100Keine unzulässige Motivkündigung, wenn der Arbeitnehmer das Anbot eines anderen Arbeitsplatzes ablehnt
Keine unzulässige Motivkündigung, wenn der Arbeitnehmer das Anbot eines anderen Arbeitsplatzes ablehnt
Nach den Feststellungen konnte die Bekl den Kl aufgrund einer internen Umstrukturierung zumindest ab März 2017 nicht mehr am bisherigen Arbeitsplatz auf Dauer einsetzen, weshalb sie ihn mit Ende März/Anfang April 2017 zunächst vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz versetzte. Die Bekl wollte damit den Kl nicht zur Selbstkündigung bewegen, sondern war der Ansicht, dass die Versetzung durch den Dienstvertrag gedeckt sei und zu keiner Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des Kl führe. Da der Kl dieser Versetzung widersprach, die Bekl aber keine andere Einsatzmöglichkeit für den Kl im Betrieb hatte, sprach sie am 28.9.2017 die nun angefochtene Änderungskündigung aus.
Die Vorinstanzen haben sowohl das Kündigungsanfechtungsbegehren des Kl als auch das Klage- und Eventualbegehren auf Feststellung, dass der Kl nicht verpflichtet (gewesen) sei, Arbeitsleistungen auf seinem neuen Arbeitsplatz (nach Versetzung) zu erbringen, abgewiesen.
In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kl nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb er diese zurückwies.
Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom AG in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den AN erfolgt ist.
Strebt ein AG auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsange226bot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an und stimmt der AN nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden. Die Rsp begründet dies damit, dass das Interesse eines AG an einer notwendigen oder sachgerechten – auch verschlechternden – Änderungsvereinbarung für die Zukunft noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des AN bedeutet, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Insofern kann in der Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch den AN auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom AG in Frage gestellt wurden.
Anders verhält es sich jedoch nach der Rsp, wenn das mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundene Änderungsanbot die Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den AN war und inhaltlich darauf hinauslief, den AN vor die Wahl zu stellen, seine Forderung (im Wesentlichen) aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht des Kl in seiner außerordentlichen Revision hat die Bekl dadurch nicht zu erkennen gegeben, dass sie seinen Anspruch auf Beschäftigung an seinem vorhergehenden Arbeitsplatz in Frage stellt, sondern hat das Berufungsgericht dazu (vertretbar) ausgeführt, dass die Bekl mit der Änderungskündigung die ihr einzig verbliebene Möglichkeit einer Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch nach dem 1.10.2017 – wenn auch unter anderen Bedingungen und auf einem anderen Arbeitsplatz – wahrgenommen hat.
Das Berufungsgericht sah die Versetzung des Kl zwar als verschlechternd an, weshalb der Kl mangels wirksamer Zustimmung des BR ohne die (zulässige) Änderungskündigung nicht verpflichtet gewesen wäre, die neue Tätigkeit auf Dauer auszuüben. Dennoch wies es die Feststellungsbegehren des Kl, mit denen er inhaltlich seine vorübergehende und dauernde Versetzung bekämpft, ab, weil diesen Begehren aufgrund der erfolglos angefochtenen und daher rechtswirksamen Kündigung des Dienstverhältnisses das Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO fehle.