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Krankenstände in der Vergangenheit bleiben für die Krankenstandsprognose außer Betracht

ALEXANDERDE BRITO

Dem im Oktober 1959 geborenen Kl wurde von der bekl Pensionsversicherungsanstalt eine befristete Invaliditätspension zuerkannt. Mit Bescheid lehnte die Bekl die Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht vorliege. Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrt der Kl die Weitergewährung der Invaliditätspension.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliege. Der Kl hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 103 Beitragsmonate erworben, davon 54 Monate als unselbständiger und 49 Monate als selbständiger Forstarbeiter. Nachdem die Versicherungszeiten der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für die Erlangung des Berufsschutzes nicht angerechnet werden, ist der Kl auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Er ist in der Lage, die Tätigkeit etwa eines Aufsehers sowie weitere Verweisungstätigkeiten auszuüben, in denen österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze existieren.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge. Der Kl macht in seiner außerordentlichen 244 Revision geltend, dass sich seine Invalidität aus einem nach seinem Herzinfarkt erforderlichen rund acht Monate dauernden Krankenstand ergebe, sodass er länger als sechs Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Dies zeige sich in den vorgelegten Urkunden und im Gutachten des internistischen Sachverständigen. Die Dauer dieses Krankenstands wäre festzustellen gewesen, das Erstgericht habe diesbezüglich den amtswegigen Ermittlungsgrundsatz verletzt.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass der Kl mit seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt:

Nach stRsp ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden AG akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des DG auf Dauer beschäftigt werden. Mit solchen, regelmäßig wiederkehrenden leidensbedingten Krankenständen hat der Kl nach den Feststellungen jedoch in Zukunft nicht zu rechnen. In welchem Umfang der Kl sich in der Vergangenheit im Krankenstand befand, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. In der Vergangenheit liegende Krankenstände können allenfalls ein Indiz für die Prognose darstellen. Von einem AG muss bedacht werden, dass bei jedem AN mit einmaligen länger dauernden Krankenständen oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger Krankenstände sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsprognose einzubeziehen.

Der Revisionswerber macht außerdem geltend, er habe im Bergbau und als Forstarbeiter „gerichtsnotorisch Schwerarbeit“ geleistet und das 60. Lebensjahr im Oktober 2019 vollendet, sodass ihm eine Invaliditätspension gem § 255 Abs 4 ASVG zuzuerkennen gewesen wäre. Die Bekl hat bereits im Verfahren erster Instanz das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension gem § 255 Abs 4 ASVG mit dem Argument bestritten, dass der Kl nicht zumindest 120 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag ausgeübt hat. Dieses Vorbringen hat der Kl nicht substantiiert bestritten. In seiner Berufung ist er auf die rechtlich gesondert zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht mehr eingegangen, sodass er dies in der Revision nicht nachholen kann. Der Versicherte darf in einer Leistungssache eine Klage nur erheben, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. „Darüber“ bedeutet, dass der Bescheid über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch ergangen sein muss. Der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt. Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des Verwaltungsverfahrens ident sein.