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Keine Entlohnung von Duschzeiten

MANFREDTINHOF

Die Kl arbeitete als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenanstalten des Bekl. Sie musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Nach ihrem Dienst duschte sie sich für gewöhnlich, wie auch einige, aber nicht alle Kollegen in der Krankenanstalt, bevor sie die Privatkleidung anlegte und den Arbeitsort verließ. Dieses Duschen war weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich. Es erfolgte allein aufgrund des persönlichen Hygienestandards der Kl. Sie benötigte für das Duschen jeweils rund 15 Minuten. Die Klage der AN war auf die Entlohnung dieser Duschzeiten als Arbeitszeit ausgerichtet.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der OGH wies die außerordentliche Revision der Kl zurück.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, der Kl seien die Umkleidezeiten samt Wegezeiten, nicht aber diese Duschzeiten abzugelten, halten sich – wie bereits im Berufungsurteil unter Hinweis auf die Entscheidungen des OGH zu9 ObA 29/18g (vgl DRdA-infas 2018, 298) und 9 ObA 13/20g (vgl DRdA-infas 2020, 331) und des EuGH vom 10.9.2015 in der Rs C-266/14, Tyco, eingehend dargelegt – im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp. Es war die freie Entscheidung der Kl, sich nicht sogleich umzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch zu duschen. Mangels jeglicher Fremdbestimmung musste das Entgeltverlangen der Kl für diese jeweils 15 Minuten scheitern.