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Wartezeit für Alterspension: Keine Anrechnung von Schweizer Versicherungszeiten für kosovarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz

SOPHIAMARCIAN
VO (EG) 883/2004; VO (EU) 1231/2010; Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz

Der Kl, geboren 1952, ist kosovarischer Staatsbürger und war in den Jahren 1971 bis 1978 in Österreich beschäftigt. Er erwarb 82 Versicherungsmonate in Österreich, wovon 79 Beitragsmonate und drei Monate einer Ersatzzeit waren. Ab 1980 bis zum Erreichen des Pensionsantrittes war der Kl nur mehr in der Schweiz erwerbstätig und hatte auch dort seinen Wohnsitz. Er bezieht daher aus der Schweiz eine monatliche Altersrente (aus der ersten sowie der zweiten Säule). Die 82 Versicherungsmonate in Österreich reichten für die Erfüllung der Wartezeit nicht, weshalb er die Anrechnung der Schweizer Versicherungszeiten in Österreich begehrte. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte die Anerkennung der Schweizer Versicherungszeiten jedoch ab.

Dagegen richtete sich die Klage des Versicherten, mit welcher er die Anerkennung der Versicherungszeiten unter Anwendung der VO (EG) 883/2004, der VO (EU) 1231/210 sowie dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz begehrte. Die erste und zweite Instanz verneinten die Anwendbarkeit der genannten Verordnungen und wiesen das Klagebegehren ab.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der kl Partei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

In seinem Beschluss führte der OGH aus, dass der persönliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 gem Art 2 Abs 1, welcher Staatsangehörige von Mitgliedstaaten sowie Staatenlose mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene umfasst, im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist und bestätigte damit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts. Die VO (EU) 1231/201, welche den Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 auch auf Drittstaatsangehörige ausdehnt, erfordert, dass Drittstaatsangehörige einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Allerdings, so der OGH, ist die VO (EU) 1231/201 – anders als die VO (EG) 883/2004 – nicht Teil des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, weshalb Drittstaatsangehörige in der Beziehung Europäische Union und Schweiz nur abgeleitete Rechte als Familienangehörige haben können.

Im Ergebnis ist daher bei einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz eine Anrechnung der Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht möglich.

Der OGH sah auch, so wie bereits in 10 ObS 159/12yvom 29.1.2013 zu einem vergleichbaren Fall, keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. 413