Digitalisierung und Betriebsverfassung

SUSANNEAUER-MAYER (WIEN)
Das ArbVG kennt den Begriff der „Digitalisierung“ nicht. Umso spannender ist die Frage deren Auswirkungen auf das Betriebsverfassungsrecht und möglicher Anpassungserfordernisse de lege ferenda. Diese betreffen neben der Geltung der Betriebsverfassung per se sowohl die Organisation der Belegschaftsvertretung als auch deren Mitwirkungsrechte.
  1. Geltung der Betriebsverfassung

  2. Organisation der betrieblichen Interessenvertretung

    1. Virtuelle Betriebsversammlung?

    2. Digitale Betriebsratswahl?

    3. Virtuelle Betriebsratssitzung?

    4. Mittelbarer „Zwang“ zu virtueller Tätigkeit?

  3. Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates

    1. Abschluss von Betriebsvereinbarungen

    2. Weitere Befugnisse

  4. Perspektiven

1.
Geltung der Betriebsverfassung

Die Geltung der Betriebsverfassung setzt nach § 33 iVm § 40 ArbVG das Vorliegen eines betriebsratspflichtigen, folglich eines mindestens fünf AN umfassenden Betriebs voraus. Als Betrieb gilt gem § 34 ArbVG jede „Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht“. Die Betriebsverfassung gilt damit grundsätzlich von vornherein nur, wenn AN* für eine in Österreich gelegene „organisatorische Einheit“ im genannten Sinn tätig werden.* Nun erleichtert die Digitalisierung bekanntlich örtlich ungebundenes Arbeiten. Auch die betriebliche Organisation so mancher Tätigkeit von Seiten der Betriebsinhaber*innen (BI) kann selbst vom Ausland aus telefonisch oder per Internet über Smartphone oder Laptop erfolgen. Damit stellt sich die Frage, ob die betroffenen AN dennoch in einen „Betrieb“ iSd ArbVG eingegliedert sind.

Der OGH hat in Bezug auf Vertreter*innen, die ihre Tätigkeit überwiegend ausgehend von ihrer Wohnung im Ausland ausübten, bereits in den 1990er-Jahren zutreffend ausgesprochen, dass disloziertes 139 Arbeiten allein die Eingliederung in einen Betrieb nicht ausschließt. Dabei hat er die modernen Kommunikationsmöglichkeiten hervorgehoben.* Dies ändert freilich zum einen nichts daran, dass die Eingliederung konkreter AN stets im Einzelfall zu prüfen ist.* Schwierigkeiten bereitet dies insb dann, wenn – was gerade bei Arbeiten im „virtuellen Raum“ häufig der Fall sein kann – eine Zuordnung zu Betrieben in mehreren Staaten in Betracht kommt.* Zum anderen ist für die Geltung der österreichischen Betriebsverfassung dem Grunde nach eine organisatorische Einheit iSd § 34 erforderlich. Dies setzt nach stRsp einen bestimmten Organisationsgrad voraus, der insb in der Einheit des/der BI, des Betriebszwecks und der Organisation zum Ausdruck kommt.* Dabei spielen auch der Betriebsstandort, die Beschäftigten, die Betriebsmittel und der Dauercharakter eine Rolle. Um von einem Betrieb sprechen zu können, muss der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insb in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und das Ergebnis ihres Arbeitsvorgangs eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit aufweisen.*

Bezüglich der Personalleiterin eines im Vereinigten Königreich ansässigen Softwareunternehmens, die ihre Arbeit ausschließlich in ihrer Privatwohnung in Wien verrichtete, hat der OGH* die Tätigkeit für einen österreichischen Betrieb verneint.9) Dabei umfasste das von der Kl geleitete Human Resources- Team über 60 Personen, wobei aber keiner der ihr unmittelbar zugeordneten AN in Österreich arbeitete. Die Kommunikation erfolgte via Skype und sonstiger elektronischer Medien. Weiterhin offen ist damit, wie Konstellationen zu beurteilen sind, in denen mehrere AN in Österreich zwar ohne „greifbare“ betriebliche Organisation, aber doch in organisierter Weise, nämlich durch eine einheitliche regionale – zumindest den inländischen Arbeitsvorgang betreffende – Leitung, organisiert über digitale Kanäle, eine gemeinsame Dienstleis tung erbringen. MaW: Kann auch eine „virtuelle“, auf das Inland bezogene betriebliche Organisation ausreichen? Mosler* und Gruber-Risak* folgend, spricht vor allem mit Blick auf den Zweck der Betriebsverfassung vieles dafür, nicht zwingend physische Betriebsgebäude etc zu verlangen. Folgt man dem, so spielt es auch nicht zwingend eine Rolle, ob der/die BI in Österreich anwesend ist. Ebenso können einzelne AN ihre Tätigkeit für den österreichischen Betrieb vom Ausland aus erbringen.* Eindeutig ist dieses Ergebnis freilich de lege lata keineswegs. Umso offener ist, an welchen konkreten Kriterien die Gerichte eine virtuelle Betriebsorganisation festmachen würden. Bereits der geltende Betriebsbegriff als „Eintrittskarte“ zur Betriebsverfassung bereitet daher im Lichte der Digitalisierung durchaus Probleme.

2.
Organisation der betrieblichen Interessenvertretung
2.1.
Virtuelle Betriebsversammlung?

Mit Beginn der Covid-19-Krise wurde ua die Frage virulent, ob Betriebsversammlungen, die letztlich Grundvoraussetzung für jede weitere betriebliche Interessenvertretung sind (vgl §§ 41, 42 ArbVG), auch virtuell – insb per Videokonferenz – abgehalten werden können.

Sieht man sich die Bestimmungen zum Zeitpunkt und Ort der Versammlungen an, so ergibt sich aus § 47, dass die Betriebsversammlung grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden kann, soweit dies dem/der BI zumutbar ist. Sie kann hierbei im Betrieb oder auch außerhalb desselben abgehalten werden, wobei der/die BI nach Tunlichkeit die erforderlichen Räume dafür zur Verfügung zu stellen hat. Das zeigt, dass das ArbVG vom Grundmodell der physischen Versammlung ausgeht. Bedeutet dies aber, dass eine virtuelle Versammlung de lege lata ausgeschlossen ist?

Teleologische Argumente deuten eher in die Gegenrichtung.* Denn die Regelungen zur Belegschaftsvertretung sollen wohl unbestritten eine wirksame betriebliche Interessenvertretung sicherstellen.* Unter bestimmten Voraussetzungen können dies aber gerade auch virtuelle Versammlungen erleichtern oder sogar erst ermöglichen. Nun würde dies nichts an der Unzulässigkeit ändern, sofern das ArbVG virtuelle Versammlungen schlicht nicht zuließe. Eben dies ist mE jedoch nicht der Fall. Denn versteht man unter einer Versammlung eine Zusammenkunft bzw ein „Beisammensein mehrerer, meist einer größeren Anzahl von Personen zu einem bestimmten Zweck“,* so steht der Wortlaut einer Interpretation nicht entgegen, wonach die Zusammenkunft eben nicht physisch, sondern virtuell stattfindet.

Freilich ergeben sich einige Folgeprobleme: Denn mangels Sonderregelungen für „virtuelle Versammlungen“ wird man jedenfalls verlangen müssen, dass diese mit Präsenzversammlungen gleichwertig sind. Das bedeutet zunächst, dass die AN grundsätzlich die technischen Möglichkeiten haben müssen, um 140 daran teilzunehmen.* Dies jedenfalls dann, wenn es nicht auch eine alternative (Teil-)Versammlung in Präsenz gibt. Problematisch ist es daher, wenn Teile der Belegschaft nicht nur ausnahmsweise (etwa wegen punktuellen Internetausfalls),* sondern generell nicht die technischen Möglichkeiten haben, an der Versammlung teilzunehmen. Ob hier der/die BI zur Bereitstellung entsprechender Infrastruktur verpflichtet ist, scheint jedoch fraglich. Denn § 47 ArbVG spricht ausdrücklich nur von (typischerweise im Betrieb vorhandenen) „Räumen“. Das wird schon mangels Vergleichbarkeit auch nicht analog auf die Beschaffung von IT-Infrastruktur zur Nutzung „virtueller Räume“ durch die AN übertragbar sein.

Die Betriebsversammlung ist nach § 48 ArbVG zudem nicht öffentlich. Eine virtuelle Versammlung setzt daher ebenfalls voraus, dass eine Zugangs- bzw Identitätsüberprüfung möglich ist. Dem Grunde nach bieten gängige Tools hier (etwa durch Passwortschutz) durchaus Möglichkeiten. Zudem kann die Identität bei kleineren Versammlungen auch unmittelbar zB schlicht durch „optischen Eindruck“ überprüft werden.* In Deutschland wird freilich aus dem, auch nach dem BetrVG* bedeutsamen Kriterium der Nichtöffentlichkeit dennoch vielfach geschlossen, dass virtuelle Betriebsversammlungen (bzw Betriebsratssitzungen; dazu unten 3.3.) unzulässig seien. Hingewiesen wird dazu vor allem darauf, dass nicht sichergestellt werden könne, dass keine unbefugten Personen im Raum seien.* ME rechtfertigt dieses Argument allein allerdings die Unzulässigkeit virtueller Versammlungen nicht.* Denn auch bei Präsenzversammlungen kann etwa jemand lauschen, sich „hineinschmuggeln“ oder unbefugterweise eine Aufnahme per Handy vornehmen.* Es mag sein, dass derartiger Missbrauch bei virtuellen Versammlungen leichter möglich ist. Ein entscheidendes Gegenargument stellt die Gefahr eines rechtswidrigen Verhaltens einzelner Personen dennoch nicht dar. Gleichwohl ist in organisatorischer Hinsicht für die Nichtöffentlichkeit Sorge zu tragen. Dies umfasst neben Identitätskontrolle und Information über die Geschlossenheit des teilnahmeberechtigten Personenkreises auch entsprechende Sorgfalt bei der Wahl des verwendeten Videokonferenz-Tools.

Nicht zuletzt setzt eine mit einer Präsenzsitzung gleichwertige virtuelle Versammlung mE die gegenseitige Sicht- und Hörbarkeit der Teilnehmer*innen voraus. In der Literatur ist in diesem Kontext auch von einer „qualifizierten Videokonferenz“ die Rede, die sowohl Gegenseitigkeit als auch Authentizität sicherstellt.23)* Dafür sprechen neben dem Begriff der „Versammlung“ vor allem die Regelungen zur Beschlussfassung. Denn § 49 ArbVG normiert spezifische Präsenz- und Konsensquoren. Nun ist die Beschlussfassung als solche im Rahmen einer Videokonferenz kein allzu großes Problem. Offene Beschlüsse können durch virtuelles oder tatsächliches Handheben getroffen werden. Auch geheime Abstimmungen* sind sicherstellbar, mag dafür auch ein größerer Vorbereitungsaufwand vonnöten sein. Ein wirksamer Beschluss erfordert aber auch die Erfüllung des Präsenzquorums. Eine Regelung zu Umlaufbeschlüssen der Betriebsversammlung ist nicht zu finden. Dass diese daher unzulässig sind, legt insb ein Umkehrschluss zu § 68 Abs 4 ArbVG nahe, der eine solche Möglichkeit (nur) für Betriebsratssitzungen ausdrücklich schafft (vgl näher unten 3.3.). Von einer, der „klassischen“ Präsenz gleichwertigen, virtuellen Präsenz kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die gegenseitigen Sicht- und Hör- sowie Kommunikationsmöglichkeiten weitgehend jenen bei Präsenzversammlungen entsprechen.* Dies kann,* muss aber bei virtuellen Versammlungen nicht der Fall sein. So würde eine Telefonkonferenz diesen Kriterien jedenfalls nicht genügen. Probleme bereitet aber etwa auch der Umgang mit bei Videokonferenzen auftretenden Internetproblemen.* Dass bei größeren Versammlungen schon aufgrund der Bildschirmgröße nicht alle Personen 141 und deren Mimik und Gestik gleichzeitig sichtbar sind, scheint dagegen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht von vornherein problematisch. Auch bei größeren Präsenzversammlungen wird ja etwa die Mimik und Gestik von Personen, die weiter entfernt sitzen, nicht durchgängig erkennbar sein.* Freilich muss wohl – vergleichbar einem Positionswechsel – die Möglichkeit bestehen, zwischen verschiedenen Ansichten der Teilnehmenden zu wechseln.*

Nicht zuletzt bedarf es in allen Fällen einer Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und einer Beachtung des Persönlichkeitsschutzes der AN.*

Insgesamt sprechen damit zwar mE bereits derzeit gute Gründe für die Zulässigkeit virtueller Betriebsversammlungen, es lässt sich aber auch das Gegenteil vertreten.* Es verbleibt diesbezüglich damit jedenfalls erhebliche Rechtsunsicherheit.

2.2.
Digitale Betriebsratswahl?

Schwierigkeiten bereitet auch die Nutzung digitaler Infrastruktur im Zuge der Wahl des BR. Während bezüglich der notwendigen Vorbereitungsarbeiten (vgl §§ 54 f ArbVG) durchaus „digitale“ Möglichkeiten (etwa in Gestalt der Wahlausschreibung im Intranet) bestehen, scheint ein E-Voting des BR derzeit ausgeschlossen. Denn die Betriebsratswahl hat nicht nur nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechts, sondern auch durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen (vgl §§ 51, 56 ArbVG). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist gem § 56 Abs 3 alternativ eine Briefwahl im Postweg möglich.* Daraus ist jedenfalls zu schließen, dass auch ein E-Voting in anderen Fällen von vornherein ausscheidet. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen zur Briefwahl auf das E-Voting scheidet aber sowohl mangels planwidriger Lücke als auch wegen der – schon angesichts der notwendigen technischen Ausstattung – fehlenden Vergleichbarkeit aus. E-Voting mag daher zwar im Hinblick auf eine möglichst hohe Wahlbeteiligung in bestimmten Fällen sinnvoll sein, ist aber de lege lata als unzulässig anzusehen.*

2.3.
Virtuelle Betriebsratssitzung?

Ist der BR gültig gewählt, stellt sich wiederum die Frage nach der Zulässigkeit virtueller Sitzungen. Letztere sind gem § 67 ArbVG von dem/ der Betriebsratsvorsitzenden mindestens einmal im Monat einzuberufen und ebenfalls nicht öffentlich.* Was die Zulässigkeit deren Verlagerung in den virtuellen Raum betrifft, gilt im Kern Vergleichbares, wie es bereits zur Betriebsversammlung dargelegt wurde (vgl 3.1.). Auch Betriebsratssitzungen können daher mE bei gegebener Gleichwertigkeit durchaus auch im Rahmen einer Videokonferenz abgehalten werden.*

Freilich ist auf zwei Besonderheiten im Vergleich zur Betriebsversammlung hinzuweisen: Zum einen normiert § 72 ArbVG ausdrücklich die Verpflichtung des/der BI, dem BR die für seine Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in angemessenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse ist hierbei nach überzeugender hA dynamisch zu interpretieren, also dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen.* IdS sind nach zutreffender Rsp etwa auch Computer und Mobiltelefone als Sacherfordernisse iSd § 72 ArbVG zu gewähren, soweit dies unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des BR und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs angemessen ist.* Ebenso kann in diesem Lichte aber Anspruch auf Beistellung der für die Durchführung virtueller Sitzungen nötigen Infrastruktur, wie Internetzugang, Webcam und Videokonferenz-Software, bestehen. Dies umso mehr, wenn diese ohnedies auch für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird und daher bereits vorhanden ist.*

Zum anderen finden sich, wie erwähnt, bezüglich der Tätigkeit des BR spezifische Vorgaben zur Beschlussfassung. Seit BGBl I 2010/101BGBl I 2010/101 sind nach § 68 Abs 4 ArbVG Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe nur – aber eben doch – zulässig, wenn kein Mitglied des BR diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für „fernmündliche oder andere vergleichbare Formen“ der Beschlussfassung. Der/Die Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen. Nun würde der Wortlaut des ersten Satzes eine Interpretation nicht ausschließen, wonach auch die schriftliche Stimmabgabe nur im Rahmen einer Sitzung zulässig ist. Nicht nur die Gleichstellung fernmündlicher und vergleichbarer Beschlüsse im zweiten Satz, sondern auch die Materialien machen jedoch deutlich, dass durch diese Regelungen eine Beschlussfassung im Umlaufweg – und damit eine solche außerhalb von Sitzungen – für zulässig erklärt werden sollte.* Neben einer Abstimmung per Telefon 142 kommt hierbei als „vergleichbare Form“ insb auch eine Abstimmung per E-Mail in Betracht. Auch eine Beschlussfassung mittels SMS, Messenger-Dienst oder elektronischer Abstimmungstools scheint aber angesichts der weiten gesetzlichen Formulierung zulässig. Umso mehr muss eine Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz möglich sein. Vielmehr noch scheint die unmittelbare Abstimmung in einer „qualifizierten Videokonferenz“ selbst bei Widerspruch einzelner Mitglieder nicht unzulässig (dazu näher schon oben 2.1.).* Dennoch ist in einem solchen Fall derzeit schon angesichts des verbleibenden rechtlichen Auslegungsspielraums von einer entsprechenden Beschlussfassung abzuraten.

2.4.
Mittelbarer „Zwang“ zu virtueller Tätigkeit?

Bejaht man die Zulässigkeit virtueller Zusammenkünfte der Belegschaftsorgane, stellt sich in weiterer Folge auch die Frage, ob eine solche virtuelle Tätigkeit uU sogar geboten sein könnte. Aus den Covid-19-Beschränkungen ließ sich dies bisher nicht ableiten. Erinnert sei hier auch an die Möglichkeit von Teilversammlungen. Interessanter ist indes die Frage, ob sich losgelöst von Covid-19 ein mittelbarer „Zwang“ zur virtuellen Tätigkeit ergeben könnte. Sieht man sich nämlich die Bestimmungen zur Betriebsversammlung und zur Tätigkeit des BR näher an, so zeigt sich, dass die diesbezüglichen Verpflichtungen des/der BI jeweils nur unter Vorbehalt bestehen. So kann die Betriebsversammlung nur während der Arbeitszeit stattfinden, soweit dies dem/der BI „zumutbar“ ist (§ 47 Abs 1 ArbVG), Räumlichkeiten sind nach „Tunlichkeit“ bereitzustellen (§ 47 Abs 2). Ebenso ist das Amt des BR grundsätzlich ein Ehrenamt, es besteht aber Anspruch auf die zur Erfüllung der Obliegenheiten „erforderliche Freizeit“ (§ 116).

Sacherfordernisse sind in einem „angemessenem Ausmaß“ (§ 72) bereitzustellen. Nicht zuletzt haben die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit nach der Grundsatzbestimmung des § 39 Abs 3 „tunlichst ohne Störung des Betriebes“ zu vollziehen. Könnten BI vor diesem Hintergrund argumentieren, dass Versammlungen bzw Sitzungen nicht während der Arbeitszeit und/oder nicht in den Betriebsräumlichkeiten stattfinden dürften, weil die Möglichkeit bestehe, etwa um 21:00 Uhr eine Versammlung oder Sitzung per Videokonferenz abzuhalten?

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die „Zumutbarkeit“, „Tunlichkeit“, „Angemessenheit“ und „Erforderlichkeit“ nach hA im Rahmen einer objektiven Abwägung der wechselseitigen Interessen – und damit losgelöst von der subjektiven Einschätzung des/der BI – zu beurteilen ist.* Auch die Zumutbarkeit von Betriebsversammlungen oder Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit ist zunächst von dem/der Einberufenden bzw vom jeweiligen Betriebsratsmitglied zu beurteilen und kann von dem/der BI nur gegebenenfalls gerichtlich bekämpft werden.* Zudem besteht die Problematik, dass außerhalb der Arbeitszeit regelmäßig mit einer deutlich geringeren Teilnahme der AN an Betriebsversammlungen zu rechnen* bzw einzelnen Betriebsratsmitgliedern die Sitzungsteilnahme in der Freizeit schon wegen unterschiedlicher Arbeitsschichten nicht möglich* oder zumutbar ist,* auch bei virtuellen Versammlungen/Sitzungen.

Vor allem aber muss die E über die Art und Weise der Interessenvertretung im Kern der Belegschaft vorbehalten bleiben. Das schließt auch die E zu persönlichen Begegnungen mit ein. Dies umso mehr, solange das ArbVG klar von einer Präsenztätigkeit als (zumindest) Regelfall ausgeht. Das Risiko eines zunehmenden betrieblichen Drucks in Richtung der Nutzung virtueller Kanäle ist indes nicht von der Hand zu weisen.

3.
Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates
3.1.
Abschluss von Betriebsvereinbarungen

Bezüglich der besonders bedeutsamen Mitbestimmung des BR durch Abschlusses einer BV ist mit Blick auf den technologischen Fortschritt zunächst vor allem an die Mitbestimmung in Bezug auf Kontrollmaßnahmen zu denken. Gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der AN zwingend der Zustimmung des BR in Form einer BV, sofern diese Maßnahmen die „Menschenwürde“ berühren. Eine ersatzweise Zustimmung durch die Schlichtungsstelle ist ebenso wenig vorgesehen wie eine solche der einzelnen AN. Abweichendes gilt gem § 10 AVRAG nur dann, wenn im Betrieb kein BR eingerichtet ist.

Eine Kontrollmaßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG liegt nach hA im Falle einer systematischen Überwachung von Eigenschaften, Handlungen oder auch 143 des allgemeinen Verhaltens der AN vor.*Dabei wird für das Vorliegen einer (potentiell zustimmungspflichtigen) Kontrollmaßnahme die objektive Kontrolleignung als ausreichend angesehen. Es kommt also nicht darauf an, dass bestimmte Systeme den (primären) Zweck haben, die AN zu kontrollieren und/oder bereits tatsächlich zur Kontrolle verwendet werden.* Digitale „Tools“ werden damit häufig als Kontrollmaßnahme zu qualifizieren sein. So denke man neben elektronischer Arbeitszeiterfassung etwa nur an Kommunikationssoftware, über deren „Aktivitätsstatus“ erkennbar ist, inwieweit AN aktiv am PC tätig sind oder auch schlicht an das Einloggen im Firmennetzwerk, das diverse Kontrollen des „Nutzungsverhaltens“ der AN ermöglicht.

Weitere Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ist allerdings, dass die Kontrollmaßnahme die „Menschenwürde berührt“. Dies ist nach stRsp anhand einer umfassenden Abwägung der wechselseitigen Interessen zu beurteilen. Es sind also die Interessen der AG an der Kontrolle und jene der betroffenen AN an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen und es ist das schonendste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen. Ein Berühren der Menschenwürde liegt demnach (nur) vor, wenn der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der AN nicht durch überwiegende betriebliche Interessen gerechtfertigt ist.* Wie bereits an anderer Stelle dargelegt,* vermag diese Rsp nicht zu überzeugen. Ohne rechtfertigende betriebliche Interessen werden Kontrollmaßnahmen nämlich regelmäßig auch einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte darstellen bzw datenschutzrechtlich unzulässig sein. Entsprechende Maßnahmen dennoch zulassende Betriebsvereinbarungen sind folglich mit Nichtigkeit behaftet bzw wegen Verstoßes gegen die DSGVO unanwendbar. Gelindere Maßnahmen können mangels „Berührens“ der Menschenwürde ebenfalls nicht wirksam nach § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG geregelt werden. Die geschilderte Auffassung führt damit dazu, dass kaum ein aktiver Anwendungsbereich für eine Zustimmung des BR verbleibt. Richtig sollte daher allein auf die Intensität der Kontrolle abgestellt werden.

Sind die Voraussetzungen des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG nicht erfüllt, folgt daraus freilich noch nicht, dass der BR kein Recht zur Mitbestimmung durch BV hat. Insb sieht § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG auch für Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der AN („Personaldatensysteme“), eine Mitbestimmungspflicht vor. Damit kennt das ArbVG auch einen spezifisch auf Informations- und Kommunikationstechnik bezogenen Tatbestand. Erneut handelt es sich um Fälle zwingender Mitbestimmung, anders als nach § 96 ArbVG kann aber die Zustimmung des BR durch die Schlichtungsstelle ersetzt werden. Darüber hi naus nimmt der Gesetzgeber selbst ausdrückliche Einschränkungen der Mitbestimmungspflicht vor: § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die erhobenen Daten über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Vo raussetzungen hinausgehen.

Zudem ist eine Zustimmung ausdrücklich nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben.

Daneben können auch „allgemeine“ Betriebsvereinbarungstatbestände im Kontext der Digitalisierung nutzbar gemacht werden: So unterliegen gem § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG „qualifizierte“ Personalfragebögen der notwendigen Zustimmung des BR. Ebenso sind Personalbeurteilungssysteme nach § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG zustimmungspflichtig, soweit die erhobenen Daten nicht „durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind“. Nicht zuletzt können etwa die Z 6 (zweckentsprechende Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln), Z 9 (menschengerechte Arbeitsgestaltung), Z 26 (bessere Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf) und Z 27 (Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice) des § 97 ArbVG zum Abschluss erzwingbarer* bzw fakultativer Betriebsvereinbarungen eine Rolle spielen.

3.2.
Weitere Befugnisse

Was die weiteren Befugnisse der Belegschaft betrifft, scheint insb erwähnenswert, dass der Gesetzgeber in § 91 Abs 2 ArbVG bereits mit BGBl 1986/394eine ausdrückliche (unaufgeforderte) Informationspflicht des/der BI dahingehend normiert hat, welche Arten von personenbezogenen Daten der AN er/sie automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er/ sie vorsieht. Dem BR ist auf Verlangen zudem die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.* Er hat somit auf Basis des § 91 Abs 2 ArbVG nach richtiger Ansicht auch das Recht, Informationen über die verwendete Hard- und Software zu erhalten sowie auf Verlangen die technologischen Grundlagen – also die verwendeten Programme inklusive die Programmdokumentation bzw Systembeschreibung – für die Verarbeitung zu überprüfen.*144 Gem § 109 ArbVG hat die Belegschaftsvertretung ferner bei Einführung von neuen Arbeitsmethoden oder Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen spezifische Mitwirkungsrechte, die bis zum Abschluss eines Sozialplans – und damit einer erzwingbaren BV (vgl § 97 Abs 1 Z 4) – gehen können.

Die für die Ausübung der genannten Befugnisse vielfach notwendige Einsicht in diverse Unterlagen kann hierbei wohl unbestritten auf elektronischem Weg gewährt werden. Die E darüber liegt aber im Ermessen des/der BI. Ein Anspruch auf elektronischen Zugriff wird folglich – auch wenn er vielfach sinnvoll wäre – derzeit wohl zu Recht verneint.*

4.
Perspektiven

Die vorstehende Betrachtung hat gezeigt, dass das ArbVG bei richtiger Auslegung gar nicht so „unfit“ für die Digitalisierung ist. Dennoch bestehen de lege lata einige bedeutsame offene Fragen und rechtliche Grauzonen. Dies birgt vor allem für die in die betriebliche Interessenvertretung Involvierten nicht unbeträchtliche rechtliche Risiken. De lege ferenda ist damit doch einiger Anpassungsbedarf auszumachen:

Zunächst sollte angesichts der essenziellen Bedeutung des Betriebsbegriffs für die Mitwirkungsrechte der Belegschaft dringend über dessen Modernisierung nachgedacht werden. So könnte man virtuelle Arbeitsstätten ausdrücklich einbeziehen oder den Fokus generell stärker auf die gemeinsame Arbeitserbringung bzw das organisierte Zusammenwirken unter einheitlicher Leitung legen. IdS hat bereits Firlei vorgeschlagen, die „organisatorische Einheit“ als Gebilde zu definieren, das „auf der Grundlage von Vertragsbeziehungen in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen produktiv zusammenwirkt, soweit sich auf diese Beschäftigten Entscheidungen eines Inhabers von Leistungs- und Organisationsgewalt beziehen.“* Ebenso scheint eine Klarstellung dahingehend sinnvoll, dass das Vorliegen eines Betriebs nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der/die BI die Leitungsfunktion über virtuelle Kanäle – gegebenenfalls vom Ausland aus – ausübt.

Darüber hinaus scheinen ausdrückliche Regelungen zur Zulässigkeit virtueller Versammlungen und Sitzungen der Belegschaftsorgane geboten. Dabei könnte die neue deutsche Regelung des § 30 BetrVG jedenfalls eine Orientierung bieten: Demnach finden die Sitzungen des BR zwar grundsätzlich als Präsenzsitzung statt (Abs 1), kann aber die Teilnahme unter drei kumulativen Voraussetzungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen: 1. die Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme müssen in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sein, 2. es darf nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des BR binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widersprechen und 3. muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist explizit unzulässig.

Die Festlegung der Präsenztätigkeit als Regelfall könnte im ArbVG etwa analog zur Regelung des § 44 zu Teilversammlungen der Betriebsversammlung erfolgen. Wichtiger scheint mE jedoch eine Regelung, die sicherstellt, dass die E über die Art der Abhaltung allein den zuständigen Belegschaftsorganen obliegen. Es sollte also normiert werden, dass die Möglichkeit virtueller Treffen weder etwas an der Zulässigkeit solcher in Präsenz noch an den diesbezüglichen Verpflichtungen des/der BI ändert. Zudem könnte gesetzlich festgelegt werden, dass über das „Ob“ und die Voraussetzungen (künftiger) virtueller Versammlungen – oder auch solcher in hybrider Form – zwingend in einer (Präsenz-) Betriebsversammlung zu beschließen ist. Ebenso könnte die virtuelle Teilnahme an Betriebsratssitzungen an bestimmte Hinderungsgründe und/ oder daran geknüpft werden, dass dem nicht im Einzelfall ein bestimmter Anteil der Betriebsratsmitglieder widerspricht. Darüber hinaus scheinen konkrete Vorgaben zur Zulässigkeit der Nutzung betrieblicher IT-Infrastruktur bzw zu deren Bereitstellung durch den/die BI indiziert. Nicht zuletzt sollte mit Blick auf den wechselseitigen Austausch von einer Gleichstellung von Telefonkonferenzen Abstand genommen und sollten die geschilderten Anforderungen einer „qualifizierten Videokonferenz“ spezifiziert werden. In anderen Fällen bleibt dem BR die Möglichkeit eines Umlaufbeschlusses nach § 68 Abs 4 ArbVG. Allenfalls könnte erwogen werden, für bestimmte Fälle auch Umlaufbeschlüsse der Betriebsversammlung zuzulassen.

Bezüglich der Wahlen zum BR spricht das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung grundsätzlich dafür, auch ein E-Voting – nach entsprechendem Beschluss der zuständigen Belegschaftsorgane – gesetzlich zu ermöglichen. Freilich setzt dies im Lichte der Sicherstellung ordnungsgemäßer Wahlen auch die Konkretisierung der technischen Anforderungen entsprechender Systeme sowie eine Regelung zur Kostentragung voraus.

Was schließlich die konkreten Mitwirkungsrechte betrifft, sollte die digitale Transformation insb zum Anlass für eine Neufassung des Kontrollmaßnahmentatbestands genommen werden. Ein erster Schritt sollte hier jedenfalls die Streichung des Kriteriums der „Menschenwürde“ sein. Nahe liegt a priori, im Gegenzug den Begriff der Kontrollmaßnahme als solchen einzuschränken, also etwa anstelle der bloßen Kontrolleignung (doch) auch die Intention zur Kontrolle zu fordern oder – ähnlich wie das deutsche BetrVG – nur auf technische Maßnahmen abzustellen. Gegen beide Vorschläge sprechen jedoch die damit einhergehenden Schutzlücken und Umgehungsrisiken. Auch ein Anknüpfen daran, dass im Ergebnis eine Kontrolle bewirkt wird, muss ausscheiden, käme dem BR damit doch stets erst ex post ein Mitbestimmungsrecht zu. Zielführender scheint es daher, den wegen Streichung der Menschenwürde erweiterten Mitbestimmungstatbestand 145 von § 96 in § 96a ArbVG zu verschieben und so eine ersatzweise Zustimmung der Schlichtungsstelle zu ermöglichen. Auf diese Weise ließe sich bei Aufrechterhaltung eines starken Mitbestimmungsrechts dem Einwand begegnen, auch betrieblich dringend notwendige Maßnahmen könnten wegen Weigerung des BR nicht gesetzt werden. § 96a Abs 1 Z 2 ArbVG könnte in diesem erweiterten Kontrolltatbestand „aufgehen“.

Nicht zuletzt scheint de lege ferenda die Normierung eines expliziten Mitbestimmungsrechts nach § 96 ArbVG, zumindest aber nach § 96a ArbVG, für die Nutzung von Systemen künstlicher Intelligenz, also insb beim Einsatz „lernender“ Algorithmen Personalmanagement sinnvoll.* Ergänzt werden sollte dies durch konkrete und umfassende Informations- und auch elektronische Einsichtsrechte. Ungeachtet der bereits de lege lata bestehenden Möglichkeit zur Beiziehung der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 39 Abs 4 ArbVG) wäre schließlich in Anlehnung an die Regelung im deutschen BetrVG (vgl dessen § 80 Abs 3) die Statuierung eines ausdrücklichen Rechts auf Beiziehung von Sachverständigen anzudenken.