198Einmaliges Änderungsrecht auch bei Unwirksamkeit des Änderungsantrages verwirkt
Einmaliges Änderungsrecht auch bei Unwirksamkeit des Änderungsantrages verwirkt
Die Kl bezog für ihre am 22.3.2019 geborene Tochter das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto in der von ihr beantragten Variante (851 Tage ab der Geburt). Ihr (erster) Änderungsantrag vom 10.4.2020 auf eine Bezugsdauer von 365 Tagen konnte keine Änderung der Anspruchsdauer bewirken, weil die neu gewählte Variante ausschließlich zu einer nachträglichen Änderung vergangener Bezugszeiträume geführt hätte (§ 5a Abs 2 KBGG). Am 17.4.2020 stellte die Kl einen neuerlichen (zweiten) Änderungsantrag auf eine Bezugsdauer von 400 Tagen.
Das Erstgericht gab der Klage auf Änderung der Bezugsdauer iSd Änderungsantrags vom 17.4.2020 auf eine Bezugsdauer von 400 Tagen statt und verpflichtete die Bekl zur Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies das auf Änderung der Kinderbetreuungspauschalvariante auf 400 Tage gerichtete Begehren ab.
In ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führte die Kl aus, da im letzten Satz des § 5a KBGG nicht auf einen unwirksamen Antrag, sondern auf eine unwirksame „Änderung“ abgestellt werde und sich ihrer Ansicht nach dieser letzte Satz ausschließlich auf das Nichteinhalten der Rückzahlungsverpflichtung beziehe, stehe die (auch mehrfache) Erhebung von Änderungsanträgen grundsätzlich so lange offen, bis sich einer davon als erfolgreich erwiesen habe.
Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurück, da die Rechtsansicht des Berufungsgerichts dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien entspricht. Er verwies auf die Gesetzesmaterialien, wonach der letzte Satz des § 5a Abs 2 KBGG so zu verstehen sei, dass auch dann, wenn der Änderungsantrag letztlich zu keiner wirksamen Änderung geführt hat, dieser eine weitere Änderung jedenfalls ausschließt (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 8; Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG [2017] 78, 80).
Er führte weiters aus, gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht der Kl hinsichtlich der Auslegung des letzten Satzes des § 5a Abs 2 KBGG spreche als erstes, dass sie den Anwendungsbereich des letzten Satzes in massiver Weise beschränken würde, nämlich auf die Fälle, in denen Eltern nicht die gesamten Rückzahlungsbeträge rechtzeitig an den Krankenversicherungsträger zurückzahlen können. Allein diese Eltern würden im Hinblick auf weitere Änderungsmöglichkeiten schlechter gestellt, als andere Eltern. Zutreffend sei das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass § 5a Abs 2 KBGG nicht danach unterscheide, aus welchem Grund der (erste) Änderungsantrag unwirksam geblieben ist. Weiters erläuterte der OGH, der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des § 5a Abs 2 KBGG gehe dahin, den Eltern mehr Flexibilität durch die Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung auf Änderung des Be406zugszeitraums zu gewähren. Gleichzeitig sollte aber im Hinblick auf die durch die Änderung implizierte Neuberechnung des Tagesbetrags der Verwaltungsökonomie Rechnung getragen werden, indem eine nur einmalige Änderungsmöglichkeit geschaffen wurde, ohne nach bestimmten Änderungsgründen und deren Wirksamkeit zu differenzieren.
Auch den Bedenken der Revisionswerberin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5a Abs 2 KBGG folgte der OGH nicht. Da er die Bedenken der Revisionswerberin, der Gesetzgeber habe mit der in § 5a Abs 2 KBGG festgelegten einmaligen Änderungsmöglichkeit pro Kind den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten, nicht teilt, besteht für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH (Art 89 Abs 2 B-VG) kein Anlass.