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Kein Zuschuss mangels Entgeltfortzahlungsanspruch mit 1,99 Promille

FABIANGAMPER

Die DN der kl DG, einer Rechtsanwaltskanzlei, stürzte bei einem Lokalbesuch und zog sich dabei Verletzungen am Sprunggelenk zu. Bei der notwendigen operativen Versorgung wurde ein Blutalkoholwert von 1,99 Promille festgestellt.

Die Kl beantrage für den Zeitraum der Arbeitsverhinderung der DN vom 26.10.2019 bis 6.1.2020 einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gem § 53b Abs 1 ASVG. Gegen den ablehnenden Bescheid richtet sich die Klage. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren ab, da aufgrund des übermäßigen Alkoholkonsums die Arbeitsverhinderung grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.

Die außerordentliche Revision wurde vom OGH mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gem § 502 ZPO zurückgewiesen.

Der OGH führt dazu aus: Ob ein Verhalten im Einzelfall als grob fahrlässig zu qualifizieren sei, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Weiters steht einem DG der Anspruch auf Zuschüsse nach § 53b Abs 1 ASVG aus den Mitteln der UV nur 241zu, wenn ein Anspruch des DN auf Entgeltfortzahlung bestanden hat. Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Vorinstanzen haben entschieden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Blutalkoholwert von 1,99 Promille zu massiven Koordinations- und Konzentrationsstörungen führt. Nach dem OGH hält sich diese Rechtsansicht an die Grundsätze der Rsp zur groben Fahrlässigkeit.