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Arbeitslosengeld: Bei Deckelung der Leistungsbemessung nach § 21 Abs 3 AlVG auch Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen zu berücksichtigen

BIRGITSDOUTZ

Der Revisionswerber war von 1.1.2007 bis 31.12.2016 bei der N GmbH beschäftigt und hatte aus dieser Beschäftigung im Jahr 2015 ein laufendes Entgelt von € 55.800,- zuzüglich zweier Sonderzahlungen von € 9.300,- bezogen. Mit 1.1.2017 stellte er einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 3.5.1017 stellte das Arbeitsmarktservice (AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer ab 1.1.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von € 53,36 gebührt. Das AMS begründete den Bescheid damit, 35dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes infolge der Antragstellung im Jänner 2017 die beim Hauptverband für das Jahr 2015 gespeicherte Beitragsgrundlage von monatlich € 5.425,- heranzuziehen und diese noch gem § 108 Abs 4 ASVG aufzuwerten sei. Weiters führte das AMS aus, dass das so ermittelte Einkommen aber gem § 21 Abs 3 letzter Satz AlVG nur bis zur Höhe der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen sei, wobei diese für das Jahr 2014 € 4.530,- betragen habe, sodass sich daraus nach Abzug der sozialen Abgaben und der Einkommenssteuer der bescheidmäßig zuerkannte Betrag ergebe.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde zur Höhe des Arbeitslosengeldes richtete sich insb gegen die Heranziehung der nur das laufende Entgelt, nicht aber auch die Sonderzahlungen berücksichtigenden Höchstbeitragsgrundlage iSd § 2 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG). § 21 Abs 3 letzter Satz AlVG verweise hinsichtlich der maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage auf § 2 AMPFG, in dem der Arbeitslosenversicherungsbeitrag geregelt ist, der auch von den Sonderzahlungen eingehoben wird und fallbezogen auch entrichtet wurde. Eine im Blick auf das Versicherungsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verfassungskonforme Interpretation müsse daher dazu führen, dass nicht nur die einfache Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 von € 4.530,-, sondern eine auch die Sonderzahlung berücksichtigende Höchstbeitragsgrundlage von € 5.285,- (€ 4.530,- mal 14 durch 12) heranzuziehen ist. Weiters wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass § 21 Abs 3 letzter Satz AlVG auch insofern nicht verfassungskonform sei, als von der allgemeinen Regel des § 21 Abs 1 AlVG (Heranziehung der Beitragsgrundlage des letzten bzw vorletzten Jahres) abgegangen und auf die Höchstbeitragsgrundlage eines weiter zurückliegenden Jahres abgestellt werde.

Das AMS änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2017 den Bescheid lediglich dahingehend ab, indem es das Arbeitslosengeld von täglich € 53,36 erst ab 16.1.2017 zuerkannte, da dieses bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Urlaubsersatzleistung ruhte. Zum Vorbringen, dass das AMS § 21 Abs 3 letzter Satz AlVG unrichtig auslege, führte das AMS aus, dass das Versicherungsprinzip betreffend in der SV keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung bestehe und der Gesetzgeber bei der Kürzung von Leistungen auch nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren könne. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht begründet.

Das BVwG bestätigte die vom AMS vorgenommene Berechnung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters erklärte das BVwG eine Revision für nicht zulässig.

Der VwGH erklärte die gegen diese Entscheidung eingebrachte Revision jedoch für zulässig und hob das Erkenntnis des BVwG auf. Laut VwGH ist unter dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ in § 21 Abs 3 AlVG – nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik – die Höchstbeitragsgrundlage sowohl für das laufende Entgelt (§ 49 Abs 1 ASVG) als auch für die Sonderzahlungen (§ 49 Abs 2 ASVG) zu verstehen. Erstere ist in § 2 Abs 1 AMPFG geregelt, wo auf die gem § 45 ASVG festgelegte Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche wiederum dem gem § 108 Abs 1 und 3 ASVG festgestellten Betrag entspricht. Letztere ist in § 2 Abs 2 AMPFG geregelt, wo auf die in § 54 Abs 1 ASVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche bis zum 60-fachen Tagesbetrag wiederum der Höchstbeitragsgrundlage gem § 45 Abs 1 ASVG entspricht. Soweit der Gesetzgeber dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ einen Verweis lediglich auf § 2 Abs 1 AMPFG und nicht auch auf § 2 Abs 2 AMPFG beigefügt hat, ist von einem legistischen Versehen auszugehen. Der VwGH weist darauf hin, dass der Leistungsbemessung (Höhe des Arbeitslosengeldes) dasselbe – neben den laufenden Bezügen auch die Sonderzahlungen umfassende – Entgelt zugrunde liegt, das auch bereits der Beitragseinhebung (Höhe der Beiträge) zugrunde lag. Im Hinblick darauf korreliert daher die Höhe des Arbeitslosengeldes mit der Beitragshöhe, was Ausdruck des im System des österreichischen Arbeitslosenversicherungsrechts vorherrschenden Versicherungsprinzips ist (VwGH 87/08/0291 VwSlg 12.660 A). Dieses Prinzip verlangt im Kern, dass eine sachlich gerechtfertigte Relation von Beitragsleistung und Versicherungsleistung besteht. Es würde laut VwGH diesem Versicherungsprinzip widersprechen und auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz eine sachlich nicht begründbare Einschränkung darstellen, wenn zwar für die Sonderzahlungen Beiträge in nicht bloß geringfügigem Umfang – vorliegend entsprechen die Sonderzahlungen immerhin einem Sechstel (also knapp 17 %) der sonstigen Bezüge – eingehoben würden, umgekehrt aber die Möglichkeit eines entsprechenden Leistungsbezugs (wegen Berücksichtigung nur des laufenden Entgelts und nicht auch der Sonderzahlungen für die Höchstbemessungsgrundlage) ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung schlechthin ausgeschlossen wäre.

Die vom Revisionswerber vorgebrachten Bedenken gegen die Heranziehung einer drei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage, wohingegen gem § 21 Abs 1 AlVG auf das letzte bzw vorletzte Jahr abzustellen sei, und gegen die fehlende Anordnung einer Aufwertung hat der VwGH dagegen unter Verweis auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zurückgewiesen. Es kann darin 36laut VwGH keine unsachliche bzw unverhältnismäßige Ungleichbehandlung erblickt werden, da das Unterbleiben einer Aufwertung, ausgehend von einer im langjährigen Durchschnitt überschaubaren Inflationsentwicklung, nur zu einer geringfügigen und damit nicht unverhältnismäßigen Leistungseinschränkung führe, von der zudem nur Bezieher höherer Einkommen (im Bereich der Höchstbeitragsgrundlage) betroffen wären, für die ein derartiger Nachteil weniger schwer wiege.