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Kollektivvertragliche Anrechnung des Provisionsakontos auf den Mindestlohn ist nicht gleichheitswidrig

MANFREDTINHOF
KollV für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

Der auf das Arbeitsverhältnis einer AN anzuwendende KollV für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben enthält unter der Überschrift „Sonderbestimmung für ArbeitnehmerInnen mit Provision“ folgende Regelung:

„Arbeitnehmer (…), die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 % ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.

Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das Provisionskonto des Monats, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, auszubezahlen.

Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden.“

Die AN beanspruchte klageweise ua jene Gehaltsdifferenz, die sich daraus ergab, dass ihr die vereinbarten Provisionen nicht zusätzlich zum vollen kollektivvertraglichen Mindestgehalt ausbezahlt wurden. Sie behauptete eine durch die Anrechnung eintretende Schlechterstellung gegenüber AN ohne Provisionsvereinbarung.

Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen, der OGH wies die Revision der AN nun zurück.

Die Behauptung der AN, dass der KollV AN mit Provisionsvereinbarung gegenüber solchen ohne Provisionsvereinbarung benachteilige, weil Provisionen erst ausbezahlt werden, wenn diese 25 % des Mindestlohns übersteigen, ist unzutreffend, weil AN ohne Provisionsvereinbarung selbst bei „überdurchschnittlichem Bemühen“ keine Provisionen beanspruchen können. Auch der Vorwurf, dass der KollV das Mindestentgelt in unzulässiger Weise von der Erbringung „überdurchschnittlicher Anstrengungen“ abhängig mache, ist unzutreffend, weil jedenfalls ein Provisionsakonto in einer Höhe gebührt, die gemeinsam mit dem fixen Gehalt das Mindestentgelt erreicht. Eine Schlechterstellung gegenüber AN ohne Provisionsvereinbarung ist insoweit ausgeschlossen. Die von der AN behauptete Benachteiligung liegt damit tatsächlich nicht vor.