Neumann/Fenski/KühnBundesurlaubsgesetz
12. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 2021, XXII, 502 Seiten, Leinen, € 89,-
Neumann/Fenski/KühnBundesurlaubsgesetz
Dieser renommierte Kommentar zum deutschen Bundesurlaubsgesetz enthält auch alle wichtigen Urlaubsbestimmungen des Bundes und der Länder. Dabei bietet das Werk eine systematische Zusammenschau der Entscheidungen von BAG und EuGH und berücksichtigt zudem die einschlägigen tarifrechtlichen Regelungen.
Die 12. Neuauflage berücksichtigt zahlreiche Gesetzesänderungen im BUrlG sowie in weiteren urlaubsrelevanten Vorschriften und die zahlreichen Stellungnahmen im Schrifttum. Das Werk verarbeitet außerdem die sich aus der neueren Rsp des EuGH ergebende richtlinienkonforme Auslegung des BUrlG durch das BAG und die Instanzgerichte.
Der vorliegende Kommentar ist nicht nur aufgrund der Ähnlichkeiten des BUrlG mit dem österreichischen UrlG interessant, sondern auch aufgrund der Urteile des EuGH zum unionsrechtlichen Urlaub gem Art 31 Abs 2 GRC und Art 7 RL 2003/88/EG. Die Höchstgerichte beider Länder tun sich mit einer richtlinienkonformen Umsetzung der EuGH-Judikatur sehr schwer, insb mit dem Fall des Wechsels von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung, wonach der (Rest-)Urlaub aus der Vollzeitbeschäftigung nicht abgewertet werden darf. Hat ein AN zB drei Wochen Urlaub aus einer Vollzeitbeschäftigung, so dürfen diese anlässlich eines Wechsels auf eine Teilzeitbeschäftigung nicht reduziert werden. Nach den Urteilen des EuGH dürfen weder die Urlaubstage noch das Urlaubsentgelt reduziert werden. Dennoch haben sich bisher weder das BAG noch der OGH dieser Sichtweise angeschlossen. Es ist dabei aber anzumerken, dass es seit dem Urteil des EuGH in der Rs C-684/16, Shimizu vom 6.11.2018, wonach Art 31 Abs 2 GRC nun unmittelbar anwendbar ist, noch keine neuen Sachverhalte gegeben hat, in denen dieses Rechtsproblem zu behandeln gewesen wäre. Es ist daher mit Spannung zu erwarten, ob die Gesetzgeber (von Österreich oder Deutschland) oder doch wieder die Höchstgerichte als „Gesetzgeber“ tätig werden müssen, um einen unionskonformen Zustand der Urlaubsgesetze herzustellen.
Wenn jemand an Urlaubsrecht interessiert ist und über den Tellerrand blicken möchte, ist dieser Kommentar sehr zu empfehlen.