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Keine Ersatzpflicht nach § 2d AVRAG für Ausbildungskosten aus einem früheren Arbeitsverhältnis

ADMIRBAJRIC

Die bekl AN war aufgrund einer wirksam geschlossenen Vereinbarung über einen Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum aliquoten Ersatz der Ausbildungskosten an den damaligen AG verpflichtet. Diese Kosten wurden in der Folge vom Kl übernommen, der dem neuen AG der Bekl nahesteht, wobei vereinbart wurde, dass es sich um ein Darlehen handelt, das von der Bekl in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren aufgelöst wird. Die Bekl kündigte vor Ablauf dieser Frist.

Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht der Bestimmung des § 2d AVRAG unterliegt.

Nach Ansicht des OGH liegt der Zweck des § 2d AVRAG darin, für den AN Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Dem AN soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde (OGH 26.2.2020, 9 ObA 124/19d; OGH 24.4.2012, 8 ObA 92/11d; OGH 21.12.2011, 9 ObA 125/11i ua). Die Rsp geht dabei davon aus, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem AN eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann (OGH 2.9.2021, 9 ObA 85/21x).

Die Bekl hat ihre Ausbildung ohne Bezug zu dem erst wesentlich später eingegangenen Arbeitsver14hältnis absolviert. Auch die von ihr übernommene Ersatzpflicht stand nicht in Zusammenhang mit dem späteren Arbeitsverhältnis. Der OGH hielt fest, dass die Gewährung eines Darlehens zur Unterstützung der Bekl bei Zahlung des wirksam vereinbarten Ausbildungskostenrückersatzes keine Übernahme der Ausbildungskosten durch den neuen AG oder durch ihm allenfalls nahestehende Rechtssubjekte darstellt. Damit liegen auch keine „tatsächlich aufgewendeten Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung“ iSd § 2d AVRAG vor. Außerdem waren für den OGH auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts ersichtlich.

Nach seiner Ansicht widerspricht die Vereinbarung auch nicht dem Zweck des § 2d AVRAG. Die im Vorfeld einer Ausbildung zu klärende Frage einer Kostenübernahme durch den AN ist einem späteren AG rein faktisch nicht möglich. Auch die Entscheidungssituation des AN ist eine andere. Es liegt keine vergleichbare Interessenlage zu AN vor, die mit der Frage der Übernahme von Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Weiterbildung während aufrechtem oder in Hinblick auf ein in Aussicht genommenes Arbeitsverhältnis konfrontiert sind.

Ist aber nicht davon auszugehen, dass § 2d AVRAG auf eine entsprechende Vereinbarung der Bekl mit einem neuen AG anzuwenden wäre, kommt es auf die Frage einer Analogie, wenn statt des neuen AG ein diesem nahestehender Dritter eine solche Vereinbarung mit dem AN schließt, nicht an.

Die außerordentliche Revision der Bekl war daher zurückzuweisen.