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Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Arbeitgebers

LYNNROTHFISCHER

Die Kl schloss mit ihren Eltern einen Arbeitsvertrag über die Verwaltung mehrerer Immobilien ab. 2015 wurden die im Eigentum der Eltern stehenden Liegenschaften an ihre drei Kinder, nämlich die Kl und die beiden Bekl, übergeben und den Eltern ein Fruchtgenussrecht an jeder Immobilie eingeräumt. Auch nach diesem Zeitpunkt erbrachte die Kl Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilien. 2018 verstarb zunächst im Februar die Mutter und im November der Vater der Streitteile. 2020 wurde die Verlassenschaft nach dem Vater den Streitteilen zu je einem Drittel eingeantwortet.

Die Kl begehrt von ihren Geschwistern ein Entgelt für die Zeit nach dem Ableben des Vaters. Das Arbeitsverhältnis habe nach dem Ableben der Eltern zunächst mit der Verlassenschaft und danach mit den eingeantworteten Erben weiter bestanden. Die Bekl wendeten ein, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Vaters geendet habe.

Das Erstgericht schloss sich der Rechtsansicht der Bekl an und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Grundsätzlich löse der Tod des AG das Arbeitsverhältnis nicht auf, sondern es werde vorerst der ruhende Nachlass AG. Mit der Einantwortung trete der Erbe im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge als AG in das Arbeitsverhältnis ein.

Ausnahmsweise komme eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod aber dann in Betracht, wenn a) bei einem Arbeitsverhältnis von vornherein vereinbart werde, dass es mit dem Tod enden solle, b) die vereinbarten Dienste ausschließlich und unmittelbar dem AG gegenüber zu erbringen seien, sodass die geschuldete Leistung dem Erben nicht sinnvoll erbracht werden könne, wie etwa eine Tätigkeit als Pfleger, Leibwächter oder Privatsekretär, und schließlich c) bei Arbeitsverhältnissen, bei denen der AG nach dem Arbeitsvertrag persönliche Leistungen zu erbringen habe, die durch den Tod unmöglich würden, wie etwa die Lehrlingsausbildung.

Ob der Tod in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis auflöse, sei eine Frage der Auslegung. Im Anlassfall gäbe es keine ausdrückliche Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Kl und ihren Eltern (zuletzt mit ihrem Vater) mit dem Tod ihrer Eltern ende. Da die Eltern der Kl an sämtlichen Liegenschaften ab 2015 nur noch ein Fruchtgenussrecht gehabt hätten und persönliche Servituten mit dem Tod enden würden, sei auch die Verwaltung der Immobilien jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Eltern persönlich bezogen gewesen. Die mit dem Eigentümerwechsel der Liegenschaften verbundene Umstellung sei auch Vertragsinhalt geworden. Ein Fruchtnießer trage die Lasten, halte instand und habe dafür Anspruch auf die Erträge. Um dies für die Eltern zu erledigen, habe die Kl ua Mietverträge abgeschlossen, Kautionen verwaltet, Mieteinnahmen kontrolliert und Handwerker beauftragt. Nach dem Tod der Eltern habe es kein Fruchtgenussrecht mehr gegeben, das die Kl als AN für ihre(n) ehemaligen AG „ausüben“ (im Sinn von verwalten) hätte können. Da der Entgeltanspruch der Kl nach dem Arbeitsvertragsinhalt für persönlich für die Eltern im Rahmen deren Ausübung des Fruchtgenussrechtes erbrachten Verwaltungstätigkeiten resultiere, seien diese Verwaltungstätigkeiten mit dem Tod der Eltern sinnlos geworden.

Der OGH wies die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück:

Ob der Tod das Arbeitsverhältnis auflöst, ist eine Frage der Auslegung. Die Revision der Kl vermag nicht aufzuzeigen, dass die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls getroffene Entscheidung des Berufungsgerichtes korrekturbedürftig wäre. Soweit die Revision betont, dass auch nach dem Tod des Vaters noch Leistungen im Interesse der Streitteile, aber auch der Eltern, zu erbringen gewesen seien, so verkennt sie, dass sie ihre bis dahin im Rahmen der Fruchtgenussrechte der Eltern erbrachten Dienste nicht mehr ausüben konnte, weil die Fruchtgenussrechte mit dem Tod der Eltern erloschen waren (§ 529 ABGB). Dass eine Verwaltung der Liegenschaften (ohne Fruchtgenussrecht) auch für die Verlassenschaft oder ihre Miterben sinnvoll möglich wäre, und sich die Bekl in diese Materie erst einarbeiten hätten müssen, sah der OGH als nicht entscheidend an. Da sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der – vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten – Grundsätze der Rsp und Lehre zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des AG bewegt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. 210