106

Berechtigte Entlassung eines Installateurs wegen abträglichen Nebengeschäfts

MANFREDTINHOF
§ 82 lit e) 2. Fall GewO 1859

Der bekl Inhaber eines Installationsunternehmens gestattete seinen Arbeitern – somit auch dem Kl –, das Firmenfahrzeug und das firmeneigene Werkzeug in der Freizeit für Installationsarbeiten „in der großen Familie“ zu verwenden. Der Kl wurde jedoch in seiner Freizeit für ein Konkurrenzunternehmen im gleichen Gewerbe tätig, wobei er nicht nur Bekannte betreute. In diesem Zusammenhang nutzte er auch den Kontakt zu Kunden des Bekl, um für das Konkurrenzunternehmen oder auf eigene Rechnung für die Kunden des Bekl Installationsleistungen zu erbringen. Nach Bekanntwerden dieser Umstände wurde der Kl entlassen. In seiner Klage geht er davon aus, dass die Entlassung unberechtigt gewesen sei.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und kam in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass sich zwar aus der Praxis im Betrieb des Bekl jedenfalls ein Einverständnis mit den vom Kl durchgeführten Installationsarbeiten in seiner Freizeit, sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich, im Rahmen der Familie und – mangels Einwendungen des Bekl – auch bei Dritten im Bekanntenkreis ableiten lasse. Der Kl habe aber nicht darauf vertrauen können, der Bekl sei auch damit einverstanden gewesen, dass er in seiner Freizeit für ein Konkurrenzunternehmen im gleichen Gewerbe (und dies nicht nur für Bekannte) tätig werde sowie dass er den Kontakt zu Kunden des Bekl nutzen dürfe, um für ein Konkurrenzunternehmen des Bekl oder auf eigene Rechnung für die Kunden des Bekl Installationsleistungen zu erbringen.

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl zurück und führte aus: Nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des AG ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Der Nachteil für den AG kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des AN in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, sodass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Die abträgliche Auswirkung kann nach der Rsp aber auch darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des AG betrieben wird, der AN also seinem AG Konkurrenz macht. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den AG gewesen wäre und für den AN war.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kl mit seinen außerhalb des Unternehmens des Bekl durchgeführten Installationsarbeiten seinem AG Konkurrenz machte, ist nicht zu beanstanden. Damit der Entlassungsgrund des § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 erfüllt ist, mussten die außerbetrieblichen Tätigkeiten des Kl aber nicht jedenfalls auch eine „echte Pflichtenkollision“ bei seiner Arbeit im Betrieb des Bekl bewirkt haben.