197Deutsche Pflegezulage aus einer freiwillig fortgesetzten Pflegeversicherung ist auf das österreichische Pflegegeld anzurechnen
Deutsche Pflegezulage aus einer freiwillig fortgesetzten Pflegeversicherung ist auf das österreichische Pflegegeld anzurechnen
Der Kl wurde mit Bescheid vom 26.4.2019 Pflegegeld der Stufe 7 zuerkannt. Bis 2006 lebte die Kl in Deutschland und war in der gesetzlichen KV und auch Pflegeversicherung versichert. Seit 2006 lebt sie dauerhaft in Österreich und ist in Österreich krankenversichert. Die Kl hatte die Möglichkeit, die gesetzliche KV in Deutschland zu kündigen, entschied sich aber für eine Weiterführung der Versicherung.
Jedenfalls seit 1.5.2019 bezieht die Kl eine Pflegezulage aus der deutschen Versicherung iHv monatlich € 901,-. Die Bekl erfuhr von dieser Leistung erstmals im Oktober 2019. Mit Bescheid vom 15.11.2019 entschied die Bekl, dass das zuerkannte Pflegegeld neu zu bemessen und die deutsche Pflegezulage iHv monatlich € 901,- anzurechnen sei. Auch der im Zeitraum von 1.5. bis 31.10.2019 entstandene Überbezug iHv € 5.406,- sei in Raten von € 393,30 von der monatlichen Leistung abzuziehen.
Die Kl begehrte mit ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage die Weitergewährung des Pflegegeldes der Stufe 7 in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung der deutschen Pflegezulage und die Feststellung, dass der Rückersatzanspruch nicht zu Recht bestehe. Jedenfalls seien die von der Kl gezahlten monatlichen Beiträge bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 7 BPGG sei weit zu verstehen. Durch die Weiterführung der deutschen Versicherung sei diese noch nicht zu einer freiwilligen Versicherung geworden. Da die Kl den Bezug bei ihrem Pflegegeldantrag nicht angegeben habe, sei die Bekl berechtigt, den Überbezug zurückzufordern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl nicht Folge und schloss sich dem Erstgericht an. Zwar sei die Weiterführung der deutschen Versicherung durch Entschluss der Berechtigten zustande gekommen. Anders als bei einer privaten Versicherung habe die Versicherte aber keine Möglichkeit, den Inhalt des Versicherungsverhältnisses nach eigenem Belieben zu gestalten, auch können, anders als private Versicherungsanbieter, gesetzliche Versicherungsträger Versicherungsberechtigte nicht zurückweisen, sofern sie die Voraussetzungen für einen freiwilligen Beitritt oder einer freiwilligen 405Weiterversicherung erfüllen. Auch in der Beitragsbemessung ergeben sich wesentliche Unterschiede, da die gesetzliche KV dem Solidaritätsprinzip folgt und daher nicht das zu versichernde Risiko, sondern das Einkommen als Bemessungsbasis dient. Die deutsche Pflegezulage sei daher funktionsgleich zum österreichischen Pflegegeld und daher gem § 7 BPGG anzurechnen. Dies stehe auch mit Art 10 VO (EG) 883/2004 in Einklang. Beitragszahlungen seien sowohl der deutschen Pflegeversicherung als auch deren Weiterversicherung immanent und daher bei der Anrechnung auf das Pflegegeld nicht zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision an den OGH zu.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wies der OGH die Revision allerdings zurück.
Der Revisionswerber muss für die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes nach § 503 Z 4 ZPO konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt hat. Das bloße Aufstellen der Behauptung der Unrichtigkeit reicht nicht aus. Die Revisionswerberin führte in ihrer Revision lediglich aus, dass es nach ihrer Übersiedelung nach Österreich keine Verpflichtung mehr gegeben habe, die Pflichtversicherung in Deutschland aufrecht zu erhalten. Das Kriterium der „Freiwilligkeit“ von Beitragszahlungen prävaliere gegenüber dem Kriterium ihrer „Gesetzlichkeit“. Damit stellt die Revisionswerberin allerdings nur eine nicht näher begründete Behauptung des Gegenteils der Begründung des Berufungsgerichts dar, sodass die Revision in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt wird. Auch in den weiteren Revisionsausführungen, mit denen neuerlich behauptet wird, dass die von der Kl für die Pflegeversicherung in Deutschland geleisteten Beiträge „wertmindernd in Abzug zu bringen“ seien, wodurch sich eine Minderung des Rückerstattungsbetrages ergebe, zeigt die Revisionswerberin nicht auf, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unrichtig sei. Sie legt insb nicht dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die von ihr begehrte „vermindernde“ Anrechnung erfolgen sollte.