95„Art der Tätigkeit“ im Dienstzeugnis durch Berufsgruppenbezeichnung „Sendetechniker und Sendeleiter“ ausreichend beschrieben
„Art der Tätigkeit“ im Dienstzeugnis durch Berufsgruppenbezeichnung „Sendetechniker und Sendeleiter“ ausreichend beschrieben
Der kl AN war als Sendetechniker und Sendeleiter bei den bekl Fernsehsendern beschäftigt. Er machte geltend, dass das ihm ausgestellte „einfache“ Dienstzeugnis nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 AngG entspricht, weil die „Art der Tätigkeit“ lediglich als Berufsgruppenbezeichnung „Sendetechniker und Sendeleiter“ angeführt war und er außerdem nur bei einem entsprechend positiv formulierten Dienstzeugnis am Arbeitsmarkt vermittelbar sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Ausstellung eines korrigierten Dienstzeugnisses ab. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung zurück.
Das Dienstzeugnis soll dem DN die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern. Es muss die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des AN von Bedeutung sein kann. Dies wurde etwa in einem Fall bejaht, in dem die Erhaltung der Berufsqualifikation den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit erforderte und am Arbeitsmarkt der Nachweis einschlägiger Tätigkeiten entscheidend war. Auch kann sich die Verpflichtung zu einer de222taillierteren Darstellung daraus ergeben, dass der AN zu einem Einsatz in bestimmten (Teil-)Fachgebieten eingestellt und eingesetzt wurde.
Mit der Bezeichnung „Sendetechniker und Sendeleiter“ ist die konkrete Art der Tätigkeit inhaltlich ausreichend beschrieben, ohne dass es dazu im Dienstzeugnis einer detaillierteren Beschreibung der einzelnen wahrgenommenen Aufgaben bedürfe.
Die Ansicht der Revision, dass die „Art der Tätigkeit“ sich nicht auf eine Berufsgruppenbezeichnung beschränken darf, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zwar lassen etwa Bezeichnungen wie „GeschäftsführerIn“ oder „SekretärIn“ kaum Rückschlüsse auf die konkret ausgeübte Tätigkeit zu. Anders ist das aber zu beurteilen, wenn mit der allgemeinen Bezeichnung nach dem Verständnis (nicht nur, aber insb) der relevanten Verkehrskreise ein typisches Berufsbild umschrieben wird und die vom AN ausgeübte Tätigkeit dem auch entsprochen hat.
Grundsätzlich wirkt die aus § 1157 ABGB bzw § 18 AngG abgeleitete Fürsorgepflicht des AG noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Aus ihr wird auch die Verpflichtung zur Förderung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleitet. Der AG hat daher die Interessen des AN in gewissem Rahmen weiter zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet besteht aber kein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis, iS eines Werturteils des AG über Leistung und Führung im Dienst. Der Kl hat daher keinen Anspruch auf ein „positives Dienstzeugnis“. Auch eine Vereinbarung über die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses ist nicht getroffen worden.
Allein das Anbot seitens der Bekl, der Kl möge einen Vorschlag für ein Dienstzeugnis schicken, den man sich ansehen werde, samt Übergabe einer Standardvorlage, begründet keine Verpflichtung zur Unterfertigung eines entsprechenden Dienstzeugnisses.