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Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats setzt mindestens 15 Schwerarbeitstage voraus

ALEXANDERDE BRITO
§ 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeits VO

Der Kl war als Gipsassistent auf der Unfallambulanz eines Krankenhauses tätig. Er hatte drei verschiedene Dienstarten (den Tagdienst, den Spätdienst und den Nachtdienst) zu verrichten. Als Gipsassistent legt der Kl ruhigstellende und sterile Wundverbände an, insb Gips, Kunstharz und thermoplastische Verbände. Nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht wendet er einfache Gipstechniken aus therapeutischen Gründen an. Die Gipsassistenz ist dem Pflegebereich des Krankenhauses zugeordnet. Im Tagdienst legt der Kl Gipse, Verbände und Orthesen an oder wechselt diese. Er bringt dem Arzt die benötigten Instrumente. Er lagert Patienten und Verletzte um und betreut sie. Der Kl arbeitet nur während der Spät- und Nachtdienste auch im Schockraum. Wird der Kl in den Schockraum gerufen, so ist er dort mit den soeben eingelieferten, frisch verletzten Patienten konfrontiert. Dabei bekommt der Kl 412auch schwerste, den Menschen entstellende Verletzungen zu Gesicht. Im Durchschnitt verbringt der Kl – wenn er Nacht- oder Spätdienst hat – jeweils eine halbe bis zwei Stunden im Schockraum.

Der Kl begehrte die Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV (berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf). Mit Bescheid lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Kl auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten ab. Das Erstgericht wies die dagegen eingebrachte Klage ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. In seiner außerordentlichen Revision zeigte der Kl keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Im zu beurteilenden Zeitraum hat der Kl in keinem einzigen Monat an zumindest 15 Arbeitstagen Spät- und/oder Nachtdienste verrichtet. Bereits das Berufungsgericht hatte zutreffend darauf hingewiesen, dass auch für die Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV notwendig ist, dass die Schwerarbeit im Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde. Selbst wenn man daher unterstellte, dass die Tätigkeit im Schockraum Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV wäre, sodass der Kl an einzelnen Tagen Schwerarbeit iS dieser Bestimmung verrichtet hätte, hätte er keine Schwerarbeitsmonate erworben. Wenn § 4 SchwerarbeitsV eine für alle Formen der Schwerarbeit einheitliche Regelung für den Erwerb von Schwerarbeitsmonaten vorsieht, kann darin keine Unsachlichkeit erkannt werden.