa einen halben Tag. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war keine besonders lern- oder zeitintensive Ausbildung für die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung notwendig. Es fanden sich keine Hinweise auf eine Kontroll- oder Aufsichtsfunktion der Kl.

Die Vorinstanzen prüften für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension eine Verweisung der Kl – die formal als Angestellte versichert war – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt iSd § 255 Abs 3 ASVG und stuften somit die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung als (ungelernte) ArbeiterInnentätigkeit ein. Die Kl sah ihre Tätigkeit jedoch als höheren nichtkaufmännischen Dienst an.

Der OGH urteilte mit dem Verweis auf seine stRsp, dass für die Beurteilung des Berufsschutzes die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ausschlaggebend ist. Die Tätigkeit als höherer nichtkaufmännischer Dienst verlangt ua die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeit anderer sowie eine Aufsichtsbefugnis. Bei Berufstätigkeiten, die höhere nichtkaufmännische Tätigkeiten und unqualifizierte Arbeiten umfassen (Mischtätigkeiten), entscheidet das zeitliche Überweisen, es sie denn, die höhere qualifizierte Tätigkeit ist für den AG von ausschlaggebender Bedeutung. Ob eine Angestelltentätigkeit vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Nicht als Angestellte eingestuft wurden beispielsweise Vorarbeiter im Bereich einer technischen Kontrolle/Visitierung, Werkstättenleiter, ein Kfz-Mechanikermeister, der gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer und Ausbildner, aber nur untergeordnet an der Führung des Betriebs beteiligt war.

Die Beurteilung der Vorinstanzen, welche in der Tätigkeit der Kl daher keinen höheren nichtkaufmännischen Dienst sahen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp. Der OGH wies somit die außerordentliche Revision gem § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.