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Auslegung einer leistungsorientierten Pensionskassenzusage

REINHARDRESCH (LINZ)
  1. Endet das Dienstverhältnis des Anwartschaftsberechtigten vor dem Eintritt des Leistungsfalles, wird gem § 5 BPG die bisher erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar: Aus ihr ist gem § 5 Abs 1a BPG ein der Deckungsrückstellung entsprechender Unverfallbarkeitsbetrag zu errechnen. Wie die Beitragspflicht endet nach diesem gesetzlichen Modell für die Sicherung der bloßen Anwartschaft mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei leistungsorientierten Pensionszusagen auch grundsätzlich eine Nachschusspflicht des AG. Die dem ehemaligen AN nach § 5 Abs 2 BPG möglichen Varianten sind mit einer weiterbestehenden Leistungspflicht des früheren AG praktisch unvereinbar, sondern entsprechen der Reduktion der Anwartschaft aus der früheren Pensionszusage auf den Unverfallbarkeitsbetrag.

  2. In welchen Fällen den AG eine Nachschusspflicht trifft, ist durch Auslegung der Übertragungsvereinbarung bzw Leistungszusage – hier der BV – zu beantworten.

  3. Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Grundsätzlich ist der gegenwärtige objektive Sinngehalt maßgebend. Dabei ist im Zweifel zu unterstellen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten.

  4. Die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension hat sich auch am Zweck dieser Regelung zu orientieren, der neben dem Versorgungszweck vor allem der Gedanke der Bindung an das Unternehmen und einer Belohnung der Betriebstreue des Angestellten zugrunde liegt.

[1] Der 1956 geborene Kl war ab 1975 bei Rechtsvorgängerinnen der Bekl und zuletzt bei dieser angestellt. Sein Dienstverhältnis wurde mit 30.6.2006 einvernehmlich beendet.

[2] Der Kl war Anwärter auf einen Pensionsvertrag gem BV über die Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Zuschusspension (ZP) (BV-ZP 1983). Voraussetzung der Anspruchsberechtigung war, dass der AN die Voraussetzungen für den erweiterten Kündigungsschutz erfüllt hatte (20-jährige ununterbrochene Dienstzeit und Vollendung des 45. Lebensjahrs), und dass „das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung eines gesetzlichen Pensionsanspruchs“ gelöst wurde (§ 1 Abs 2 BV-ZP 1983).

[3] Mit der BV über die Einbeziehung von Anwärtern auf einen Pensionskassenvertrag in die Verbund- PK und die Änderung der BV-ZP für die Anwärter auf einen Pensionsvertrag vom 28.11.1995 (BVPKA 1995) wurden die bis zum 30.6.1994 eingetretenen, noch nicht zuschusspensionsberechtigten AN in ein neues, beitragsorientiertes Pensionskassensystem einbezogen und wurde die bestehende Pensionskassenzusage geändert.

[4] Nach § 19 BV-PKA 1995 werden den Anwärtern auf Pensionsvertrag bzw Hinterbliebenen-ZP „nach den Bestimmungen der BV-ZP 1983 und der BV-ZP Arbeitsunfall unter Berücksichtigung der in der BV-PKA 1995 vereinbarten Änderungen und Ergänzungen“ gewährt. Nach § 20 Abs 1 BVPKA 1995 haben die Anwärter ab Inkrafttreten dieser BV einen Rechtsanspruch auf ZP. Sie „erhalten jedoch nur dann eine ZP, wenn sie bis zur Zuerkennung der Sozialpension eine 10-jährige ununterbrochene oder als ununterbrochen anerkannte Dienstzeit in einer der Gesellschaften gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 BV-ZP 1983 unterliegenden Gesellschaften haben“.

[5] Gem § 20 Abs 2 BV-PKA 1995 besteht Anspruch auf ZP „auch dann, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis ausscheiden“.

[6] Mit Vertrag vom 14.12.1998 stimmte der Kl der Übertragung der Verpflichtungen der Bekl aus seiner leistungsorientierten ZP auf die PK zu, wobei die Bedingungen der BV betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die Verbund-PK AG vom 4.12.1998 (BV-PÜ 1998) zur Anwendung kamen. Abfindungsangebote lehnte der Kl ab.

[7] Die wesentlichen Bestimmungen der BV-PÜ 1998 lauten:

„§ 5 Gegenstand der Übertragung der Pensionsanwartschaft und der Übertragung der Leistungsverpflichtung(1) Gegenstand der Übertragung der nicht abgefundenen Pensionsanwartschaft auf die vom Arbeitgeber zugesagte ZP ist
  • die Überweisung des Deckungserfordernisses an die Pensionskasse durch die Arbeitgeber (siehe § 6),
  • die Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse zur Aufstockung der Deckungsrückstellung im Ausmaß des jeweiligen Deckungserfordernisses in dem nach dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan notwendigen Umfang (siehe § 7) und
  • die Erfüllung der Leistungsansprüche der AWB durch die Pensionskasse entsprechend den gebildeten Deckungsrückstellungen (siehe § 8).
§ 7 Beiträge der ArbeitgeberBeiträge der Arbeitgeber (...)(2) Die Arbeitgeber verpflichten sich zur Zahlung von laufenden Beträgen an die Pensionskasse, die zur Aufstockung der Deckungsrückstellung gemäß der in Abs 1 angeführten Vorausberechnungen erforderlich sind. Diese Beiträge betragen 1/12 des berechneten Aufstockungsbetrages und sind jeweils zum Monatsende an die Pensionskasse zu überweisen. 125(3) Die Arbeitgeber verpflichten sich zur Zahlung von zusätzlichen Beiträgen, wenn der Vergleich des bisherigen Deckungserfordernisses mit dem zum Bilanzstichtag ermittelten Deckungserfordernis unter Berücksichtigung der laufenden Beiträge nach Abs 2 und des Veranlagungsergebnisses, das der Deckungsrückstellung zugeführt wird, eine Unterdeckung ergibt (Nachschusspflicht). (...)§ 8 Versorgungsleistungen der Pensionskasse(1) Die Arbeitgeber werden die Pensionskasse verpflichten, den LB und HB Zuschusspensionen entsprechend ihrer Pensionsanwartschaft aus der direkten Leistungszusage (siehe § 5 Abs 2) zu erbringen. (...)“

[8] Im Jahr 2018 fragte der Kl wegen seines beabsichtigten Pensionsantritts bei der Bekl nach der Höhe seiner ZP an. Es wurde ihm daraufhin per E-Mail von einer Konzerngesellschaft eine „unverbindliche Vorausberechnung“ der „LO-Leistung“ von ca 4.000 € monatlich bei Pensionsantritt ab 2019 übermittelt.

[9] Die PK teilte dem Kl zum Stichtag 1.1.2019 eine errechnete beitragsorientierte Pensionsleistung von 2.699 € brutto (14-mal jährlich) mit.

[10] Der Kl begehrt die Feststellung einer Nachschusspflicht der Bekl an die PK, sodass diese in die Lage versetzt werde, ihm eine monatliche Bruttopension von 4.000 € mit jährlicher Valorisierung zu bezahlen, zudem erhob er ein Eventualbegehren. Es gelte für ihn sowohl aufgrund der BV als auch aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage nach wie vor eine leistungsorientierte Pensionszusage, die eine unbeschränkte Nachschusspflicht bedinge.

[11] Die Bekl wandte ein, der Kl erfülle die in § 20 BV-PKA 1995 normierten Voraussetzungen für eine leistungsorientierte Pension nicht, weil sein Dienstverhältnis bereits vor dem 55. Lebensjahr und rund 12 Jahre vor der Zuerkennung einer gesetzlichen Pension aufgelöst worden sei. Er habe somit nur einen Anspruch aus der unverfallbaren, beitragsfrei gestellten Anwartschaft gem § 5 Abs 2 Z 1 BPG gegenüber der PK. Die von einer Mitarbeiterin einer Konzerngesellschaft der Bekl erteilte Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Leistung sei in Unkenntnis der näheren Umstände ergangen und nur eine unverbindliche Wissenserklärung.

[12] Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Die Regelung des § 20 Abs 1 BV-PKA 1995 sei konform mit den Regelungen des BPG dahin zu interpretieren, dass die ununterbrochene 10-jährige Dienstzeit nicht unbedingt unmittelbar vor dem Pensionseintritt gelegen sein müsse. Würde man der Auslegung der Bekl folgen, wäre diese in der Lage, sich einseitig durch Kündigung älterer DN von ihrer Nachschusspflicht zu befreien.

[13] Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Bekl dahingehend Folge, dass es das Urteil des Erstgerichts mit dem angefochtenen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufhob.

[14] Grundsätzlich führe die Beendigung eines Dienstverhältnisses mit leistungsorientierter Pensionskassenzusage vor dem Leistungsanfall – sofern vom AN keine andere gesetzlich mögliche Disposition getroffen werde – zur Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrags in eine beitragsfreie Anwartschaft. Im Fall des Kl spiele dies aber keine Rolle, weil nach § 7 BV-PÜ 1998 eine Nachschusspflicht des AG zugesichert sei. Das „Einfrieren“ des Unverfallbarkeitsbetrags könne die in der BV begründete Nachschusspflicht und Ausfallhaftung der Bekl nicht beseitigen. Dem Wortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Nachschusspflicht an die Voraussetzung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Zuerkennung einer gesetzlichen Pension gebunden sein sollte.

[15] Dennoch sei die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, weil noch keine Feststellungen zur Höhe des strittigen Anspruchs getroffen wurden.

[16] Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den OGH für zulässig, weil die Bedeutung der Auslegung des § 20 Abs 1 BV-PKA 1995 über den Einzelfall hinausgehe und dazu bisher keine höchstgerichtliche Rsp vorliege.

[17] Der vom Kl beantwortete Rekurs der Bekl ist aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig. Der Rekurs ist – im Ergebnis – aber nicht berechtigt.

[18] 1. Die Bekl wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen und führt aus, das Berufungsgericht habe bei seinen Überlegungen verkannt, dass es sich auch bei vereinbarten Nachschüssen um Beiträge iSd §§ 6 und 8 BPG handle, die nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses mit leistungsorientierter Pensionskassenzusage vor Leistungsanfall vom früheren AG nicht mehr weiter zu leisten sind.

[19] 2. Unstrittig ist im vorliegenden Verfahren, dass es sich bei der für den Kl geltenden Pensionszusage um ein leistungsorientiertes Modell handelte. Die Berechnungsformel für die in Aussicht gestellte Pensionsleistung orientierte sich an der Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts. Dazu korrespondierend ist die Bekl während der Anwartschaftsphase nicht nur zu laufenden Beiträgen, sondern auch zu Nachschüssen an die PK verpflichtet, damit diese auch bei nicht ausreichendem Veranlagungserfolg jeweils über das Deckungserfordernis zur Erfüllung der gesamten zugesagten Pensionsleistung verfügen kann.

[20] 3. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis eines Anwartschaftsberechtigten vor dem Eintritt des Leistungsfalles endet, bestimmt § 5 BPG, dass die bisher erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unverfallbar wird. Aus der unverfallbaren Anwartschaft ist nach § 5 Abs 1a BPG ein Unverfallbarkeitsbetrag zu errechnen, der der aufgrund des Risikos des Alters und des Todes geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung entspricht, wobei Veränderungen des Entgelts nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind.

[21] Über den Unverfallbarkeitsbetrag kann der AN die im Gesetz aufgezählten Verfügungen treffen. Entscheidet er sich – wie der Kl – für eine Wahrung der Anwartschaft, dann ist der Unverfallbarkeitsbetrag in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft 126 umzuwandeln. Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens werden keine Beiträge mehr an die PK geleistet. Die PK hat den Unverfallbarkeitsbetrag weiter zu veranlagen und bei Eintritt des Leistungsfalls auf der Basis des Unverfallbarkeitsbetrages eine Pensionsleistung zu erbringen.

[22] Ebenso wie die Beitragspflicht endet nach diesem gesetzlichen Modell für die Sicherung der bloßen Anwartschaft mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei leistungsorientierten Pensionszusagen auch grundsätzlich eine Nachschusspflicht des AG. Diese Konsequenz der Beendigung des Anwartschaftsverhältnisses wird auch bei Betrachtung der nach § 5 Abs 2 BPG dem ehemaligen AN alternativ zur Umwandlung in eine beitragsfreie Anwartschaft offenstehenden Möglichkeiten deutlich. Alle diese Varianten sind mit einer weiterbestehenden Leistungspflicht des früheren AG praktisch unvereinbar, sondern entsprechen der Reduktion der Anwartschaft aus der früheren Pensionszusage auf den Unverfallbarkeitsbetrag. Ab der Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Fortführung der Pensionsvorsorge mit AN-Beiträgen beitragsorientiert möglich (Schrammel/Kietaibl aaO § 5 BPG Rz 40). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der DG aufgrund einer leistungsorientierten Pensionszusage aber zu Beitrags- und Nachschussleistungen verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Deckungsrückstellung notwendig sind (vgl § 7 BV-PÜ 1998: jährliche Berechnung und Nachschusspflicht). Da die Deckungsrückstellung nach § 5 Abs 1a BPG die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags bestimmt, nimmt auch der vorzeitig ausgeschiedene AN bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am leistungsorientierten Pensionsmodell teil.

[23] 4. Auch das Berufungsgericht ist von dieser Rechtslage ausgegangen. Aus der in §§ 7 f BV-PÜ 1998 normierten Nachschusspflicht der Bekl schließt es jedoch im Zusammenhang mit § 20 BV-PKA 1995, dass hier auch den vor Pensionsantritt ausgeschiedenen Anwartschaftsberechtigten ein vom gesetzlichen Modell abweichender und darüber hinausgehender, weiterhin leistungsorientierter Anspruch zugesagt worden sei. Der Unverfallbarkeitsbetrag spiele für den Kl insoweit keine Rolle, als die Bekl jedenfalls verpflichtet sei, ihm eine ZP nach den Regelungen der BV-PKA 1995 iVm der BV-ZP 1983 zu gewährleisten. Diesen Betriebsvereinbarungen sei nicht zu entnehmen, dass die leistungsorientierte Zusage an den unmittelbaren Übertritt in die Pension geknüpft sei. Das Berufungsgericht geht offenbar insoweit nicht bloß von einer durch die Bestimmung des § 5 BPG geschützten Anwartschaft aus.

[24] Die Frage, in welchen Fällen den AG eine Nachschusspflicht trifft, ist durch Auslegung der Übertragungsvereinbarung (Leistungszusage) – hier der PK-BV der Bekl – zu beantworten (vgl RS0119398; 9 ObA 77/16p mwN). Im vorliegenden Fall hat die Bekl nach § 7 BV-PÜ 1998 laufend Nachschüsse zur Aufrechterhaltung des Deckungserfordernisses zu leisten, sodass die PK nach § 8 BV-PÜ ihre Leistungsverpflichtung an die Leistungsberechtigten und Hinterbliebenen entsprechend ihrer Pensionsanwartschaft aus der direkten Leistungszusage erfüllen kann.

[25] Maßgeblich für den Anspruch des einzelnen Leistungsberechtigten ist, ob und in welchem Umfang ihm aufgrund seiner Pensionszusage eine ZP zusteht, insb für den Fall einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Leistungsanfall.

[26] 5. Die Vorinstanzen haben die Rechtsgrundlagen des Anspruchs des Kl, die BV-ZP 1983 und die BV-PKA 1995 dahin ausgelegt, dass ein direkter Übertritt aus dem Dienstverhältnis in die Pension nicht Bedingung für einen leistungsorientierten Pensionszuschuss sei. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass bei vorzeitigem Ausscheiden vor dem Leistungsfall lediglich eine aus der Erfassung der Anwartschaften iSd § 5 BPG errechnete beitragsorientierte Pensionskassenpension gebühren sollte.

[27] Der von den Vorinstanzen dazu zitierten Judikatur (9 ObA 77/16p und 9 ObA 95/19i; vgl auch 9 ObA 132/09s) lagen jeweils nicht die hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen und teilweise wesentlich andere Sachverhaltskonstellationen (Altersgrenze für Flugbegleiterinnen, die zu einem offenbar ungewollten Ausschluss dieser Berufsgruppe geführt hätte: 9 ObA 132/09s) zugrunde. In diesen Fällen hat der OGH die Auslegung der Vorinstanzen bestätigt, dass nach den jeweiligen Formulierungen der betroffenen Pensionszusagen ein direkter Übertritt aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand nicht als Anspruchsvoraussetzung normiert war. Die vorgesehene „Nachschusspflicht“ war auf die zugesagten Leistungen bezogen und der OGH hat zu diesen Entscheidungen den Erwerb des Leistungsanspruchs bejaht, weil dieser nicht an ein bestimmtes Alter bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden war.

[28] 6. Nach § 1 Abs 2 BV-ZP 1983, deren Pensionsmodell mit den durch die PV-PKA 1995 erfolgten Änderungen für den Kl maßgeblich ist, bestand für AN mit erlangtem erweiterten Kündigungsschutz („Treuebrief“) Anspruch auf ZP unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichen eines gesetzlichen Pensionsanspruchs gelöst wurde.

[29] Auch nach § 19 BV-PKA 1995 werden Zuschusspensionen nach den Bestimmungen der BV-ZP 1983 und der BV-ZP Arbeitsunfall, jedoch unter Berücksichtigung der in dieser BV vereinbarten Änderungen und Ergänzungen gewährt. Diese Änderungen betreffen die Wartezeit, die nach § 20 Abs 1 BV-PKA nicht mehr den Treuebrief und nur mehr eine anrechenbare Dienstzeit von 10 Jahren bis zur Zuerkennung der Sozialpension erfordert. Damit werden die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 BV-ZP 1983 modifiziert.

[30] Eine Änderung in Bezug auf das in § 1 Abs 2 BV-ZP 1983 normierte Zusatzerfordernis, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens eines gesetzlichen Pensionsanspruchs gelöst wird, beinhaltet die BV-PKA nur insoweit, als der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 20 Abs 2 BV-PKA um AN erweitert wird, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und vor Übertritt in die gesetzliche Pension einvernehmlich ausscheiden. Die dafür in § 20 Abs 2 127 BV-ZP gebrauchte Formulierung, dass „auch dann“ Anspruch auf ZP besteht, meint offenkundig nicht, dass diese AN die Wartezeitvoraussetzung des voranstehenden Absatzes nicht erfüllen müssen, sondern dass sie ohne ihre gesonderte Einbeziehung ungeachtet einer ausreichenden Dienstzeit dem Kreis der Berechtigten nicht angehören würden. Für diese Fälle der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung wird zudem eine besondere Fälligkeit der ZP und das Ruhen der Leistung während eines fiktiven Abfertigungszeitraums geregelt.

[31] Andere AN, die vor dem Übertritt in die gesetzliche Alterspension ausgeschieden sind und auch die Voraussetzungen nach § 20 Abs 2 BVPKA nicht erfüllen, werden in dieser BV genauso wenig als Anspruchsberechtigte genannt wie in der BV-ZP 1983.

[32] 7. Geht man mit den Vorinstanzen davon aus, dass solche Personen, sofern sie nur die Voraussetzungen nach § 20 Abs 1 BV-ZP erfüllen, nach der Intention der Parteien der BV dennoch im Rahmen eines zu leistenden Nachschusses einen Anspruch auf leistungsorientierte ZP und nicht nur den Schutz ihrer Anwartschaften iSd § 5 BPG haben sollten, hätten allerdings Beendigungsart, Fälligkeit und Ruhensfristen gerade für diesen inhomogenen Personenkreis einer besonderen Regelung bedurft.

[33] Es wäre insb nicht nachvollziehbar, dass für über 55-jährige AN, die dem gesetzlichen Pensionsalter bereits näher stehen, eine einvernehmliche Beendigung Voraussetzung für den Anspruch auf die leistungsorientierte ZP wäre, für alle in jüngerem Alter ausgeschiedenen aber nicht, sodass auch eine AN-Kündigung oder sogar eine verschuldete vorzeitige Beendigung nicht anspruchsschädlich wären.

[34] Hätten die Vertragsparteien aber die Ansprüche aller AN mit mindestens zehnjähriger anrechenbarer Dienstzeit unabhängig von Alter und Beendigungsart gleich gestalten wollen, wäre der auf ein bestimmtes Alter eingeschränkte persönliche Geltungsbereich des § 20 Abs 2 BV-PKA unverständlich.

[35] 8. Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen (RS0050963). Grundsätzlich ist der gegenwärtige objektive Sinngehalt maßgebend (RS0008874). Dabei ist im Zweifel zu unterstellen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0008897; s auch RS0008828). Die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension hat sich auch am Zweck dieser Regelung zu orientieren (RS0017765 [T5]), der neben dem Versorgungszweck vor allem der Gedanke der Bindung an das Unternehmen und einer Belohnung der Betriebstreue des Angestellten zugrunde liegt, zumal die Aussicht auf eine höhere attraktive Altersversorgung aus AN-Sicht in hohem Maß dies fördert. Die Regelung über den Unverfallbarkeitsbetrag in § 5 BPG, der unabhängig von der Art und – nach drei Jahren – auch vom Zeitpunkt der Auflösung zusteht, mildert die mobilitätseinschränkenden Effekte in dem vom Gesetzgeber gewünschten Ausmaß.

[36] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Regelungen des § 1 BV-ZP mit §§ 19 und 20 BV-PKA in ihrem Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass eine leistungsorientierte ZP nur AN zugesagt wird, die entweder ab dem 55. Lebensjahr einvernehmlich – insb zB im Zuge von Personalabbaumaßnahmen des DG – ausscheiden oder deren Arbeitsverhältnis wegen Übertritts in eine gesetzliche Pension beendet wird. Anderen AN, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs oder danach nicht einvernehmlich ausscheiden, verbleiben die nach dem BPG garantierten Ansprüche aus ihrer unverfallbaren – bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nach den Regelungen der BV-PÜ 1998 auch laufend leistungsorientiert einschließlich etwa erforderlicher Nachschüsse zu dotierenden – Anwartschaft.

[37] 9. Diese Regelung kann entgegen der Auffassung des Kl nicht als unsachlich angesehen werden. Sie entspricht den genannten Zwecken der Betriebspension, zumal bei AN, die mehr als 10 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, mit einem Wechsel zu einem anderen AG und daran anknüpfend gegebenenfalls auch mit einer Fortsetzung des Erwerbs von Anwartschaften nach einer der in § 5 Abs 2 BPG offenstehenden Varianten gerechnet werden kann.

[38] Die vom Kl ins Treffen geführten Bedenken, dass es der Bekl möglich wäre, im Zuge von Personalabbaumaßnahmen DN kurz vor Erreichen des Pensionsalters zu kündigen, um sich die Nachschusspflicht zu ersparen, ist eine abstrakte Überlegung, die auf den vorliegenden Sachverhalt unstrittig nicht zutrifft und deren Rechtsfolgen hier nicht zu beurteilen sind.

[39] 10. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das auf Ansprüche nach den BV-ZP 1983 und BV-PKA 1995 gegründete Klagebegehren mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die leistungsorientierte ZP nicht berechtigt ist. Da eine „Nachschusspflicht“ der Bekl zugunsten des Kl aus diesen Gründen nicht besteht, bedarf es der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Verfahrensergänzung zur Höhe des Anspruchs insoweit nicht. Darauf, dass die Bekl etwa ihre Verpflichtung zur laufenden Beitrags- oder Nachschussleistung während des Arbeitsverhältnisses nicht entsprochen habe, stützt sich der Kl nicht.

[40] 11. Dessen ungeachtet ist die Rechtssache nicht spruchreif, weil der Kl seinen Anspruch hilfsweise auch auf den Rechtsgrund einer einzelvertraglichen Zusage gestützt hat, die ihm aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung seines Dienstverhältnisses erteilt worden sei. Das Erstgericht hat von seiner dargestellten Rechtsansicht ausgehend keine zur Beurteilung eines eventuellen einzelvertraglichen Anspruchs geeigneten Feststellungen getroffen oder die Schlüssigkeit des Klagebegehrens erörtert (vgl 8 ObA 66/14k). 128

ANMERKUNG
1.
Allgemeines

Der Kl war AN eines noch heute im mehrheitlichen Staatseigentum stehenden Unternehmens der Energiewirtschaft (deutlich durch die Nichtanonymisierung der früher bestehenden betrieblichen PK in Rn 3 und 6 der E) und ist nach 31 Dienstjahren bereits im Alter von 50 Jahren aus dem Unternehmen ausgeschieden. Mit Antritt seiner Alterspension Anfang 2019 erhielt er dennoch eine errechnete beitragsorientierte Pensionsleistung der PK in Höhe von € 2.699,– brutto, 14x im Jahr, zusätzlich zu seiner gesetzlichen Pension. Er begehrt unter Berufung auf die maßgeblichen Betriebsvereinbarungen vor Gericht eine leistungsorientierte Pension in Höhe von € 4.000,–, obwohl die letzten zwölf Jahre gar kein aufrechtes Arbeitsverhältnis zum AG bestand. Nur zum Vergleich: Die errechnete theoretische Höchstpension nach ASVG betrug bei einem Pensionsantritt im Jahr 2019 € 3.477,42 brutto.

Der OGH löst den Fall klar und gut nachvollziehbar. Seine Judikatur zum Betriebspensionsrecht prägt den Bereich der zweiten Säule der Alterssicherung schon seit Jahrzehnten.

2.
Nachschusspflicht zur Pensionskasse

Das Leistungsrecht der Pensionskassenzusage ist idR durch BV zu regeln (§ 3 Abs 1 Z 2 BPG). Dazu gehören insb die Ansprüche der Anwartschaftsund Leistungsberechtigten und auch die Grundsatzentscheidung, ob der Pensionskassenvertrag beitrags- oder leistungsorientiert ist (Resch in Neumayr/ Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 3 BPG Rz 20). Eine leistungsorientierte Zusage wäre besonders zu regeln: Einer leistungsorientierten Leistungszusage liegt typischerweise die besondere Garantie einer Pensionshöhe zu Grunde, ein Regelungswille, der den Parteien des Vertrags bzw dem Normtext einer BV im Zweifel nicht zu unterstellen sein wird (Resch, Aktuelle Probleme im Betriebspensionsrecht – Eine Judikaturanalyse, ÖJZ 2008/11, 92 [95]). Der OGH weist erneut darauf hin, dass die Frage, ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, durch Auslegung der Leistungszusage zu klären ist (OGH8 ObA 112/03hinfas 2005 A 23; Resch in Neumayr/Reissner [Hrsg], ZellKomm3 § 3 BPG Rz 27). Eine Nachschusspflicht kann im Leistungsrecht privatautonom vereinbart werden.

In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass leistungsorientierten Zusagen eine Nachschusspflicht des AG immanent ist (Grießer, Zur Anwartschaftsübertragung in Pensionskassen, DRdA 2003, 235 [237]; Schima in Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar VII Rz 67 ff; Schrammel/Kietaibl, BPG und PKG2 [2018] § 5 PKG Rz 9). Festzuhalten ist dabei, dass es auch Mischvarianten geben kann, etwa Pensionskassenzusagen, bei denen zwischen einer leistungsbezogenen Anwartschaftsphase mit Nachschussverpflichtung und einer Leistungsphase ohne Nachschussverpflichtung unterschieden wird (OGH 9 ObA 154/07y zuvo 2008/119, 174; vgl auch Reiner in Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG § 97 Rz 424 ff mwN; Resch in Neumayr/Reissner [Hrsg], Zell-Komm3 § 3 BPG Rz 27). Der OGH gewinnt durch Auslegung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung – hier eine BV gem § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG – aus Inhalt, Systematik und erkennbarem Zweck der verschiedenen relevanten Betriebsvereinbarungen für den konkreten Fall das Ergebnis, dass eine Nachschusspflicht bei einem AN, dessen Arbeitsvertrag weder höchstens zehn Jahre vor Pensionsantritt noch zum Pensionsantritt den Arbeitsvertrag beendet worden ist, für die Zeit ab Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag gerade nicht zugesagt worden ist.

Hervorzuheben ist, dass der OGH festhält, dass im Ordnungssystem des BPG dieses bei einem vor Leistungsanfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Anwartschaftsberechtigten von keiner Nachschusspflicht des AG nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Das bedeutet, dass selbst im Fall einer leistungsorientierten Betriebspensionszusage bei einem vor Leistungsanfall aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Anwartschaftsberechtigten im Zweifel mit dem vorzeitigen Ausscheiden des AN eine Nachschusspflicht des AG nicht mehr besteht.

Ergänzend ist anzumerken, dass der konkrete AG als mehrheitlich im Bundeseigentum befindliches Unternehmen der Rechnungshofkontrolle unterliegt (§ 12 Abs 1 RHG 1948): Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken (§ 12 Abs 1 Satz 4 RHG 1948). Auch vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass eine Verpflichtung aus der BV bei einem AG, der kraft Gesetzes zur Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung verpflichtet ist, im Zweifel nicht so auszulegen ist, dass selbst deutlich vorzeitig ausscheidende AN in den Genuss einer nach dem Ausscheiden weiterhin greifenden Nachschusspflicht des AG kommen, obwohl sie viele Jahre entgegen der an sich mit der PK-Zusage intendierten Betriebsbindung völlig frei am Arbeitsmarkt agieren können.

3.
Allgemeines zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen im Allgemeinen und solchen gem § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG

Die vorliegende E geht auf die Auslegung des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen ein. Wegen der Ermächtigung zur Schaffung betrieblicher generell-abstrakter Normen mit Normwirkung schließt der OGH in stRsp, dass die Regeln der Gesetzesauslegung (§§ 6 und 7 ABGB) zur Anwendung 129 gelangen (ausführlich mwN Födermayr in Jabornegg/Resch/Födermayr [Hrsg], ArbVG § 29 Rz 76, 58 [Lfg 2020]). Es ist an dieser Stelle Gelegenheit, auf die Ausführungen von Schindler (Warum das „Wahre, Gute und Schöne“ als Leitlinie der Kollektivvertrags-Interpretation nicht taugt! FS Pfeil [2022] 269) zur weitgehend identen Formel des OGH zur Kollektivvertragsauslegung einzugehen.

Schindler analysiert im Detail die Formel des OGH, die sich auch im 4. Leitsatz bzw in Rz 35 der vorliegenden E wiederfindet: Er weist zu Recht darauf hin, dass das Kriterium der Vernunft in der konkreten Begründung der Entscheidungen keine Rolle spielt und damit ein bloßer Stehsatz ohne jede argumentative Verbindung mit dem gefundenen Auslegungsergebnis bleibt (FS Pfeil 270). Die Heranziehung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit verlangt sE eine vorherige Definition des Normzwecks, also eine teleologische Interpretation der maßgeblichen kollektiven Norm (aaO). Dies passiert in der vorliegenden E mE durchaus, wenn sich der OGH ausgiebig darüber Gedanken macht, für welche zeitlichen Phasen eine Nachschusspflicht des AG, ausgehend vom Normzweck einer Pensionskassenzusage, im Zweifel bestehen soll, so denn überhaupt eine leistungsorientierte Zusage besteht. Besonders kritisch sieht Schindler das Abstellen auf einen „gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen“. Zu Recht weist er darauf hin, dass der Ausgleich irgendwo zwischen den Polen völliger Durchsetzung der Interessen jeweils einer Partei liegen kann, ohne dass sogar die Pole selbst ausgeschlossen wären. Resümee seiner ausführlichen Auseinandersetzung ist, dass diese Formel mit ihren stehsatzartigen Elementen als scheinbare Begründung für jedes beliebige Ergebnis verwendet werden könnte (wobei er in der Sache dem OGH eine derartige Verwendung aber ohnehin nicht unterstellt – ein solcher Vorwurf wäre in der Tat unberechtigt). Wenngleich in der praktischen Anwendung dieser Formel dann bei der BV erhebliche Unterschiede zum KollV bestehen (die Ausführungen Schindlers beziehen sich ja auf den KollV), kann man seine Ausführungen (aaO 275 ff) grundsätzlich auch in Bezug auf die BV anwenden. Schindler schlägt schlicht eine Besinnung auf die

allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung vor. Natürlich ist bei der Wortlautinterpretation die spezifische Sprache der betroffenen Verkehrskreise zu beachten. Wenn er zur Auslegung auf den Text verwandter Kollektivverträge verweist (aaO 276), so wäre es bei Betriebsvereinbarungen naheliegend, auch den Text anderer normativer Betriebsvereinbarungen der gleichen Parteien als Auslegungshilfe heranzuziehen. Auch bei Betriebsvereinbarungen kann die Entstehungsgeschichte einer Regelung als Element einer objektiv historischen Interpretation herangezogen werden (aaO 277): Genau dies macht der OGH auch in der vorliegenden E, wenn er die Historie der einschlägigen Betriebspensions- Betriebsvereinbarungen darstellt und miteinander in eine logische Beziehung setzt (vgl Rn 28 der E)! Schindler schlägt (zum KollV) in dieselbe Kerbe, wenn er dafür plädiert, die Entwicklung von Regelungen im Zeitablauf, auch mit Blick auf parallele Entwicklungen auf gesetzlicher Ebene, zu würdigen (aaO 279). Wenn in der Judikatur zur Auslegung von Kollektivverträgen auf den hypothetischen Willen der Kollektivvertragsparteien zurückgegriffen wird (aaO 279 mwN), würde ich darin allerdings weniger eine Anleihe an § 914 ABGB und damit quasi ein Zugeständnis an den vertraglichen Charakter der Normen der kollektiven Rechtsgestaltung sehen: Bleibt man bei der Anlehnung an die Regeln zur Gesetzesauslegung, so könnte man darin die Überlegung sehen, dass bei einem ungelösten Rechtsproblem die Regelungslücke anhand der bestehenden Wertungen der Norm und ihres Normzwecks gefüllt werden soll (etwa Kerschner, Juristische Methodenlehre [2022] 94 ff mwN). So verstanden entspräche der hypothetische Wille der Kollektivvertragsparteien dem Normzweck.

Es bleibt damit der abschließende Befund, dass sich der OGH – ungeachtet der Fortschreibung seiner Auslegungsformel für Normen der kollektiven Rechtsgestaltung – in der Sache strikt an das methodische Konzept der Gesetzesauslegung gem §§ 6 f ABGB gehalten hat. Teleologische Aspekte stehen ebenso im Zentrum wie die logisch systematische Interpretation (vgl die Rn 32 bis 34 und 36 der E) und die objektiv historische Interpretation. 130